Ein Wust von Klagen gegen Moritz Schriber

Die Anklageschrift wegen Ehrverletzung

Über den Focus-Artikel vom 8. August 1997 über den Drei-Länder-Fonds >> fühlten sich die Verantwortlichen bei der Rabo Investment Management mit Sicherheit nicht amüsiert. Schon Anfang Juni fragte die Focus-Journalistin Gisela Blau die Rabo Investment Management um eine Stellungnahme zu ihren Recherchen. Die fragten sich, woher diese gewisse Sachen wusste. Sie erinnerten sich an Moritz Schriber und liessen ihn von einem Privatdetektiv beschatten. Am 1. September 1997 erstattete in ihrem Auftrag die Anwaltkanzlei von Meiss Blum und Partner eine Anzeige gegen Moritz Schriber. Am 3. September führte die Polizei die Hausdurchsuchungen durch. Am 5. September wurde eine umfangreichere Strafanzeige gegen Moritz Schriber abgegeben.

 

Strafanzeige gegen Moritz Schriber

Ich verweise auf unsere Eingabe vom 1. September 1997 samt Beilagen und Vollmacht und erstatte hiermit namens und mit Vollmacht der Anzeigeerstatterin, Rabo Investment Management eine Strafanzeige gegen den Angeschuldigten bezüglich der in der Eingabe vom 1. September 1997 genannten Delikte, soweit diese nicht auf dem Weg der Privatstrafklage zu verfolgen sind, nämlich insbesondere:

  • Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durch Weitergabe von Personal- und Buchhaltungsunterlagen an Dritte;
  • Verletzung des Bankgeheimnisses, des Berufsgeheimnisses des Börsen- und Effektenhändlers durch die Weitergabe von Daten über den Geschäftsverkehr von Kunden mit der Anzeigeerstatterin an Dritte;
  • Wirtschaftlicher Nachrichtendienst durch Weitergabe von Unterlagen und Informationen über die schweizerische Anzeigeerstatterin an eine ausländische Organisation;
  • Verletzung der beruflichen Schweigepflicht durch Bekanntgabe von Kundenbeziehungen der Anzeigeerstatterin an Dritte,
  • Unlauterer Wettbewerb durch Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen der Anzeigeerstatterin an Dritte.
  • Zudem erstatte ich gegen den Angeschuldigten Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
     
  • Im weiteren erstatte ich Strafanzeige gegen unbekannte Behördenmitglieder in Bezug auf die Verletzung des Amtsgeheimnisses.

Um 07.00 Uhr waren an den privaten Wohnorten von T. Matejovsky und S. Guggenheim bereits Reporter des deutschen Magazins «FOCUS»/Burda-Verlag anwesend, ausgerüstet mit Fotokameras und bestens informiert über die von der Kantonspolizei und der Bezirksanwaltschaft Zürich geplante Aktion. Ebenso bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Rabo Investment Management. Kenntnis von der geplanten Aktion konnten die Journalisten lediglich aus internen Quellen entweder bei der Polizei oder bei der Bezirksanwaltschaft direkt oder indirekt erlangt haben, weshalb eine Untersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung durchzuführen ist.

Bewiesen wird die Kenntnis des «FOCUS»-Magazins durch einen Telefax an die Kapital Consult, Herrn Walter Fink, vom 3. September 1997. Wie aus dem Focus-Artikel vom 4. August 1997 bekannt ist, ist der erwähnte Herr W. Fink mit seinen Kommanditgesellschaften ein Kunde der Rabo Investment Management AG. Damit ist auch erstellt, dass die Weitergabe von Informationen an das einerseits zu einem erheblichen Schaden bei der Anzeigeerstatterin (Verlust eines wichtigen Kunden) führen kann; anderseits wird damit die drohende Gefahr konkretisiert, dass der Angeschuldigte Moritz Schriber hochvertrauliche und sensible Informationen über die Rabo Investment Management und ihre Kunden auch an andere Medienunternehmen bereit ist herauszugeben.

