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Immer wieder ein Puzzlestein mehr
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Am 22. November 2005 reicht Thomas Westermeier /
Tarapaca eine Anzeige
bei der Staatsanwaltschaft Zürich ein, gegen
unbekannte Organe der GiroCredit Bank (Schweiz),
unbekannte Organe der GiroCredit Bank Wien und
eventuell weitere unbekannte Täterschaft
betreffend Betrug usw. Dies aufgrund des Urteil
des Obergerichts vom 27. August 2004. In diesem
Zivilprozess sind neue Beweismittel aufgetaucht und
Sachverhalte rechtsgültig festgestellt
worden.
Mit dieser Angelegenheit hatte sich die
Bezirksanwaltschaft Hinwil schon befasst, doch die
Untersuchungen mit der Einstellungsverfügung
vom 4. August 1999 eingestellt. Grund dazu war
vorallem das Argument, durch die ganzen
undurchsichtigen und unüblichen Vorgänge
sei die Tarapaca / Thomas Westermeier nicht
schlechter gestellt worden. Nachfolgend die
wichtigsten Punkte für die erneute
Klage:
Neue Beweismittel
Erst aufgrund des Zivilprozesses
kam zum Vorschein, dass am Iniochos-Kredit effektiv
drei Parteien beteiligt waren. Einerseits die
Bankinvest resp. deren Rechtsnachfolgerinnen,
sodann die Tarapaca mit einer Beteiligung und
schliesslich die Cumbatera,
welche für den Kredit eine gegenüber der
Bankinvest resp. deren Rechtsnachfolgerinnen eine
Ausfallgarantie gegeben hatte.
Die Aktenlage bezüglich den Vorgängen
mit Bezug auf die Vertragsbanken und die Cumbatera
ist allerdings bis heute recht dünn. Die
Vereinbarung, die Interessenlage und die daraus
sich allenfalls ergebenden Interessenskonflikte,
auch mit Bezug auf die Geschäftsführung
im Zusammenhang mit der Einfachen Gesellschaft
zwischen der geschäftsführenden Bank und
der Tarapaca, wurden systematisch geheimgehalten.
Die wenigen vorhandenen Dokumente wurden wohl
zufälligerweise und irrtümlich vorgelegt.
Es handelt sich um Folgendes:
Aktennotiz einer Besprechung vom 3.
Oktober 1988 zwischen F. von Kuhn seitens der
Cumbatera und V. Dario und Rechtsanwalt Dr. Anton
Blatter seitens der geschäftsführenden
Bank. Aus dieser Aktennotiz ergibt sich, dass die
Cumbatera einen Betrag von CHF 1'151'711.&endash;
plus Zinsen als Ausfallgarantie gegenüber der
Bankinvest
garantiert hatte. Diese Garantie hat ihren Ursprung
offenbar im Verkauf der Bankinvest aus der
Metrogruppe
heraus, in dessen Rahmen für gewisse Kredite
seitens der Verkäuferschaft Garantien
geleistet werden mussten, da die Käufer
entsprechende Vorbehalte bezüglich der
Bonität der Kredite hatten.
Anlässlich einer Besprechung
zwischen Thomas Westermeier und Rechtsanwalt
Anton Blatter sowie Robert Carletti im
Frühstadium der Auseinandersetzungen um die
Beteiligung der Tarapaca am Kredit, äusserte
Rechtsanwalt Blatter im Gespräch, dass die
Bankinvest weisungsgebunden sei, was er jedoch bei
einer allfälligen Befragung bestreiten
würde. Indessen hatte auch Herr Dr. Pahle
(Generaldirektor der Muttergesellschaft), im
Beisein des Rechtskonsulenten der Bank, im
März 1986 Herrn Westermeier gegenüber
geäussert, es bestehe eine
Weisungsgebundenheit der Bank bezüglich des
Kredites. Diese Weisungsgebundenheit könnte
nach der vorliegenden Aktenlage einzig
gegenüber der Cumbatera bestanden haben. Es
würde durchaus auch Sinn machen, dass die
Cumbatera, welche ja im Falle eines Ausfalls eine
Garantieverpflichtung übernommen hatte,
Einfluss auf die Art und Weise wie der Kredit
gemanagt wird, haben wollte und aufgrund
vertraglicher Abmachungen hatte.
Es wäre in diesem Zusammenhang sogar
möglich, dass der verhängnisvolle
Entscheid die Forderung nach Default der Iniochos
in Griechenland einzuklagen, auf Weisung der
Cumbatera getroffen werden musste. Das könnte
zur Situation geführt haben, dass sich die
Bankinvest für die Folgen dieses
Fehlentscheides, welche sich im Zuger Agreement mit
dem verlustreichen Verzicht auf Zinsen und
Verzugszinsen usw. niederschlug, gegenüber der
Cumbatera exkulpieren (von der Schuld befreien)
konnte, ja für die Differenz zwischen dem
durch die Ausfallgarantie garantierten Betrag zum
ihr zustehenden Restbetrag des Darlehens sogar eine
Schadenersatzforderung gegenüber der Cumbatera
geltend machen konnte. Ein Indiz dafür
könnte die Tatsache sein, dass die Cumbatera
bereit war sich an den Kosten des Anwaltes der
Bankinvest, Rechtsanwalt Anton Blatter zu
beteiligen. Das macht man ja nicht freiwillig, wenn
man dazu nicht verpflichtet ist.
Damit hätte sich naturgemäss ein
Interessenskonflikt ergeben, indem die Cumbatera
nun effektiv die Weisungen erteilte und ihr
Interesse nicht mehr auf die Bedienung der
beteiligten Tarapaca gerichtet war, sondern nur
noch auf die Minimierung ihrer eigenen Aufwendungen
aufgrund der Garantieverpflichtung und des aus der
Wahrnehmung der sich daraus ergebenen
Weisungsbefugnis resultierenden Schadens.
Diese Unterlagen
betreffend der Cumbatera wurden erst im
Zivilprozess, vermutlich irrtümlich,
vorgelegt.
Neue Sachverhalte aufgrund der
Zivilprozesse
An weiteren neuen Beweismitteln liegen die
Zeugenaussagen und Aussagen der
geschäftsführenden Bank im Rahmen des
Zivilprozesses vor. Die Zeugenaussagen ergeben sich
aus dem Protokoll des Zivilprozesses, die weiteren
Beweismittel aus den eingereichten Unterlagen und
die Sachdarstellungen aus den Rechtsschriften. Da
dies alles sehr umfangreich ist wird hier
herausgezogen was als besonders relevant
erscheint:
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Es ist nochmals darauf hinzuweisen,
dass die Geschädigte auch heute noch
nicht Einsicht in alle massgeblichen
Unterlagen erhalten hat. Wie sich
gezeigt hat, nützen bei der
Gegenseite auch Editionsbefehle eines
Zürcher Obergerichtes nicht, vielmehr
konnte erst die Polizei wichtige Dokumente
beschlagnahmen. Die Voraussetzungen
für eine Beschlagnahmung sind daher
zweifelsfrei erfüllt.
