|
|
Verkauf der Sicherheiten des
Kreditvertrages über den Umweg von
Irland nach Wien. Damit wurde OR Art. 242
verletzt
|
|
Aus dem Urteil und Beschluss des Obergerichts
vom 27. August 2004
Mit einem in englischer Sprache abgeschlossenem
Vertrag (Loan Agreement) vom 30. September 1982
gewährte die Bank der griechischen
Gesellschaft «lniohos Shipping Company»,
welche mit Marcos Keosseoglu verbunden war einen
Kredit über US$ 2,6 Millionen. Der Vertrag
unterstand schweizerischem Recht. Vereinbart war
eine Verzinsung von 2.25% über LIBOR. Als
Bürgen (Guarantor) standen für die
Einbringlichkeit des Kredites einerseits Marcos
Keosseoglu und anderseits die ihm verbundene im
Fürstentum Liechtenstein domizilierte
Briefkastenfirma «Profina Produktions-
Finanzierungsanstalt» ein. Ferner dienten der
Bank als Garantie insgesamt 529'344
verpfändete Aktien der griechischen
Gesellschaft «Halkis Cement Company»,
sowie zwei Stockwerkanteile eines in Piräus
gelegenen Bürogebäudes. Der Kredit sollte
in zehn gleichen Raten zurückbezahlt werden,
wobei die erste Rate nach zweieinhalb Jahren
zahlbar war.
Unter Bezugnahme auf die per 30. September 1982
abgeschlossene Vereinbarung über die
Beteiligung am Kredit (Loan Agreement) richtete die
Bank am 11. März 1983 einen Brief in
englischer Sprache an die Tarapaca, welche von
dieser (Thomas Westermeier) zum Zeichen ihres
Einverständnisses am 26. Mai 1983
unterzeichnet wurde. Gemäss der so zustande
gekommenen Vereinbarung «verkaufte»
(«to sell to you respectively your purchasing
from us») die Bank der Tarapaca eine
Unterbeteiligung («sub-participation») an
dem von ihr der «lniohos Shipping
Company» gewährten Darlehen im Umfange
von US$ 380'000.00. Die Bank versprach, die Inkassi
entsprechend dem Betrage ihrer Unterbeteiligung auf
Rechnung der Klägerin vorzunehmen. Für
ihre Ansprüche sollte die Klägerin aus
den drei letzten von der «lniohos Shipping
Company» zu leistenden Raten befriedigt
werden, nämlich zweimal mit US$ 125'000.00 und
einmal mit US$ 130'000.00. Die Parteien
vereinbarten sodann, dass auf ihre Beziehungen
schweizerisches Recht anwendbar sei und dass
gegebenenfalls der Gerichtsstand Zürich zum
Zuge komme.
Der von der Bank der lniohos Shipping Company
gewährte Kredit wurde in der Folge nicht
bedient und von der Bank gekündigt. Die Bank
leitete infolge gegen den Garanten Marcos
Keosseoglu sowie gegen die mit ihm verbundene
Profina Produktions- Finanzierungsanstalt, Vaduz -
anstatt in der Schweiz - in Griechenland einen
Zivilprozess ein. In der Folge kam es im Jahre 1986
zur ersten Verwertung der Sicherheiten. Zur
Versteigerung kam nur eines
der zwei zu Gunsten der Bank pfandbelasteten
Stockwerke. Auf dem zweiten Stockwerkanteil des
Bürogebäudes hatte die Bank
wahrscheinlich vergessen, die Grundbucheintragung
vorzunehmen!
Weiter entdeckte die Bank im Zusammenhang mit
der Verfolgung ihrer Ansprüche ein Marcos
Keosseoglu gehörendes Grundstück
«Karavostassi» auf dem Peloponnes von
über 500'000 m2. Diese Entdeckung bewirkte,
dass die Bank einerseits, sowie Marcos Keosseoglu,
Iniohos Shipping Company und die Profina
Produktions- und Finanzierungsanstalt am 24. August
1987 eine provisorische Einigung unterzeichneten,
die am 18. Juli 1988 mit der sogenannten
«Zuger Vereinbarung» besiegelt wurde:
Ohne Einbezug der Tarapaca
einigten sich die Bank einerseits und Marcos
Keosseoglu, die Profina Produktions- und
Finanzierungsanstalt sowie die lniohos Shipping
Company anderseits durch einen in Zug
öffentlich beurkundeten Vertrag.