Wie der Bezirksanwalt gegenüber Salomon Guggenheim und Tomas Matejovsky ausdrücklich bestätigt hat, war es Moritz Schriber, welcher die Bezirksanwaltschaft mit hunderten von zivilrechtlich vertraulichen und geheimhaltungspflichtigen Dokumenten und Unterlagen der Rabo Investment Management AG versorgt hat. Damit ist erstellt, dass es auch Moritz Schriber war, welcher über die entsprechenden Unterlagen verfügte, die dem Magazin Focus übergeben worden sind.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr.iur. Albrecht Langhart

 

Gleichzeitig wurde in Hochdorf geklagt, es sei Moritz Schriber mit Strafandrohung zu verbieten, Geschäftsgeheimnisse weiter zu geben.


Kommentar

Mit allen Mitteln versuchen die Verantwortlichen der Rabo Investment Management gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter vorzugehen. Das steht ihnen im rechtlichen Sinne auch zu. Fragwürdig sind deren Behinderungen des juristischen Prozesses. Schon fast lächerlich die Beschattung durch Privatdetektive >>.


 

Glück gehabt oder einen sechsten Sinn?

Die Umstände um den Drei-Länder-Fonds aufzuklären ist ein grosses Bedürfnis in Deutschland, haben doch über 70 000 Anleger, meist Kleinsparer damit viel Geld verloren. Die Focus Redaktion wurde von Moritz Schriber vorab über die Hausdurchsuchung informiert. Diese sicherten ihm juristischen Beistand zu. Damit konnte er sich anständige und versierte Anwälte leisten. Insgesamt fielen Anwaltskosten von über 250 000 Franken an.

 

Die Unterredung mit einer Personalvermittlerin von Manpower Zürich

Am 12. Dezember 1997 besprach sich Moritz Schriber einer Vermittlerin der Manpower auf deren Wunsch im Café Litteraire über eine eventuelle Vermittlung als Buchhalter. Dieses Gespräch wurde von drei Privatdetektiven >> «zufälligerweise» mitverfolgt. Aufgrund deren Notizen wurde Moritz Schriber ein weiteres Mal angeklagt wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses etc. Zudem reichte man eine Klage wegen Ehrverletzung ein.

 

Die Klage wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst

In der oben erwähnten Anklageschrift vom 5. September 1997 wurde Moritz Schriber auch des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bezichtig. Das ist ein Offizial-Delikt, welche von Bundes wegen untersucht werden muss. Aufgrund von Medienberichten wurde die Bundesanwaltschaft im September 2000 aufmerksam auf das ohne Ermächtigung und Verfahrensübertragung des Bundes geführte kantonale Verfahren vor dem Zürcher Bezirksgericht. Auf Ersuchen übermittelte das Bezirksgericht die Akten der Bundesanwaltschaft. Diese verzichtete aufgrund der abgeschlossenen kantonalen Untersuchung auf eigene Ermittlungen.

Des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes macht sich unter anderem strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer ausländischen privaten Unternehmung oder einer fremden amtlichen Stelle preiszugeben. Diese Norm erfasst auch das Zugänglichmachen eines - legal oder illegal erworbenen - Wirtschaftsgeheimnisses an solche ausländische Adressaten.

Die Strafnorm untersteht der Bundesgerichtsbarkeit. ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Preisgabe des Wirtschaftsgeheimnisses muss demnach nicht zu einer Schädigung des Staates oder Geheimnisherrn geführt haben. Der Begriff des Geheimnisses bezieht sich auf alle nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse sowie ein entsprechender Geheimhaltungswille bestehen. Die betreffende Tatsache muss ausserdem mit der schweizerischen Wirtschaft verknüpft sein. Das Geheimnis kann sich selbst auf ein illegales oder vertragwidriges Verhalten beziehen. Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf kaufmännische oder betriebliche Tatsachen im weitesten Sinne. Als Auskundschaften wird jede nicht zu den gewöhnlichen Aufgaben des Täters gehörende Tätigkeit angesehen, die auf die Erlangung geheimer, wirtschaftlicher Informationen abzielt. Das Zugänglichmachen bedeutet, den vom Gesetz umschriebenen Destinatären die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsgeheimnisse Einblick zu nehmen.