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Zusätzlich zu Unterlagen
aus den vorstehend aufgeführten
Komplexen wären auch die Unterlagen
zu beschlagnahmen, welche über den
nun effektiv bei der Verwertung des
Karavostassi-Grundstückes erzielten
Erlöses Auskunft geben. Die
geschäftsführende Bank weigert
sich nach wie vor weitere Einsichtsrechte
zu gewähren und betrachtet den Fall
aufgrund des obergerichtlichen Urteils als
abgeschlossen.
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Nicht beschlagnahmte
Bankunterlagen gemäss dem
Urteil des Obergerichtes: «Weiter
wird vorgebracht, das Verfahren sei
unfair. Die Tarapaca und Thomas
Westermeier sei von der Bank trotz
mehrfachen (erfolglosen)
Zwangsvollstreckungen der Zugang zu straf-
und zivilrechtlich relevanten Bankbelegen
bis heute hartnäckig verweigert
worden. Diese Beweisunterlagen seien auch
von der Bezirksanwaltschaft Hinwil und von
der Vorinstanz nie zu den Akten verlangt
worden.
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Es ist nicht Sache der
Kassationsinstanz, umfangreiche Akten
durchzuforsten und sich zu
überlegen, an welche Beweismittel die
Klägerin Tarapaca konkret gedacht
haben könnte und zu prüfen, wann
und wo sie entsprechende Anträge im
Verfahren gestellt hat oder ob sich
Beweisergänzungen von Amtes wegen
aufgedrängt hätten. Es ist daran
zu erinnern, dass die
Untersuchungsbehörde nicht alle
erdenklichen Beweise sammeln muss und
Beweisanträgen nur soweit entsprechen
muss, als es zur Abklärung des
relevanten Sachverhaltes als erforderlich
erscheint.
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Es zeigt sich, dass das zu langsame
Vorgehen der Strafuntersuchungsbehörden
und der normalerweise vielleicht angebrachte
Respekt gegenüber der Bank, welche der
Bankenaufsicht untersteht, dazu führte, dass
es dieser gelang, die entscheidenden Unterlagen im
Zusammenhang mit der Vermögensverschiebung im
September 1994 so lange zurückzuhalten, dass
bezüglich der ungetreuen
Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung
die Verjährung eingetreten war.
Das für eine Bank
geschäftsunübliche Verhalten, einen
Herausgabebefehl zur Zwangsexekution kommen
zu lassen, hatte somit die klare Motivation,
strafbare Handlungen zu vertuschen. Es wäre
auch möglich, dass hier auf Weisung der
Cumbatera gehandelt wurde. Es müssen daher nun
alle Unterlagen beschlagnahmt werden und zwar auch
diejenigen, welche sich bei der GC in Wien, bzw.
bei der Revisionsstelle (ATAG) befanden, respektive
immer noch befinden. Dies sind insbesondere
diejenigen, welche über die Verwertung des
Karavostassi-Grundstückes Auskunft geben.
Neuer Gesamtzusammenhang
Aufgrund der neuen Beweismittel ergibt sich, dass
viele der bisher bereits vorliegenden Beweismittel
im Gesamtzusammenhang mit den neuen gewürdigt,
anders zu beurteilen sind. Beispielsweise:
Im Zusammenhang mit der Zahlung von USD
2'085'233.97 von GiroCredit-Wien an
GiroCredit-Zürich die Frage, ob sich
insbesondere die Bankorgane der
GiroCredit-Zürich der Veruntreuung im Sinne
von Art. 140 a StGB schuldig gemacht hätten,
weil die Tarapaca am genannten Betrag nicht
beteiligt worden sei.
Das Bezirksgericht und das Obergericht
des Kantons Zürich, haben indessen
festgestellt, dass das gesamte Geschäft
welches sich auf die Vereinbarung vom September 94
stützte, durch den Zweck der einfachen
Gesellschaft zwischen der
geschäftsführenden Bank und der Tarapaca
nicht gedeckt gewesen war. Das Geschäft
und die dabei disponierten Vermögenswerte
dienten daher der Verwendung «in eigenem
Nutzen». Die Sanierung der Bilanz war vom
Zweck der einfachen Gesellschaft nicht gedeckt. Die
Bank schuldete der Tarapaca ihren Anteil mit
Fälligkeit am 22.9.94, was ihr bekannt war. Es
zeigt sich weiter, dass die GC Zürich der GC
Wien durch die Übertragung aller Sicherheiten
als Gegenleistung für den Erhalt des
Kreditbetrages abzüglich inkassierte
Sicherheiten und (!) abzüglich des auf die
Tarapaca entfallenden Betrages, unwiderruflich mehr
gegeben hatte und somit die Tarapaca
geschädigt hatte. Im Zivilverfahren
fällte das Gericht seinen Entscheid aufgrund
aller dort vorgelegten Beweismittel, bei welchen
sich mehr befinden, als im Strafverfahren vorhanden
und berücksichtigt worden sind.
Der Sachverhalt ist
somit heute anders zu beurteilen. Bei einer
Gesamtbetrachtung sodann wohl als Betrug
gemäss Art.
146 StGB.
Die zivilrechtliche Beurteilung des
Rechtsverhältnisses durch das Obergericht
Aus dem Urteil des Obergerichtts: Im
zivilrechtlichen, erstinstanzlichen Hauptverfahren
beschränkte sich die
geschäftsführende Bank im Wesentlichen
auf die rechtliche Diskussion des Vertrages vom
20./22. September 1994. Stets wiederkehrend, aber
immer wieder in einer andern Form, beteuerte sie,
dass es bei diesem Vertrag lediglich darum gegangen
sei, der Tochtergesellschaft das wirtschaftliche
Risiko für den notleidenden Kredit abzunehmen.
Das deckt sich auch mit der rechtlichen Beurteilung
des Vertrages: Sämtliche erwirtschafteten
Sicherheiten aus dem Iniohos-Kredit übertrug
die Bank auf eine Dritte. Dass diese Dritte
wirtschaftliche ihre Mutter war, ändert daran
nichts, weil rechtlich Muttergesellschaft und
Tochtergesellschaft eben von einander
unabhängig sind. Die Übernahme des
Risikos durch die Muttergesellschaft bewirkte, dass
die Bank die erwirtschafteten Sicherheiten im
eigentlichen Sinne veräusserte und dafür
eine Gegenleistung erhielt, die dazu führte,
dass der fragliche Kredit aus ihrer Bilanz
ausgebucht werden konnte.
Der Beklagten hilft es nichts, wenn sie
beteuert, die Vertragsparteien hätten am
20./22. September 1994 keine fremden Schulden
tilgen wollen. Entscheidend ist, dass die Bank
durch den Vertrag mit ihrem Mutterhaus die
Zweckbestimmung des Gesellschaftsvertrages im Sinne
von Art.
545 Ziff. 1 OR herbeiführte, indem sie
sämtliche erhältlich gemachten Leistungen
und Sicherheiten im Zusammenhang mit dem
Iniohos-Kredit versilberte.
