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Nichts sehen wollen, nichts tun
müssen
und dann wegen
Verjährung einstellen
die
Staatsanwaltschaft hat keinen
Durchblick
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Aus den Erwägungen der Bezirksanwältin
Iris Matzinger: Der Anzeigeerstatter Thomas
Westermeier war seinerzeit der Auffassung, die
verantwortlichen Organe der Bank resp. Rechtsanwalt
Dr. A. Blatter hätten im Zusammenhang mit dem
lniochos-Kredit verschiedene strafbare Handlungen
begangen. Die damalige Bezirksanwaltschaft Hinwil
stellte die umfangreiche Untersuchung am 4. August
1999 jedoch ein und die Rekurse gegen diese
Verfügung wurden sowohl durch das
Bezirksgericht Zürich als auch durch das
Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.
Am 22. November 2005 reichte Thomas Westermeier
eine neue Strafanzeige gegen unbekannte Organe der
GiroCredit Bank (Schweiz) / unbekannte Organe der
GiroCredit Bank Wien wegen Betrugs usw. ein, welche
an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur
Bearbeitung weitergeleitet wurde. In der Folge
wurde dem Geschädigten am 23.06.2006 ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Barcikowski
beigegeben. Diese reichte am 20. Juli 2007 eine
umfangreiche «Analyse der strafrechtlichen
Situation der zwischenzeitlich ergangenen
zivilrechtlichen Urteile unter
Berücksichtigung der bisherigen
Untersuchungsergebnisse»ein und beantragte
verschiedene Untersuchungshandlungen.
Grund für die weitere Strafanzeige war die
Tatsache, dass das Bezirksgericht Zürich am
16. September 2002. resp. das Obergericht des
Kantons Zürich am 27. August 2004
zivilrechtlich anders entschieden als die
früher damit befassten Gerichte. (Auf den
damaligen Zivilurteilen hatte unter anderem auch
die Einstellungsverfügung vom 4. August 1999
basiert.) So wurde nun unter anderem festgestellt,
dass die fällige Forderung der Tarapaca
gegenüber der Bank im Betrag von US$
359'925.04 besteht, respektive dass die Bank die im
Zusammenhang mit dem Iniochos-Kredit
erwirtschafteten Sicherheiten mit dem
Risikobeteiligungsvertrages vom 20./22.09.1994 aus
der Hand gegeben hatte. Der Anzeigeerstatter
vertritt die Auffassung, dass daher der Sachverhalt
heute anders zu beurteilen sei, nämlich als
Betrug im Sinne von Art.
146 StGB.
Das durch die damalige Bezirksanwaltschaft
Hinwil geführte Strafverfahren, welches unter
anderem den fraglichen Risikobeteiligungsvertrag
aus dem Jahre 1994 zum Inhalt hatte, wurde wie
erwähnt am 4. August 1999 rechtskräftig
eingestellt. Es stellt sich somit die Frage, ob die
in Frage kommenden Tatbestände nicht bereits
verjährt sind.
Der Anzeigerstatter erblickt – wie oben
dargelegt – ein Betrug im
Riskobeteiligungsvertrag vom 20./22. September
1994. Nach neuem Recht ist die Tat damit noch nicht
verjährt, nach altem Recht dagegen seit dem
22. September 2004.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob bis zum 22.
September 2004 in Bezug auf den angezeigten
Betrugstatbestand Untersuchungshandlungen
erfolgten, welche die Verjährung unterbrochen
haben. Diese ist zu verneinen. Bis zum 22.
September 2004 erfolgten keinerlei Handlungen der
Strafverfolgungsbehörde gegenüber dem
Täter, die dem Fortgang des Verfahrens gedient
hätten und nach aussen in Erschienung getreten
wären. Selbst wenn man, wie das die Praxis
getan hat, Anträge des Verteidigers –
und mithin auch des Geschädigten – auf
Ergänzung der Untersuchung als
verjährungsunterbrechende Handlungen ansehen
wollte. Läge eine solche nicht vor, da der
Geschädigte seine neue Anzeige aufgrund des
Obergerichtlichen urteil vom 27. August 2004, erst
am 22. November 2005 erstatte, oder das die
Strafuntersuchungsbehörde gar nicht in der
Lage war, verjährungsunterbrechende
Untersuchungen vorzunehmen.
Anderseits können die in den Jahren 1997
bis 1999 erfolgten Untersuchungshandlugen der
damaligen Bezirksanwaltschaft Hinwil nicht als
verjährungsunterbrechende gelten, da sie auf
Abklärung des gleichen Sachverhaltes in Bezug
auf den damals erhobenen Vorwurf der Veruntreuung
erfolgten und jene Untersuchung rechtskräftig
eingestellt worden ist.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der in
Frage kommende Tatbestand des Betrugs verjährt
ist, weshalb das Verfahren ohne Weiterungen
einzustellen ist.
Die Einstellungsverfügung als PDF
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