Als Angestellter der Rabo lnvestment Management hatte Mauritius Schriber sich zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäss Bankengesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Aber auch nach der Beendigung des dienstlichen Verhältnisses war er verpflichtet, vertrauliche Informationen zu wahren, soweit es zur Wahrung der Interessen der Firma erforderlich war. Anhand diverser Dokumente bestehen Hinweise, dass Mauritius Schriber trotz Verschwiegenheitspflicht den erwähnten Journalisten des deutschen Magazins Focus Firmendokumente und Geschäftsgeheimnisse der Rabo Investment Management, die unter den vom Bundesgericht extensiv ausgelegten Geheimnisbegriff fallen, zugänglich gemacht haben durfte.

Aufgrund einer sichergestellten Kopie bestehen triftige Anhaltspunkte, dass Mauritius Schriber den Journalisten Unterlagen übergeben hat. Dabei handelt es sich insbesondere um den von ihm selbst verfassten Bericht mit dem Titel «Undurchsichtige und wirtschaftlich nicht begründete Geldgeschäfte, respektive Transaktionen ...

Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst handelt es sich um ein politisches Delikt, über dessen Verfolgung das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet. Die Ermächtigungserteilung erfolgt nach dem Opportunitätsprinzip.

Der Umstand, dass Mauritius Schriber die Verantwortlichen der damaligen Gutzwiller & Partner der Geldwäscherei verdächtigt, spricht nicht gegen die Erteilung der Ermächtigung. Aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt eine Zahngoldtransaktion mit einer unüblich grossen Menge an solchem Gold vorgenommen hat, schloss Schriber, dass das Zahngold aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit stamme. Eine solche nicht erhärtbare Vermutung legt indessen keineswegs den Verzicht auf die Beurteilung der mutmasslichen Tat nahe, nämlich unter dem Schutz stehende Geschäftsgeheimnisse ausländischen Stellen zugänglich gemacht zu haben. Der Durchführung eines Gerichtsverfahrens stehen die von Mauritius Schriber geltend gemachten Gründe nicht entgegen. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung ist folglich zu erteilen. lm vorliegenden Fall rechtfertigt sich kein Bundesstrafverfahren. Vielmehr sind die Verfahren in der Hand der kantonalen Strafbehörden zu vereinigen.

 

Unzulässige Weitergabe von Dokumenten an Journalisten

Das Bezirksgericht Zürich hatte den Fall nun zu beurteilen. Die Bezirksanwaltschaft beantragte eine Bestrafung von 14 Tagen Gefängnis und eine Busse von 2000 Franken. Sein Verteidiger wies auf den bestehenden Normenkonflikt hin. Einerseits stehe dem Angeklagten der verfassungsrechtliche Anspruch zu, sich zu verteidigen und in einem fairen Verfahren beurteilt zu werden. Anderseits würde er sich strafbar machen, wenn er sich inhaltlich verteidigen wolle, da er dies nicht ohne Preisgabe des Geschäftsgeheimnisses tun könnte. Der Verteidiger beantragte die Einstellung oder Aussetzung des Verfahrens.

Die Anwalt der Rabo Investment Management war nicht bereit , eine Entbindungserklärung abzugeben. Das Gericht unterbrach das Verfahren und setzte der Rabo Investment eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme. Die Frist liessen sie verlängern und kamen dann mit dem Antrag, die Verhandlung müsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.

Die Angelegenheit wurde in diversen Verfahren und Prozessen untersucht >>

Am Schluss wurde Moritz Schriber zu einer eher symbolischen Strafe verurteilt. Die Anwaltskosten betrugen über 250 000 Franken. Ohne den Beistand des Focus hätte man Moritz Schriber aus seinem Eigenheim vertreiben können.


Kommentar

Man darf sich nicht auszudenken, Moritz Schriber hätte einen Pflichtverteidiger erhalten, (meist Anwälte am Anfang ihrer Karriere), den man noch richtig einseifen konnte. Die Staranwälte Dr.iur. Erni, Dr.iur Schubiger und Dr.iur Langhardt hätten dazu zusammen sicher einen gangbaren Weg an der Grenze der Legalität gefunden. Eine saftige Gefängnisstrafe und anschliessende Versorgung in einer psychiatrischen Klinik, damit hätte Moritz Schriber rechnen müssen.

Die Bemühungen von Moritz Schriber um Recht und Anerkennung >>

Meine Meinung dazu >>

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