Die geschäftsführnede Bank
argumentierte, dass der Zweck des
Gesellschaftsverhältnisses zwischen der
Klägerin und der Bank erst in irgendeiner
unbestimmten Zukunft mit der Veräusserung des
Grundstückes in Karavostassi «als dem
letzten Vermögenswert, d.h. der letzten
Sicherheit der Einfachen Gesellschaft»
erreicht werde. Zur Zeit sei dieser Zweck noch
nicht erreicht. Wurde indessen dieses
Grundstück von der Bank aus steuerlichen
Überlegungen in eine Aktiengesellschaft
eingebracht, dann ist das Grundstück im
Ergebnis veräussert, wenn die Aktien dieser
Gesellschaft auf einen Dritten übertragen
werden, wie das im Verhältnis zwischen der
Bank und ihrem Mutterhaus geschehen ist.

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Damit wird aufgezeigt,
dass die bisherigen strafrechtlichen
Abklärungen sich einzig darauf bezogen, ob
sich durch das Berner Abkommen, den
Risikobeteiligungsvertrag, respektive die September
94 Vereinbarung, ein Vermögensschaden ergeben
habe, indem die Bonität der GiroCredit
Zürich als Schuldnerin verschlechtert worden
wäre. Das wurde verneint, weil man das
Geschäft nicht im Gesamtzusammenhang
prüfte.
Das Argument es sei der Tarapaca /
Thomas Westermeier keinen Schaden entstanden
Zitat des Obergerichtes: Die Beklagte (Bank
Sarasin als Rechtsnachfolgerin der Rabobank
respektive GiroCredit Zürich) meinte zwar,
dass die Klägerin (Tarapaca) durch den
Risikounterbeteiligungsvertrag weder besser noch
schlechter gestellt sei, als ohne diesen Vertrag.
Dem ist nicht zu folgen. Die von der Bank im
Zusammenhang mit dem Iniochos-Kredit erwirkten
«letzten Sicherheiten» standen mit dem
Vertrag vom 20./22. September 1999 - wenn auch nur
fiduziarisch - unter der Verfügungsgewalt
eines Dritten, nämlich des Mutterhauses der
Bank. Faktisch wurde dadurch die Bank als
Gesellschafterin durch ihr Mutterhaus ersetzt und
damit in unzulässiger Weise in den
Gesellschaftsvertrag zwischen der Bank und der
Klägerin eingegriffen.
Das Entscheidende am Berner Agreement ist
indessen folgendes: Dies eröffnete der Bank
eine völlig neue Perspektive. Während der
Erfüllungsanspruch der Bank laut den
Vereinbarungen im Zuger Agreement auf USD 2.6 Mio
begrenzt war, entfiel im Berner Agreement
naturgemäss eine derartige Limite völlig.
Dadurch, dass sie aufgrund des Berner Agreements
das fragliche Grundstück als
Alleineigentümerin übernehmen konnte -
ohne vorrangige Gläubiger und
limitenmässige Beschränkung - gewann sie
die Möglichkeit, sogar einen höheren
Erlös zu erzielen, als ihr nach Zuger
Agreement zugestanden wäre.
Selbstverständlich übernahm die Bank auch
das allgemeine Risiko von Schwankungen der
Grundstückspreise in Griechenland. In
Anbetracht dessen, dass nun die Chance bestand per
Saldo einen höheren Betrag aus dem
Grundstück zu lösen als die
ursprünglichen USD 2.6 Mio, rechtfertigt
dieses Risiko ohne jeden Zweifel. Allein schon aus
diesem Blickwinkel betrachtet, kann heute mit Fug
gesagt werden, dass die Bank durch das Berner
Agreement besser dasteht als je zuvor.
Damit steht fest, dass die GiroCredit
Zürich mit der damaligen Vereinbarung und
deren Ausführung den, über den
Nominalbetrag hinaus möglichen Mehrwert,
welcher aus der Verwertung der Sicherheiten
resultieren konnte (sogenannter Recovery Gain),
endgültig und unwiderbringlich an die
Muttergesellschaft übertragen hatte. Dass es
dabei unter Umständen um einen erheblichen
Wert geht, ergibt sich daraus, dass die Bank selbst
in einem Memorandum von einem Wert des
Grundstückes Karavostassi, welches ja einziges
bekanntes Aktivum der Harkin Ltd. ist, mit ca. 6
Mio. USD bezifferte. Beim fraglichen «Recovery
Gain» wiederum handelt es sich wirtschaftlich
materiell allerdings effektiv «nur» um
die Zinsen, auf welche im Zuger Agreement
verzichtet worden war oder einen der Gegenseite
abgetretenen Vermögenswerte (Anteil am
Verkaufserlös der Halkis Aktien usw.).
Das gesamte Verhalten,
muss daher strafrechtlich unter
Berücksichtigung aller, auch der neuen
Beweismittel, neu beurteilt werden.
Das unübliche Verhalten der
Bank
Die fragliche Periode ab 1994 ist in einem
Gesamtkontext zu betrachten. Einerseits gibt es
eine Kette von drei Vereinbarungen, welche
aufeinander Bezug nehmen und durch die jeweils
vorangegangene motiviert waren.
So kam es aufgrund der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der GiroCredit Zürich, welche
eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GiroCredit
Wien war, zum Risikobeteiligungsvertrag 1994.
Dieser reichte dann aber im Innenverhältnis,
wohl aufgrund von zwingenden aktienrechtlichen
Bestimmungen, sowohl bei der GiroCredit Zürich
als auch bei der GiroCredit Wien, nicht aus. Dies
motivierte die GiroCredit Zürich in Absprache
mit der GiroCredit Wien zum Abschluss der
Vereinbarung vom Juni 1994 (Berner Agreement) und
diese Vereinbarung ermöglichte es den beiden
Banken schliesslich durch die September 1994
Vereinbarung den Risikobeteiligungsvertrag durch
ein Geschäft zu ersetzen, bei welchem der
durch die GiroCredit Wien bezahlte Kaufpreis durch
die Übertragung von Aktiven, deren Wert den
Kaufpreis überstiegen, ersetzt wurden.
Man möchte fast
meinen, dass die Tatsache der Gesetzesänderung
bezüglich der ungetreuen
Geschäftsführung für die Beteiligten
- denen es als Bankiers ja ganz genau bekannt war,
dass hier die Tarapaca ausgetrickst und weniger
erhalten sollte - dafür entscheidend war, dass
man alles noch vor dem 1. Januar 1995
durchführte. Man vergleiche dazu das
stringente Verhalten der Bank, als es darum ging,
die massgeblichen Dokumente bis fast zum Ablauf der
strafrechtlichen Verjährungsfrist trotz Befehl
und Strafuntersuchung
zurückzuhalten.
