Glück gehabt oder einen
sechsten Sinn?
Die Umstände um den Drei-Länder-Fonds
aufzuklären ist ein grosses Bedürfnis in
Deutschland, haben doch über 70 000 Anleger,
meist Kleinsparer damit viel Geld verloren. Die
Focus Redaktion wurde von Moritz Schriber vorab
über die Hausdurchsuchung informiert. Diese
sicherten ihm juristischen Beistand zu. Damit
konnte er sich anständige und versierte
Anwälte leisten. Insgesamt fielen
Anwaltskosten von über 250 000 Franken an.
Die Unterredung mit einer
Personalvermittlerin von Manpower
Zürich
Am 12. Dezember 1997 besprach sich Moritz
Schriber einer Vermittlerin der Manpower auf deren
Wunsch im Café Litteraire über eine
eventuelle Vermittlung als Buchhalter. Dieses
Gespräch wurde von drei Privatdetektiven
>> «zufälligerweise»
mitverfolgt. Aufgrund deren Notizen wurde Moritz
Schriber ein weiteres Mal angeklagt wegen
Verletzung des Geschäftsgeheimnisses etc.
Zudem reichte man eine Klage wegen Ehrverletzung
ein.
Die Klage wegen wirtschaftlichem
Nachrichtendienst
In der oben erwähnten Anklageschrift vom 5.
September 1997 wurde Moritz Schriber auch des
wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bezichtig. Das
ist ein Offizial-Delikt, welche von Bundes wegen
untersucht werden muss. Aufgrund von
Medienberichten wurde die Bundesanwaltschaft im
September 2000 aufmerksam auf das ohne
Ermächtigung und Verfahrensübertragung
des Bundes geführte kantonale Verfahren vor
dem Zürcher Bezirksgericht. Auf Ersuchen
übermittelte das Bezirksgericht die Akten der
Bundesanwaltschaft.
Diese verzichtete aufgrund der abgeschlossenen
kantonalen Untersuchung auf eigene
Ermittlungen.
Des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes macht
sich unter anderem strafbar, wer ein Fabrikations-
oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es
einer ausländischen privaten Unternehmung oder
einer fremden amtlichen Stelle preiszugeben. Diese
Norm erfasst auch das Zugänglichmachen eines -
legal oder illegal erworbenen -
Wirtschaftsgeheimnisses an solche ausländische
Adressaten.
Die Strafnorm untersteht der
Bundesgerichtsbarkeit. ist ein abstraktes
Gefährdungsdelikt; die Preisgabe des
Wirtschaftsgeheimnisses muss demnach nicht zu einer
Schädigung des Staates oder Geheimnisherrn
geführt haben. Der Begriff des Geheimnisses
bezieht sich auf alle nicht offenkundigen oder
allgemein zugänglichen Tatsachen, an deren
Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse
sowie ein entsprechender Geheimhaltungswille
bestehen. Die betreffende Tatsache muss ausserdem
mit der schweizerischen Wirtschaft verknüpft
sein. Das Geheimnis kann sich selbst auf ein
illegales oder vertragwidriges Verhalten beziehen.
Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf
kaufmännische oder betriebliche Tatsachen im
weitesten Sinne. Als Auskundschaften wird jede
nicht zu den gewöhnlichen Aufgaben des
Täters gehörende Tätigkeit
angesehen, die auf die Erlangung geheimer,
wirtschaftlicher Informationen abzielt. Das
Zugänglichmachen bedeutet, den vom Gesetz
umschriebenen Destinatären die
Möglichkeit zu verschaffen, auf
unzulässige Weise in schweizerische
Wirtschaftsgeheimnisse Einblick zu nehmen.