In Folge kommt es zu verschiedenen Prozessen in
Griechenland, mehreren Verkäufen und
Übertragungen der Anteile der Bank. Dies
immer ohne Einbezug der Tarapaca.
Thomas Westermeier, der Alleinbesitzer der Tarapaca
wird mittellos. In unzähligen Verfahren
erstreitet er sich seine Rechte. Dabei macht er
teilweise unübliche Eingaben. Doch mit der
ganzen Prozesslawine werden immer wieder neue
Details über die Sicherheiten, Verkäufe
und Besitzstände aktenkundig. Die
Bankenvertreter stellen sich auf den Standpunkt,
eine Abrechung müssten sie erst machen, wenn
alle Sicherheiten verwertet seien – erst dann
sei ein allfälliger Verwertungserlös
anteilsmässig an die Tarapaca fällig! Man
streitet auch, ob es sich bei der Vertragbeziehung
rechtlich um ein Treuhandverhältnis oder um
eine einfache Gesellschaft handelt. Schliesslich
erwirkt die Bank, dass es sich um eine
«Einfache Gesellschaft» handelt.
Um Kosten zu sparen, verklagt Thomas Westermeier
/ Tarapaca anschliessend an ein Urteil des
Bezirkgerichts, gegen das die Bank rekuriert, die
Bank in einem Zivilprozess mit einer
«Teilklage». «Es sei die Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin Fr. 8100.–,
oder alternativ US$ 6044.80 zu bezahlen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beklagten.» Die Bankenvertreter antworten dem
mit einer Widerklage, die sie sogar zwei Mal
abändern, welche aber im Verlauf des Prozess
zurückgezogen wird. Das Obergericht anerkennt
die Forderung der Tarapaca vollumfänglich.
Einige Feststellungen im Urteil:
Die Beklagte (Bank Sarasin) meint zwar, dass die
Klägerin (Tarapaca) durch den
«Risiko-Unterbeteiligungsvertrag» weder
besser noch schlechter gestellt sei, als ohne
diesen Vertrag. Dem ist nicht zu folgen. Die von
der Bank im Zusammenhang mit dem Iniochos-Kredit
erwirkten «letzten Sicherheiten» standen
mit dem Vertrag vom 20./22. September 1999 –
wenn auch nur fiduziarisch – unter der
Verfügungsgewalt eines Dritten, nämlich
des Mutterhauses der Bank. Faktisch wurde dadurch
die Bank als Gesellschafterin durch ihr Mutterhaus
ersetzt und damit in unzulässiger Weise in den
Gesellschaftsvertrag zwischen der Bank und der
Klägerin eingegriffen.
Entscheidend ist, dass die Bank durch den
Vertrag mit ihrem Mutterhaus die Zweckbestimmung
des Gesellschaftsvertrages herbeiführte, indem
sie sämtliche erhältlich gemachten
Leistungen und Sicherheiten im Zusammenhang mit dem
Iniohos-Kredit versilberte.
Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass
die Bank dadurch sämtliche im Zusammenhang mit
dem lniohos-Kredit erwirtschafteten Sicherheiten
aus der Hand gab und damit dem Zugriff der
Gesellschafter entzog. Dass in einem späteren
Zeitpunkt die Forderung «wieder in die Bilanz
der Bank eingebucht» wurde, ändert daran
nichts. Ein einmal beendetes
Gesellschaftsverhältnis bedarf zu seiner
Weiterführung einer neuen vertraglichen
Grundlage.