Das Obergericht hat klar festgehalten, dass
der Abschluss dieser Vereinbarung nicht im
Interesse aller Gesellschafter der Einfachen
Gesellschaft war. Vielmehr ging es hier einzig um
die Wahrnehmung der Interessen der GiroCredit
Zürich. Sie tat dies unbesehen um die
gegenteilige Interessenlage der Tarapaca, wobei
zweierlei erreicht werden sollte: Einerseits die
Durchführung von Sanierungen, welche von der
Muttergesellschaft diktiert und für diese
aufwandneutral waren, indem sie für die zur
Sanierung aufgebrachten Mittel den vollen Gegenwert
erhielt und andererseits um die Transferierung des
&endash; zwar noch nicht realisierten, jedoch
erwarteten recovery gains &endash; das heisst eines
den Nominalwert des Iniochos-Kredites
übersteigenden Verwertungserlöses aus dem
Verkauf der Harkin und der Halkis Aktien. Es ist zu
vermuten, dass auch die Vertragsbeziehung zur
Cumbatera, welche mit Bezug auf den vorliegenden
Kredit noch mit einer Ausfallgarantie ein eigenes
pekuniäres Interesse hatte, eine Rolle
spielte. Sodann war offensichtlich auch
beabsichtigt, durch die Verschiebung in ein anderes
Land die Straf- und Rechtsverfolgung zu
erschweren.
Weiter ging es der GiroCredit Zürich darum,
den anteilsmässig vom Verkaufserlös der
Aktiven an die GiroCredit Wien auf die Tarapaca
entfallenden Verkaufserlös, so lange als
möglich zurückzubehalten, um damit als
Geschäftskapital arbeiten zu können und
gleichzeitig dem Schuldner die finanziellen Mittel
vorzuenthalten, welche ihn in die Lage versetzt
hätten, die nötigen juristischen
Dienstleistungen einzukaufen, um seine
Ansprüche professionell gegen die GiroCredit
Zürich durchzusetzen (resp. deren
Rechtsnachfolgerinnen, resp. den verantwortlich
für diese handelnden Personen). Die Bank hatte
damit auch Erfolg, wie sich aus dem Entscheid der
III. Strafkammer bezüglich der
Nichtigkeitsbeschwerde ergibt, wo reihenweise
gerügt werden konnte, dass die Beschwerde
ungenügend begründet sei.
Ferner ging es auch
darum, die Interessenskollision aufgrund der
Weisungsgebundenheit der
geschäftsführenden Bank gegenüber
der Cumbatera, welche vertragliche Rechte am
Iniochos-Kredit, den dafür haftenden
Sicherheiten und dem Verwertungserlös besass,
zu vertuschen. Damit wollte man verhindern, dass
die Tarapaca die nötigen Informationen
erhielt, um die Interessenskollision der
geschäftsführenden Bank erkennen zu
können.
Die GiroCredit Zürich errichtete daher
systematisch ein raffiniertes
Lügengebäude, indem sie als Bank, welche
der strengen Bankenaufsicht untersteht und insofern
bereits a priori eine gewisse Glaubwürdigkeit
für sich in Anspruch nehmen kann, die
Geschädigte über die
Risikobeteiligungsvereinbarung und die Vereinbarung
vom September 1994 nicht informierte, und sie im
Glauben liess, es existiere nur das Berner
Agreement und die Vermögenswerte, welche ihr
als Sicherheit dienten, seien noch vorhanden und in
ihrem Besitz und Eigentum.
Der geschädigte Thomas Westermeier /
Tarapaca vermutete, dass man ihm gewisse Dokumente
vorenthielt, wusste jedoch natürlich nicht
welche. Er leitete deshalb ein Befehlsbegehren
ein, welches von der geschäftsführenden
Bank bis ans Obergericht weitergezogen wurde, um
&endash; wie man nun nachträglich weiss
&endash; systematisch Zeit zu gewinnen. Aber selbst
dann wurden die Dokumente trotz der Androhungen im
Urteil weiterhin systematisch während mehreren
Jahren nicht vorlgelegt um damit die
Geschädigte darüber zu täuschen,
dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft
bereits beendet war &endash; all ihr
gehörenden Vermögenswerte waren
verkauft.
Dass diese
Täuschung vorsätzlich und arglistig
erfolgte, ergibt sich insbesondere auch aus dem
Zusammenspiel des Inhaltes der Vereinbarung vom
September 1994 und des von der GiroCredit
Zürich und GiroCredit Wien an den Tag gelegten
Verhaltens.
In der Vereinbarung wurde, offensichtlich um
sich dann später exkulpierend darauf berufen
zu können, festgehalten, dass die Tarapaca
aufgrund der Vereinbarung angefragt werde, ob sie
einer externen Schuldübernahme zustimme, was
zur Folge gehabt hätte, dass man sie korrekt
über die Existenz und den Inhalt der
Vereinbarung vom September 1994 hätte
informieren müssen. Die Bank kann allerdings
keine schriftliche Zustimmung als Beweis des
Einverständnisse von Thomas Westermeier /
Tarapaca vorlegen.
Tatsächlich wurde diese Anfrage in der
relevanten Zeit nicht nur nicht gemacht und das
Vorliegen von Dokumenten, in welche die Tarapaca
ein Einsichtsrecht hat, bestritten, nein,
darüber hinaus wurde gegenüber der bei
der GiroCredit Zürich anfragenden Zürcher
Kantonalbank (aufgrund einer
Geschäftsbeziehung mit der Tarapaca)
betreffend der Werthaltigkeit der Beteiligung der
Tarapaca am Iniochos Kredit, schriftlich
behauptet, dass diese praktisch wertlos sei,
was in banktechnische Sprache umgesetzt, trotz der
Relativierung mit «praktisch», der
Behauptung einer effektiven Wertlosigkeit
entspricht.
Dies geschah im Oktober 94, also kurz nach
Unterzeichnung der September Vereinbarung, als
sowohl die GiroCredit Zürich als auch
GiroCredit Wien wussten, dass die einfache
Gesellschaft liquidiert war, und dass dieser
Liquidation ein Vertrag zu Grunde lag, welcher sie
verpflichtet hätte, die Tarapaca über die
Existenz des Vertrages zu informieren und sie
anzufragen, ob sie einer externen
Schuldübernahme zustimmen würde.
Aufgrund der Reputation als der Bankenaufsicht
unterstehende Bank, welche somit ein obrigkeitlich
bewilligungspflichtiges Gewerbe ausübt,
unterliess die ZKB und zunächst auch die
Geschädigte die Überprüfung der
Behauptung. Die GiroCredit Zürich zählte
darauf, dass eine solche Überprüfung,
welche allerdings auch faktisch nur mit der
Mitwirkung der Bank möglich gewesen wäre,
unterblieb und sie hatte mit dem von ihr
errichteten Lügengebäude auch das
Nötige unternommen, um unter Ausnutzung ihrer
Reputation als Bank, die anderen von der
Überprüfung abzuhalten.
Diese arglistige
Täuschung wiederum führte sowohl bei der
ZKB als auch bei der Tarapaca, zu
Vermögensdispositionen, welche zu einem
Vermögensschaden bei
Thomas Westermeier / Tarapaca
führte.