Als Angestellter der Rabo lnvestment Management
hatte Mauritius Schriber sich zur Wahrung der
Geschäftsgeheimnisse aufgrund des
Berufsgeheimnisses gemäss Bankengesetz zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Aber auch nach der
Beendigung des dienstlichen Verhältnisses war
er verpflichtet, vertrauliche Informationen zu
wahren, soweit es zur Wahrung der Interessen der
Firma erforderlich war. Anhand diverser Dokumente
bestehen Hinweise, dass Mauritius Schriber trotz
Verschwiegenheitspflicht den erwähnten
Journalisten des deutschen Magazins Focus
Firmendokumente und Geschäftsgeheimnisse der
Rabo Investment Management, die unter den vom
Bundesgericht extensiv ausgelegten Geheimnisbegriff
fallen, zugänglich gemacht haben durfte.
Aufgrund einer sichergestellten Kopie bestehen
triftige Anhaltspunkte, dass Mauritius Schriber den
Journalisten Unterlagen übergeben hat. Dabei
handelt es sich insbesondere um den von ihm selbst
verfassten Bericht mit dem Titel
«Undurchsichtige und wirtschaftlich nicht
begründete Geldgeschäfte, respektive
Transaktionen ...
Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst handelt
es sich um ein politisches Delikt, über dessen
Verfolgung das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement entscheidet. Die
Ermächtigungserteilung erfolgt nach dem
Opportunitätsprinzip.
Der Umstand, dass Mauritius Schriber die
Verantwortlichen der damaligen Gutzwiller &
Partner der Geldwäscherei verdächtigt,
spricht nicht gegen die Erteilung der
Ermächtigung. Aus der Tatsache, dass ein
Rechtsanwalt eine Zahngoldtransaktion mit einer
unüblich grossen Menge an solchem Gold
vorgenommen hat, schloss Schriber, dass das
Zahngold aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit
stamme. Eine solche nicht erhärtbare Vermutung
legt indessen keineswegs den Verzicht auf die
Beurteilung der mutmasslichen Tat nahe,
nämlich unter dem Schutz stehende
Geschäftsgeheimnisse ausländischen
Stellen zugänglich gemacht zu haben. Der
Durchführung eines Gerichtsverfahrens stehen
die von Mauritius Schriber geltend gemachten
Gründe nicht entgegen. Die Ermächtigung
zur Strafverfolgung ist folglich zu erteilen. lm
vorliegenden Fall rechtfertigt sich kein
Bundesstrafverfahren. Vielmehr sind die Verfahren
in der Hand der kantonalen Strafbehörden zu
vereinigen.
Unzulässige Weitergabe von Dokumenten an
Journalisten
Das Bezirksgericht Zürich hatte den Fall
nun zu beurteilen. Die Bezirksanwaltschaft
beantragte eine Bestrafung von 14 Tagen
Gefängnis und eine Busse von 2000 Franken.
Sein Verteidiger wies auf den bestehenden
Normenkonflikt hin. Einerseits stehe dem
Angeklagten der verfassungsrechtliche Anspruch zu,
sich zu verteidigen und in einem fairen Verfahren
beurteilt zu werden. Anderseits würde er sich
strafbar machen, wenn er sich inhaltlich
verteidigen wolle, da er dies nicht ohne Preisgabe
des Geschäftsgeheimnisses tun könnte. Der
Verteidiger beantragte die Einstellung oder
Aussetzung des Verfahrens.
Die Anwalt der Rabo Investment Management war
nicht bereit , eine Entbindungserklärung
abzugeben. Das Gericht unterbrach das Verfahren und
setzte der Rabo Investment eine 10-tägige
Frist zur Stellungnahme. Die Frist liessen sie
verlängern und kamen dann mit dem Antrag, die
Verhandlung müsse unter Ausschluss der
Öffentlichkeit geführt werden.
Die Angelegenheit wurde in diversen Verfahren
und Prozessen untersucht >>
Am Schluss wurde Moritz Schriber zu einer eher
symbolischen Strafe verurteilt. Die Anwaltskosten
betrugen über 250 000 Franken. Ohne den
Beistand des Focus hätte man Moritz Schriber
aus seinem Eigenheim vertreiben können.
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