Die Bankenvertreter meinen, dass der Zweck des
Gesellschaftsverhältnisses zwischen der
Klägerin und der Bank erst in irgendeiner
unbestimmten Zukunft mit der Veräusserung des
Grundstückes Karavostassi «als dem
letzten Vermögenswert, d.h. der letzten
Sicherheit der Einfachen Gesellschaft»
erreicht werde. Zurzeit sei dieser Zweck noch nicht
erreicht. Wurde indessen dieses Grundstück von
der Bank aus steuerlichen Überlegungen in eine
Aktiengesellschaft eingebracht, dann ist das
Grundstück im Ergebnis veräussert, wenn
die Aktien dieser Gesellschaft auf einen Dritten
übertragen werden, wie das im Verhältnis
zwischen der Bank und ihrem Mutterhaus geschehen
ist.
Durch diesen Vorgang war es der Bank verwehrt,
künftig weiterhin im Sinne des
Gesellschaftsvertrages mit gemeinsamen Kräften
oder Mitteln den gemeinsamen Zweck anzustreben,
etwa durch den bestmögtichen Verkauf des in
Frage stehenden Grundstückes. Gleiches muss
auch gelten hinsichtlich der Übertragung der
Aktien an der Cement of Halkis AG.
Nicht von ungefähr betonten die
Bankenvertreter, dass mit dem Vertrag vom 20./22.
September 1994 ein
«Gläubigeraustausch» bewerkstelligt
werden sollte. Dieser
«Gläubigeraustausch» kann indessen
nicht nur isolierte Auswirkungen auf das
Verhältnis zwischen Mutter und Tochter haben.
Vielmehr wurde damit auch in den
Gesellschaftsvertrag zwischen der Klägerin und
der Bank eingegriffen, indem über die
Konstruktion eines Treuhandverhältnisses die
Bank als bisherige Gesellschafterin durch ihr
Mutterhaus abgelöst werden sollte. Im Ergebnis
wurde durch diese Konstruktion, der die Ablösung
eines Gesellschafters durch einen neu
beitretenden Gesellschafter von der Zustimmung
aller bisherigen Gesellschafter abhängig
macht, umgangen.
Die Bankenvertreter meinen zwar, dass die
Tarapaca «durch den
Risiko-Unterbeteiligungsvertrag weder besser noch
schlechter gestellt» sei «also ohne
diesen Vertrag». Dem ist nicht zu folgen. Die
von der Bank im Zusammenhang mit dem Iniohos-Kredit
erwirkten «letzten Sicherheiten» standen
mit dem Vertrag vom 20./22. September 1994 –
wenn auch nur fiduziarisch – unter der
Verfügungsgewalt eines Dritten, nämlich
des Mutterhauses der Bank. Faktisch wurde dadurch
die Bank als Gesellschafterin durch ihr Mutterhaus
ersetzt und damit in unzulässiger Weise in den
Gesellschaftsvertrag zwischen der Bank und der
Klägerin eingegriffen. Das ist schon deshalb
nicht von untergeordneter Bedeutung, weil die Bank,
wie aus den bei den Akten liegenden
Handelsregisterauszügen zu ersehen ist, eine
Gesellschaft ist, die sich immer wieder von neuem
kaufen und verkaufen liess.
Die Beklagte hatte mithin – und zwar
grundsätzlich im erstinstanzlichen
Hauptverfahren – alles vorzutragen, was gegen
die Ansprüche der Klägerin spricht;
mithin hatte sie gegebenenfalls auch ihren
Auslagen- und Verwendungsersatz zu substantiieren.
Wenn sie das aber unterliess, dann ist davon
auszugehen, dass es solche Ansprüche nicht
gibt.
Soweit einige Ausführunge des Obergerichts.
Es bestätigt im August 2004 das Urteil der
Vorinstanz in allen Punkten. Die Bank wird
verpflichtet, US$ 359'924.14 an die Tarapaca zu
überweisen. Die Gerichtskosten werden zu 95%
der Bank auferlegt. In Missachtung
des Obergerichtsurteils zieht diese davon
Auslagen- und Verwednungskosten ab. Die Tarapaca /
Thomas Westermeier muss wider klagen, schliesslich
bekommt er auch im neuen
Verfahren Recht.
Das Urteil
des Obergerichts >>
Das Urteil des Vorinstanz.
Gegen dieses legte die Bank eine Berufung ein.
|