Die Zürcher Kantonalbank kündete
gestützt auf die Auskunft der GiroCredit
Zürich den Hypothekarkredit gegenüber
Thomas Westermeier, dem Alleininhaber der Tarapaca,
an den diese einen entsprechenden Betrag abgetreten
hätte und einen ihr von der Bank aufgrund der
Liquidation der einfachen Gesellschaft ausbezahlten
Betrag zur Verfügung gestellt hätte; die
Geschädigte ging aufgrund der arglistigen
Täuschung davon aus, dass sie aktuell keine
fällige Forderung haben würde.
Die fraglichen Vereinbarungen konnten
indessen erst im Jahr 1998 durch die
Tätigkeit der Kantonspolizei
erhältlich gemacht werden. Erst mit Schreiben
vom 6. Oktober 1998 konnte die Geschädigte
Tarapaca die Rechtsnachfolgerin der GiroCredit
Zürich, die Rabobank (Schweiz AG) mit dem
Sachverhalt konfrontieren. Gestützt auf die
Dokumente konnte sie dann auch die zivilrechtliche
Klage einreichen, welche schliesslich zum
obergerichtlichen Urteil im Jahre 2004
führte.
Nur schon unter diesem Aspekt ist ersichtlich,
dass die Geschädigte &endash; hätten die
GiroCredit Zürich und später deren
Rechtsnachfolgerin, die Rabobank (Schweiz) sich
nicht arglistig verhalten und diese dreist und
absichtlich über den Bestand dieser
Vereinbarung getäuscht &endash; das
Gerichtsverfahren vier Jahre früher hätte
einleiten können und hätte somit den ihr
zustehenden Betrag auch vier Jahre früher,
also im Jahre 2000 anstatt 2004 erhalten. Das ist
allerdings nur der zivilrechtliche Aspekt. Viel
entscheidender jedoch ist, dass die
geschäftsführende Bank damit erreichte,
dass das Verhalten unter den damals
eingeschränkt geprüften und prima vista
bei einer solchen Prüfung auch im Vordergrund
stehenden Delikten der ungetreuen
Geschäftsführung und der Veruntreuung,
in die Verjährung verschleppt werden
konnte.
Mit dem Verschweigen der Vereinbarung und dem
anschliessenden erfolgreichen widerrechtlichen
Ignorieren des Befehls und der jahrelangen
Vorenthaltung der Unterlagen gegenüber den
Untersuchungsbehörden, konnte erreicht werden,
dass durch die Verzögerung zwischenzeitlich
die altrechtlichen Verjährungsfristen für
die ungetreue Geschäftsführung und
Veruntreuung praktisch bereits abgelaufen
waren.
Tatsächlich wurden dann in der Folge die
meisten dieser Sachverhalte wegen eingetretener
Verjährung unter dem Aspekt der ungetreuen
Geschäftsführung resp. der Veruntreuung
von der Bezirksanwaltschaft eingestellt und die
Einstellung von der Rekurs- und Nichtigkeitsinstanz
bestätigt.
Die Arglist diente somit auch zur
Verhinderung der rechtzeitigen Aufdeckung
der ungetreuen Geschäftsführung,
resp. Veruntreuung, um sich so der strafrechtlichen
Verantwortung entziehen zu können. Die
geschäftsführende Bank konnte davon
ausgehen, dass der Sachverhalt prima vista nicht
unter dem Aspekt des Betruges untersucht werden
würde.
Auch dadurch wurde der Geschädigten ein
Schaden zugefügt, da sie andernfalls
schnell und direkt zu ihrem Geld gekommen
wäre, aufgrund des tatsächlichen
zeitlichen Ablaufes dann aber jahrelang nicht
darüber verfügen konnte und die Gelder
weder für eigene Geschäftszwecke noch
für die Auszahlung an den Alleinaktionär
Thomas Westermeier zur Verfügung hatte.
Dass die Bank damals
arglistig handelte, ergibt sich aus den
Ausführungen der eigenen Anwälte im
Zivilverfahren, welche ja die
Widersprüchlichkeiten im Verhalten der Bank zu
erklären versuchen mussten.
In der Klageantwort musste die Rabobank daher
durch ihre Anwälte sogar die Lüge
kolportieren, dass sie sich im Rahmen der
Vereinbarung von September 1994 um die Zustimmung
der Unterbeteiligten, gemeint ist die Tarapaca,
bemüht habe, diese jedoch &endash; wie zu
allen anderen Massnahmen &endash; auch dieser nicht
zugestimmt habe!
Dem sich damit befassenden Juristen der Bank,
schien offensichtlich die Tatsache, dass die Bank
die Tarapaca damals nicht informiert hatte,
als derart unglaublich widersprüchlich und
für den eigenen Prozessstandpunkt
gefährlich, dass er lieber eine Lüge zu
Papier brachte. Die geschäftsführende
Bank buchte den Kredit sodann auch in ihrer
Buchhaltung aus, um Spuren zu verwischen und nicht
offenlegen zu müssen, was tatsächlich im
September 1994 geschehen war. Auch das belegt die
Arglist.
Nach Art.
146 StGB ist sowohl das Unterdrücken
von Tatsachen als auch das Bestärken
eines Irrtums, ebenso wie das Täuschen
durch Unterlassen strafbar. Diese ist der
Vorspiegelung durch Tun gleichzustellen, wenn der
Täuschende eine Garantenstellung hat.
Bezüglich der Irreführung der
ZKB über die angebliche
Wertlosigkeit des Guthabens der Tarapaca im
Oktober 1994, stellt sich die Situation analog dem
Prozessbetrug dar. Aufgrund der Täuschung
übt die ZKB ihre vertraglichen Rechte in einer
Art aus, welche zu einem Schaden bei Thomas
Westermeier führt. Diesem und der Tarapaca
nützt es nichts, dass sie die Lüge als
solche erkennen, denn der Dritte (ZKB) tut dies
nicht.
Bezüglich der notwendigen
Vermögensverfügung gehört dazu
beispielsweise auch die Nichtgeltendmachung eines
Anspruches. Im vorliegenden Fall wurde durch die
arglistige Irreführung bezüglich
der Vereinbarung vom September 1994 die
Nichtgeltendmachung des Anspruches bis zum Jahre
1998 erreicht. Als die Geschädigte
schliesslich die Information im Jahre 1998 erhielt,
klagte sie und erhielt
recht. Da aber damals noch kein
zivilrechtliches Urteil vorlag, fehlte den
Strafuntersuchungsbehörden ein wichtiges
Beweismittel zur Beurteilung des Sachverhaltes. Da
nun das Urteil des Obergerichtes vorliegt, hat sich
die Situation geändert. Zum Urteil des
Obergerichtes und zuvor auch des Bezirksgerichtes
kam es aber erst aufgrund aufgetauchter neuer
Beweismittel.
Der Geschädigten entstand dadurch ein
Schaden, indem sie über die Geldmittel nicht
verfügen konnte. Selbst wenn sie den Anspruch
auch dann mittels einer Zivilklage hätte
durchsetzen müssen, so wäre das Urteil
(bei der Annahme etwa gleich langer Prozessdauer)
ca. Mitte 1999 vorgelegen. Nur schon unter dem
Aspekt des USD-Wechselkurses, hat sie einen
erheblichen Verlust erlitten, stand dieser Mitte
1999 doch bei ca. 1.54, während die
Geschädigte schliesslich Ende 2004 zu 1.30
wechseln musste. Dass ein Vermögensschaden
entstanden ist, kann daher ebenfalls nicht
zweifelhaft sein. Dieser Schaden ist aber
natürlich nicht der einzige.
