Brief des Zürcher Ombudsmanns an die
Bezirksanwältin Iris Matzinger
Zürich, 15. März 1999
Strafverfahren gegen die Organe der
GiroCredit Bank
(Schweiz) AG
Sehr geehrte Frau Bezirksanwältin
Seit langer Zeit informiert mich der
Anzeigeerstatter Thomas Westermeier über diese
in der Strafuntersuchung liegende Angelegenheit.
Ich habe Sie auch bereits mehrmals in dieser Sache
kontaktiert und ebenfalls mit Herrn Staatsanwalt
Felber Verbindung aufgenommen.
Es ist mir und ich glaube auch Herrn Westermeier
bewusst, dass er bei den Untersuchungs- und
Gerichtsbehörden als Querulant angesehen
werden könnte. Ich glaube jedoch, dass dies in
diesem Fall nicht zutrifft. Herr Westermeier hat
nach meinem Wissenstand materiell nichts mehr zu
verlieren. Ich verstehe deshalb seinen Kampf um die
Erhaltung seiner Existenz. Ich sehe aber auch
zugleich die Problematik des vorliegenden
Finanzgeschäftes, das Herr Westemeier
getätigt hat.
Nach einem Gespräch mit Herrn Waldmeier von
der Kantonspolizei und Herr Westermeier erlaube ich
mir, Ihnen meine Feststellungen und Fragen zu
unterbreiten:
Gemäss Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 9. November 1995, wurde
festgestellt: «Im übrigen spricht gegen
die Annahme eines Forderungskaufs die
treuhänderische Verpflichtung der
Beklagten, für die Rekursgegnerin in Bezug auf
das Aufbewahren von Dokumenten hinsichtlich des
Darlehens, das Einziehen der Ausstände
tätig zu sein, aber auch der Umstand, dass die
Klägerin die Unterbeteiligung der
Darlehensnehmerin ohne Einverständnisse der
Beklagten nicht anzeigen und die Unterbeteiligung
nicht verpfänden noch veräussern darf;
die Klägerin sich dagegen verpflichten musste,
bei Massnahmen zur Sicherung des Vertrages
zuzustimmen. Ebenso spricht das Kassationsgericht
des Kantons Zürich von einem
Treuhandverhältnis in seinem Beschluss und
führt folgendes aus: «Dass die
Beschwerdeführerin (Rabobank (Schweiz) AG) vor
Eingehung des Treuhandverhältnisses die
hypothekarisch gesicherten Forderungen in ihrer
Bilanz aufzuführen hatte, versteht sich von
selbst.»
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Aus diesen Feststellungen der Gerichte
kann somit entnommen werden, dass es sich
bei den fraglichen Werten um
«Treugut» zugunsten der
Tarapaca Investment handelt.
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Auf diese Feststellung schliessen sich
meines Erachtens folgende Frage an:
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Durfte die Giro Credit Bank (Schweiz
AG) über das festgestellte Treugut
verfügen? Wenn nein, wie wird
strafrechtlich ermittelt und wo ist das
Treugut heute geblieben?
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Bankentechnisch können folgende Angaben
festgestellt werden:
a)
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Die Giro Credit, heute Erste Bank der
österreichischen Sparkassen AG
erklärte mit Schreiben vom 23.
Dezember 1997, dass eine Forderung der
Tarapaca Investment gegenüber ihrer
Institution besteht.
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b)
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Die Forderung der Tarapaca Investment
und Iniochos Shipping wurde
eingebucht.
Hier stellt sich die Frage, ob die
Einbuchung mit einer falschen Valuta
geschehen ist, weil die Ein- und
Ausbuchung nicht am gleichen Tag
getätigt wurde. Interessanterweise
wurde gemäss Auftrag der ATAG Ernest
& Young diese Forderung in der Folge
wieder ausgebucht, weil es sich um ein
Treuhandgeschäft handle, das nur als
Anhang zur Bilanz aufzuführen
sei.
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c)
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Per Ende 1997 bilanziert die Bank das
Treuhandgeschäft und bestätigt,
dass eine Schuld gegenüber der Ersten
Bank der Österreichische Sparkassen
AG sowie der Tarapaca Investment
besteht.
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d)
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Die ATAG Emst & Young erteilt
Weisung an die Rabobank (Schweiz) alles
auszubuchen und in einem Anhang an der
Bilanz als Treuhandgeschäft
aufzuführen. Dies ist bezüglich
dem Anteil der Bank (lniochos)
möglich, weil die Bank über den
ihr gehörenden Teil verfügen
kann, jedoch nicht über den Teil
Tarapaca, weil die Bank von Anfang an
Treuhänderin der Tarapaca Investment
ist und seit 1984 klare Weisungen erhalten
hat.
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e)
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Schreiben Vuille & Jezler.
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f)
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Weisungswidrig hat somit Herr Dr. M.
Neumayr, Geschäftsleitung der Giro
Credit Zürich die Unterbeteiligung
der Tarapaca Inkl. aufgelaufenen Zinsen
verkauft.
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g)
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Dieser Verkauf hätte meines
Erachtens extern inkl. Buchungsbeleg der
Treugeberin der Tarapaca Investment
angezeigt werden müssen. Hier stellt
sich die Frage, warum wurde der
Buchungsvorgang nur «intern»
behandelt.
In den Unterlagen befindet sich weiter
eine Kopie über das Konto. Die
Buchungen können nicht nachvollzogen
werden.
Frage: Warum wurde zugunsten der
«Profina» gebucht?
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Ich bin der Meinung, dass im ganzen
Untersuchungskomplex folgende Personen befragt und
folgende Fragen gestellt resp. folgende Belege
eingefordert werden müssen, um ein Bild
über die strafrechtliche Relevanz zu
erhalten:
1.