Die
geschäftsführende Bank hatte das
Grundstück an ihre Muttergesellschaft
weggegeben und sich damit der Möglichkeit
eines höheren Erlöses entledigt. Offenbar
einerseits weil sie saniert werden musste. und als
abhängige Tochtergesellschaft sich den
dafür von der Muttergesellschaft gestellten
Bedingungen, als Korrelat mindestens entsprechend
werthaltige Aktiven zu erhalten.
Anderseits allenfalls
aus anderen Gründen, welche einen Zusammenhang
mit der Cumbatera haben, die aber alleine aufgrund
der wenigen bis heute vorliegenden Dokumente jedoch
noch nicht schlüssig eruiert und beurteilt
werden können.
Geheimgehaltene Beteiligung der
Cumbatera
Die Geschädigte hat heute einige wenige
neue Beweismittel, welche auch die
Verknüpfung der Angelegenheit mit der Firma
Cumbatera, belegen. Bewiesen wird damit, dass am
Kredit, entgegen dem Eindruck, den die
geschäftsführende Bank vermittelte, noch
eine Dritte Gesellschaft beteiligt war. Daraus
ergeben sich zwei wichtige Aspekte:
Zunächst wurde die Tarapaca von allem
Anfang an insoweit irregeführt, als sie
aufgrund des Loan Agreements von 1982 davon
ausgehen musste, dass die Bankinvest die freie
Geschäftsführung habe und nicht Weisungen
eines Dritten entgegennehmen müsse.
Das hat sich als falsch
herausgestellt und stellt grundsätzlich den
gesamten Vertrag in Frage.
Sodann wurde sie durch die Vorenthaltung dieser
Information nicht über die verschiedenen
Interessenlagen der verschiedenen Beteiligten
aufgeklärt und es war ihr so auch nicht
möglich allfällige in zukünftigen
Situationen auftretende Interessenskonflikte zu
erkennen und darauf reagieren zu können.
Schliesslich wurde sie dadurch auch darüber
getäuscht, dass die Interessenlage der
geschäftsführenden Bank aufgrund der
Ausfallgarantie von ihrer eigenen abwich und die
Situation eintreten konnte, dass die
geschäftsführende Bank bereits effektiv
befriedigt war, die Tarapaca jedoch noch nicht. Was
naturgemäss dazu führte, dass die
geschäftsführende Bank im Verlustfall
kein grosses Interesse mehr daran haben würde,
sich gross für das Inkasso einzusetzen, da ihr
solches einzig nicht überwälzbare Kosten
verursacht hätte.
Weiter wird festgehalten: Sollte wider erwarten
ein höherer Nettoerlös als US$ 2.6 Mio
aus dem Grundstück erwirtschaftet werden
können, welcher Mehrerlös gemäss dem
Vertrag der Profina abgeführt werden muss,
bedeutet dies keinen Verlust für die
Cumbatera, da sie ja nur Ausfall garantiert,
sondern eine «Recovery-Einbusse» der
geschäftsführenden Bank.
Wenn die geschäftsführende Bank die
Zustimmung der Cumbatera zum Zuger Agreement von
1988 einholen musste, so auch zum Berner Agreement
von 1994 und auch zur Vereinbarung vom September
1994. Es ist nicht anzunehmen, dass sie es
zugelassen hat, dass durch diese Vereinbarungen,
insbesondere diejenige vom September 1994 ihre
Rechtsstellung verschlechtert wurde. Es muss hier
genau gleich wie über die Besprechungen im
Jahre 1988 Akten geben, welche darüber
Aufschluss geben, was genau besprochen und
vereinbart wurde. Möglicherweise ergeben sich
daraus auch weitere Informationen zum
tatsächlichen Hintergrund der September
Vereinbarung und des Verhaltens der Bank, welches
unter dem Aspekt der arglistigen Irreführung
vorstehend geschildert worden ist.
Es geht um alle
Unterlagen im Zusammenhang mit dem Iniohos Kredit.
Auch die geschäftsführende Bank muss
Unterlagen dazu haben, sicherlich auch die
GiroCredit Wien und Rechtsanwalt Dr. Anton Blatter,
welcher ja offenbar auch für die Cumbatera
arbeitete.
Voraussetzungen für die
Wiederaufnahme eines eingestellten
Strafverfahrens
Eine durch Einstellungsverfügung
beendete Untersuchung kann wieder
aufgenommen werden, sobald sich neue Anhaltspunkte
für die Täterschaft oder für die
Schuld ergeben.
Die Wiederaufnahme nach Art. 45 richtet
sich alleine nach kantonal zürcherischem
Recht. Insoweit gilt das Verbot von ne bis in idem
nicht. Und ein Widerspruch zu Art. 4 resp. 7 des
Zusatzprotokolls zur EMRK liegt nicht vor.
Einstellungsverfügungen habe eine
eingeschränkte materielle Rechtskraft. Von
materieller Rechtskraft spricht man dann, wenn ein
(formell rechtskräftiger) Entscheid für
spätere Verfahren gleicher Art verbindlich
ist. Die materielle Rechtskraft äussert sich
vor allem darin, dass gemäss dem Grundsatz von
ne bis in idem ein einmal erledigtes Strafverfahren
nicht mehr neu aufgerollt werden kann. Da jedoch
eine Einstellungsverfügung nicht auf einer
umfassenden Prüfung des Straffalles durch den
Richter basiert, beschränkt das
zürcherische Strafprozessrecht die materielle
Rechtskraft in dem Sinne, dass nach Art. 45 die
Untersuchung wieder aufgenommen werden kann, wenn
sich neue Anhaltspunkt für die
Täterschaft oder für Schuld ergeben.
Die Wiederaufnahme kommt primär in
Frage, wenn das Verfahren gegen bekannte oder
unbekannte Täterschaft wegen fehlendem
Tatnachweis eingestellt wurde, sich also die
Beweislage hinsichtlich des objektiven oder
subjektiven Tatbestandes geändert hat.
Die zur Wiederaufnahme
führenden Tatsachen oder Beweismittel
müssen wie es Art. 45 ausdrückt, neu
sein, das heisst sie waren im Zeitpunkt der
Einstellung bzw. des dagegen eingeleiteten
Revisionsverfahrens den Untersuchungsorganen nicht
bekannt.
Wiederaufnahme nach Art. 45 gilt
primär dann, wenn ein Strafverfahren
bezüglich einem Lebensvorgang endgültig
eingestellt wurde und sich nun bezüglich des
gleichen, schon im eingestellten Verfahren
untersuchten Vorgangs neue Anhaltspunkte
bezüglich Täterschaft oder Schuld ergeben
haben, vorab wenn bezüglich des objektiven,
allenfalls auch des subjektiven Tatbestandes neue
Beweismittel ans Tageslicht kommen.
Eine Wiederaufnahme ist - soweit
Verjährung nach StGB 71 ff. noch nicht
eingetreten ist - jederzeit und ohne Einhaltung
einer Frist nach Bekanntwerden der neuen Tatsache
zulässig.
Diese Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt. Es handelt sich
vorliegend um erhebliche, neue Tatsachen, welche zu
einer anderen Beweislage führen, aber auch zu
einer anderen Beurteilung der bisher bekannten
Tatsachen aufgrund der neuen
Tatsachen.
Kreditschädigung war Betrug
Das Gericht befasst sich mit dem fraglichen
Sachverhalt unter dem Aspekt der
Kreditschädigung nach Art. 160a StGB. Der
fragliche Sachverhalt der Kreditschädigung
geschah unmittelbar nach dem 18. Oktober 1994. Am
1. Januar 1995 trat das revidierte
Vermögensstrafrecht in Kraft. Dabei wurde der
Tatbestand der Kreditschädigung im Sinne von
Art. 160a StGB eliminiert, ein entsprechendes
Verhalten ist seit dem 1. Januar 1995 also nicht
mehr strafbar. Nach den Erwägungen des
Gerichtes, musste daher der Vorwurf mangels
Straftatbestand nicht mehr beurteilt werden. Man
ging davon aus, dass das neue Recht als lex mitior
zu Gunsten der Täter zur Anwendung komme.
Somit wurde davon ausgegangen, dass ein strafbares
Verhalten nicht vorliege, die Untersuchung sei in
diesem Punkt daher zu Recht eingestellt worden. In
der Rekursschrift vom 7. September 1999 habe der
Rekurrent denn auch nichts Gegenteiliges geltend
gemacht.
Aufgrund der nun
erstellten Beweislage ist davon auszugehen, dass es
nicht um eine Kreditschädigung ging, sondern
um einen Betrug. Es ist somit so, dass die
Bezirksanwalschaft den Tatbestand gar nicht
geprüft hat.
Diese Überlegung gilt auch für die
folgenden übrigen
Tatbestände:
- Sachverhalt Verkauf von zwei Anteilen an
einem Bürogebäude in Pyräus
- Verkauf der Aktien Halkis Cement
- Verfügung über das Escorw Account
bei der Zürcher Filiale des Schweizerischen
Bankvereins. (Beendigung des Verkaufs der Halkis
Aktien am 8. Januar 1991).
- Ersteigerung des Grundstücks auf dem
Peloponnes durch die Harkin Ltd.
Als nicht verjährt betrachtet wurden
Abtretung der mit einem Pfandrecht am
Grundstück auf dem Peloponnes gesicherten
Forderung der Giro Credit Zürich an die Harkin
in Dublin und Ersteigerung des Grundstückes
durch diese Firma und teilweise der Verkauf der
Halkis Aktien, so weit nicht zeitlich innerhalb der
Verjährungsfrist liegend.
Das Bezirksgericht beschäftige sich in der
Folge mit der zivilrechtlichen Beurteilung des
Unterbeteitligungsvertrages. Diese Beurteilung ist
heute nicht mehr massgebend, da ein
rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil des
Obergerichtes das Kantons Zürich vorliegt. Das
Bezirksgericht ging von einer stillen, einfachen
Gesellschaft aus, was durchaus in
Übereinstimmung mit dem der Beurteilung des
Obergerichtes liegt. Gestützt darauf wurde die
Stellung der GiroCredit Zürich als
Geschäftsführerin bejaht.
Heute steht
rechtskräftig fest, dass die
Geschäftsführerin ihre Pflichten grob
verletzt hat.
Veruntreuung
Im Sinne von Art. 140a StGB bzw. Art.
138 StGB betreffend der Verfügung
über Vermögenswerte (Verkauf der Halkis
Aktien, Verteilung des Erlöses ab dem Escrow
Account, Übertragung der Sicherheiten auf die
Giro Credit Wien.)
Die Verteilung des Erlöses ab dem Escrow
Account erfolgte am 11., 12. und 13. Juli 1994. Die
Übertragung der verbliebenen Halkis Cement
Aktien auf die GiroCredit Wien am 22. September
1994. Es ging wiederum um die Anwendung der Lex
mitior, aufgrund der Gesetzesänderung.
Wiederum ergab sich, dass Art. 140a StGB die
mildere Bestimmung sei, so dass der Sachverhalt
nach dieser Bestimmung zu beurteilen wäre.
Bezüglich der Verteilung des Erlöses
ab dem Escrow Account ging es um eine Bemerkung des
Wirtschaftsprüfers der Kantonspolizei. Da
Belege gefehlt hatten, hatte dieser einen
entsprechenden theoretischen Verdacht
geäussert. Die von der Bank später
nachgebrachten Belege zeigen, dass aufgrund einer
handschriftlichen Notiz in explizite die Tarapaca
in keinem Falle über die Transaktionen
informiert werden dürfe und so verbucht
werden sollte wie wenn die Tarapaca extern
informiert worden wäre.
Bezüglich der übrigen Aktiven
beschäftige sich das Gericht zunächst mit
der Frage, ob es sich um anvertrautes Gut handle.
Es wurde ausgeführt, dass davon im
vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ausgegangen
werden könne: Da die Rabobank niemals etwas
von einem Dritten zur Weiterleitung an die
Rekurrentin erhalten habe, liege auch kein
mittelbares Anvertrauen vor. Eine abschliessende
Diskussion der Frage erübrige sich indessen,
weil der objektive Tatbestand der Veruntreuung
anvertrauten Gutes nach Meinung des Gerichtes so
oder so nicht erfüllt war.
Es wurde bezüglich der Verteilung des
Erlöses aus dem Verkauf der Halkis Cement
Aktien ausgeführt, dass sich das
Bestätigungsschreiben vom 11. März 1983
darüber ausschweige was gelte, wenn der
Darlehensvertrag seitens der Schuldnerin nicht
ordnungsgemäss erfüllt werde. Die
Bestimmungen nach Ziff. 5, wonach die Tarapaca erst
aus den letzten drei Raten befriedigt werde, komme
nicht zur Anwendung. Das Gericht meinte sodann, es
würde daher das Recht der einfachen
Gesellschaft zur Anwendung kommen und es sei
gestützt darauf davon auszugehen, dass eine
Gewinnverteilung nicht nach Durchführung eines
einzelnen (gewinnbringenden) Geschäftes,
sondern erst im Zusammenhang mit der Liquidation
der einfachen Gesellschaft (in Anwendung von
Art.
549 Abs. 1 OR) vornzunehmen sei, mit Verweis
auf E. Handschin im Basler Kommentar zur
Schweizerischen Privatrecht Note 3 zu Art.
533 OR. Gestützt darauf wurde dann
befunden, dass die Tarapaca keinen Anspruch auf
einen Teil des Erlöses der verkauften Aktien
der Halkis Zement Company SA gehabt habe.