Einvernahme von Dr. M. Neumayr (nach Einvernahme
ist abzuklären, ob er als Angeschuldigter
einzuvernehmen ist)
zu folgenden Fragen:
a)
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Mit welcher Berechtigung hat die Bank
die Unterbeteiligung Tarapaca Investment
inkl. Zinsen an einen Dritten (Giro Credit
Wien) verkauft?
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b)
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Was geschah mit der Firma Harkin, die
von Rechtsanwalt Blatter in Auftrage der
Giro Credit Zürich gegründet
wurde?
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c)
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Ist die Harkin heute eine 100 %ige
Tochter der Rabobank Zürich (sie soll
nie in der Bilanz der Rabobank
aufgeführt gewesen sein)?
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d)
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Aufgrund der eingereichten Belege ist
die Frage zu stellen, ob die Belege
vollständig seien (es seien nur Seite
1 und 3 da)?
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e)
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Was wurde effektiv verbucht (es fehlen
Kontierungen und Valutierungen)?
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f)
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Dr. Neumayr ist gebeten, die Mitteilung
vom 9.91994 betreffend
lniochos-Übertragung nach Wien zu
erläutern.
Dieses Schreiben könnte
nachträglich erstellt worden sein und
wäre demnach zurückdatiert.
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2.

Gleichzeitig sollten mit Herrn Dr. Neumayr, die
Herren Hans Domig, Buchhalter der Giro Credit
(Schweiz AG), Inderbitzin, Mitglied der
Geschäftsleitung der Giro Credit (Schweiz),
Hinteringer, Mitglied der Geschäftsleitung der
Giro Credit (Schweiz) sowie Rechtsanwalt A.
Blatter, früherer Rechtskonsulent der
Bankinvest bzw. Giro Credit (Schweiz) einvernommen
und die selben Fragen gestellt werden.
3.

Rechtsanwalt Blatter ist zusätzlich auch
bezüglich der Firma Harkin (Zweck der
Gründung, Aktionäre usw.) zu
befragen.
4.

Die Verantwortlichen der Rabobank (Schweiz) sind
bezüglich der verschiedenen Kontoauszüge
für dasselbe Konto zu befragen.

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Verschiedene Auszüge über das
selbe Konto.
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Warum sind so verschiedene Konten
betroffen?
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Was sind das für Konten?
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Aufgrund von was und aufgrund von
welchen Berechtigungen wurden diese
Buchungen vorgenommen?
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Wie eingangs erwähnt, hat das Obergericht
und auch das Kassationsgericht festgestellt, dass
es sich bei den in Frage stehenden Werten um
Treugut handelt. Herr Westemeier verlangt schon
seit langer Zeit, dass dieses Treugut, weil man es
ihm vorenthält, durch die Strafbehörden
beschlagnahmt werden sollte. Es interessiert mich,
aus welchen Überlegungen bzw. aufgrund welcher
gesetzlichen Bestimmung dies nicht stattgefunden
hat, auch im Hinblick auf eine allfällige
spätere Haftpflichtforderung gegenüber
dem Kanton Zürich.
Nach meinem Gespräch mit Herrn Waldmeier,
Kapo Zürich, bitte ich Sie dringend, sich mit
ihm in Verbindung zu setzen, damit er Ihnen seine
sachlich fundierten Überlegungen in dieser
Angelegenheit für den Fortgang der
Strafuntersuchung mitteilen kann.
Ich nehme an, dass Sie, nachdem nun diese
Untersuchung schon seit geraumer Zeit aktuell ist,
die meisten vorne aufgeführten Personen im
genannten Sinne einvernommen, resp. kontaktiert
haben.
Gerne erwarte ich darüber Ihren Bericht bis
Ende Monat und frage Sie gleichzeitig an, ob und
wann mit einer Klageerhebung Ihrerseits gerechnet
werden kann.
Mit freundlichen Grüssen
OMBUDSMANN DES KANTONS ZURICH
Markus Kägi
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