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Das Bezirksgericht ging davon aus, dass die
einfache Gesellschaft nicht liquidiert worden sei,
dies insbesondere nicht durch den Verkauf der
Aktien der Halkis Zement Company SA (nicht
berücksichtigt und beurteilt wurde die
Situation unter zu gleichzeitiger Beachtung des
Verkaufs der Aktiven an die GC Wien).
Mit Bezug auf die Vereinbarung GC Zürich /
GC Wien vom 22. September 1994 wurde durch das
Bezirksgericht geprüft ob die Tarapaca bei der
Verteilung des von der GC Zürich erhaltenen
Betrages von 2.085 Mio. übergangen worden sei
und ob dies eine strafbare Handlung darstelle. Das
Bezirksgericht befand es sei nicht klar ob diese
Zahlung im Zuge der Liquidation der einfachen
Gesellschaft erfolgt sei.
Das Gericht beschäftigte sich daher mit der
Beantwortung dieser Frage, ob also eine Liquidation
der einfachen Gesellschaft vorliege und in diesem
Zusammenhang mit der Qualifikation der
Verträge vom 22. September 1994 im Hinblick
darauf.
Man ging hier davon
aus, dass der Zweck der einfachen Gesellschaft mit
dem Verkauf wohl erreicht worden sei. Es wurde dann
aber ausgeführt, dass die Qualifikation der
Vereinbarung sich eben doch erübrige, zumal
nicht davon die Rede sein könne, dass die GC
Zürich, weil die Tarapaca bei der Verteilung
des von der GC Wien geleisteten Betrages in
Höhe von 2.085 Mio USD übergangen worden
sei, das anvertraute Gut unrechtmässig etwa im
eigenen Nutzen verwendet und damit einen
obligatorischen Anspruch der Rekurrentin vereitelt
habe.
Begründet wurde dies damit, dass die
Verletzung irgendwelcher Pflichten nicht zur
Annahme einer Verwendung des anvertrauten Gutes
etwa im eigenen Nutzen und damit einer Vereitelung
eines obligatorischen Anspruches des
Geschädigten nicht ausreiche, der Täter
müsse vielmehr bspw. eingegangene Zahlungen
abdisponieren. Den Akten könne aber kein
Hinweis auf ein diesbezügliches Verhalten der
GiroCredit Zürich entnommen werden. Die
erhaltenen Gelder indessen wurden zur Sanierung der
Bilanz verwendet, was aber letztlich einem
«abdisponieren» gleichzustellen ist.
Gestützt darauf
wurde die Veruntreuung in diesem Zusammenhange
wiederum verneint.
Heute steht allerdings fest, dass die
geschäftsführende Bank Ihre Pflichten mit
dem Vertrag vom Sept. 94 verletzt hat und dass
dadurch zumindest im den Nominalbetrag des Kredites
übersteigenden Betrag, Vermögenswerte
welche sie auch für die Tarapaca besass,
definitiv und entschädigungslos an ihre
Muttergesellschaft abgegeben hatte.
Bezüglich dem gleichen Vorwurf mit Bezug
auf die Übertragung der verbliebenen Aktien
der Halkis Cement wurde erwogen, dass die
Übertragung dieser Aktien von der GiroCredit
Zürich auf die GiroCredit Wien offenbar im
Rahmen eines Sanierungsbeitrages der
Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft
erfolgte. Die Muttergesellschaft habe der
Tochtergesellschaft das mit einem langjährigen
Problemkredit verbundene wirtschaftliche Risiko
abgenommen. Davon dass ein derartiges Verhalten den
Tatbestand der Veruntreuung erfüllen
könne, könne bereits deshalb keine Rede
sein, weil Art. 140a StGB das Vermögen
schütze, die Rekurrentin (Tarapaca) aber
dadurch, dass sie von der Giro Credit Zürich
gehaltene Aktien der Halkis Zement auf die
GiroCredit Wien übertragen worden sei, keinen
Vermögensschaden erlitten habe.
Auch insofern steht
heute fest, dass dies nicht
zutrifft.
Weiter hielt das Gericht fest, es habe durch den
Vertrag vom 22. September 1994 kein
Gläubigerwechsel stattgefunden (von GiroCredit
Zürich zu GiroCredit Wien) sodann sei die
Bonität der Forderung der Tarapaca gegen die
GiroCredit Wien aufgrund der Vereinbarung vielmehr
verbessert worden, in keinem Falle jedoch
beeinträchtigt. Bei Zugrundelegung eines
wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriffes
wäre die Frage daher zu verneinen.
Auch diese Überlegung wurde von den
Zivilgerichten mit Bezug auf die massgebende
zivilrechtliche Seite konträr beurteilt. Heute
steht fest, dass auch diese Beurteilung nicht
zutrifft, sondern dass vielmehr effektiv
Vermögenswerte auch entschädigungslos an
die Muttergesellschaft übertragen wurden und
dann systematisch das Verhalten mit arglistiger
Täuschung der Tarapaca verdeckt wurde.
Dabei wurde bezüglich der Bonität
vielmehr zusätzlich darauf hingewiesen, dass
es sich bei der geschäftsführenden Bank
um eine Bank handle, welche sich ständig
kaufen und verkaufen lasse. Die Zivilgerichte kamen
aufgrund einer erweitereten Beweislage zu diesem
Schluss. Es kann angenommen werden, dass das
Bezirksgericht und die Bezirksanwaltschaft Hinwil
den Fall, bei der aktuellen Beweislage auch anders
beurteilt hätte.
Die Frage der Verjährung
Gemäss Art.
71 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag
an dem der Täter die strafbare Handlung
ausgeführt hat, zu laufen (lit. a). Wenn der
Täter die strafbare Tätigkeit zu
verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag an
dem er die letzte Tätigkeit ausführt
(lit. b) und wenn das strafbare Verhalten dauert,
mit dem Tag an dem dieses Verhalten aufhört
(lit. c).
Die Verjährungsfrist ist nach einer
abstrakten Methode zu berechnen, das heisst es ist
zu schauen in welcher höchsten Strafe das
Gesetz für eine strafbare Handlung androht
(Basler Kommentar, Peter Müller Art. 70 Note
11) soweit priviliegierte und qualifizierte
Straftatbestände bestehen ist vom
entsprechenden Straftatbestand auszugehen.
Der Grundtatbestand von Art.
146 StGB droht Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder
Gefängnis an. Abs. 2 (gewerbsmässig)
Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis
nicht unter 3 Monaten.
Gemäss Art.
73 StGB käme somit eine
Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung
(Zuchthausstrafe von weniger als 5 Jahren) oder 20
Jahren (Zuchthausstrafe von 5 bis 10 Jahren). Die
absolute Verjährung wäre somit das
1.5-fache also 22.5 Jahre resp. 30 Jahre. Damit
ergibt sich, dass die Delikte aus dem Jahre 1994
unter dem Aspekt des Betruges Art.
146 StGB nicht verjährt sind. Zudem stellt
sich noch die Frage ob die Verjährungsfrist
nicht durch verschiedene Untersuchungshandlungen im
Sinne von Art. 72 unterbrochen wurden.
Die komplette Strafanzeige
als PDF >>
Von der Bankinvest
zur Bank Sarasin >>
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