Einstellung der Untersuchungen wegen Betrugs durch die Organe der GiroCredit Bank

Nichts sehen wollen, nichts tun müssen … und dann wegen Verjährung einstellen … die Staatsanwaltschaft hat keinen Durchblick

Aus den Erwägungen der Bezirksanwältin Iris Matzinger: Der Anzeigeerstatter Thomas Westermeier war seinerzeit der Auffassung, die verantwortlichen Organe der Bank resp. Rechtsanwalt Dr. A. Blatter hätten im Zusammenhang mit dem lniochos-Kredit verschiedene strafbare Handlungen begangen. Die damalige Bezirksanwaltschaft Hinwil stellte die umfangreiche Untersuchung am 4. August 1999 jedoch ein und die Rekurse gegen diese Verfügung wurden sowohl durch das Bezirksgericht Zürich als auch durch das Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Am 22. November 2005 reichte Thomas Westermeier eine neue Strafanzeige gegen unbekannte Organe der GiroCredit Bank (Schweiz) / unbekannte Organe der GiroCredit Bank Wien wegen Betrugs usw. ein, welche an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Bearbeitung weitergeleitet wurde. In der Folge wurde dem Geschädigten am 23.06.2006 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Barcikowski beigegeben. Diese reichte am 20. Juli 2007 eine umfangreiche «Analyse der strafrechtlichen Situation der zwischenzeitlich ergangenen zivilrechtlichen Urteile unter Berücksichtigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse»ein und beantragte verschiedene Untersuchungshandlungen.

Grund für die weitere Strafanzeige war die Tatsache, dass das Bezirksgericht Zürich am 16. September 2002. resp. das Obergericht des Kantons Zürich am 27. August 2004 zivilrechtlich anders entschieden als die früher damit befassten Gerichte. (Auf den damaligen Zivilurteilen hatte unter anderem auch die Einstellungsverfügung vom 4. August 1999 basiert.) So wurde nun unter anderem festgestellt, dass die fällige Forderung der Tarapaca gegenüber der Bank im Betrag von US$ 359'925.04 besteht, respektive dass die Bank die im Zusammenhang mit dem Iniochos-Kredit erwirtschafteten Sicherheiten mit dem Risikobeteiligungsvertrages vom 20./22.09.1994 aus der Hand gegeben hatte. Der Anzeigeerstatter vertritt die Auffassung, dass daher der Sachverhalt heute anders zu beurteilen sei, nämlich als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB.

Das durch die damalige Bezirksanwaltschaft Hinwil geführte Strafverfahren, welches unter anderem den fraglichen Risikobeteiligungsvertrag aus dem Jahre 1994 zum Inhalt hatte, wurde wie erwähnt am 4. August 1999 rechtskräftig eingestellt. Es stellt sich somit die Frage, ob die in Frage kommenden Tatbestände nicht bereits verjährt sind.

Der Anzeigerstatter erblickt – wie oben dargelegt – ein Betrug im Riskobeteiligungsvertrag vom 20./22. September 1994. Nach neuem Recht ist die Tat damit noch nicht verjährt, nach altem Recht dagegen seit dem 22. September 2004.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob bis zum 22. September 2004 in Bezug auf den angezeigten Betrugstatbestand Untersuchungshandlungen erfolgten, welche die Verjährung unterbrochen haben. Diese ist zu verneinen. Bis zum 22. September 2004 erfolgten keinerlei Handlungen der Strafverfolgungsbehörde gegenüber dem Täter, die dem Fortgang des Verfahrens gedient hätten und nach aussen in Erschienung getreten wären. Selbst wenn man, wie das die Praxis getan hat, Anträge des Verteidigers – und mithin auch des Geschädigten – auf Ergänzung der Untersuchung als verjährungsunterbrechende Handlungen ansehen wollte. Läge eine solche nicht vor, da der Geschädigte seine neue Anzeige aufgrund des Obergerichtlichen urteil vom 27. August 2004, erst am 22. November 2005 erstatte, oder das die Strafuntersuchungsbehörde gar nicht in der Lage war, verjährungsunterbrechende Untersuchungen vorzunehmen.

Anderseits können die in den Jahren 1997 bis 1999 erfolgten Untersuchungshandlugen der damaligen Bezirksanwaltschaft Hinwil nicht als verjährungsunterbrechende gelten, da sie auf Abklärung des gleichen Sachverhaltes in Bezug auf den damals erhobenen Vorwurf der Veruntreuung erfolgten und jene Untersuchung rechtskräftig eingestellt worden ist.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der in Frage kommende Tatbestand des Betrugs verjährt ist, weshalb das Verfahren ohne Weiterungen einzustellen ist.

Die Einstellungsverfügung als PDF >>


Kommentar

Thomas Westermeier reicht nach dem Obergrichtsurteil, welches seine Ansprüche anerkennt, eine neue Klage wegen Betrug ein.

Thomas Westermeier klagte schon 1991 wegen Betrug, die damalige Bezirksanwaltschaft stellte diese Untersuchungen ein, mit der Begündung dies sei haltlos. Damals stritt man noch darüber, ob der Vertrag zwischen der Bank ein Treuhandvertrag sei oder nicht. Schlussendlich anerkannten die Gerichte, es handle sich um eine Einfache Gesellschaft. Ein Treuhandvertrag kann man veruntreuen, in einer Einfachen Gesellschaft einen Teilhaber betrügen. Diesen wesentlichen Unterschied will Staatsanwältin Iris Matzinger nicht sehen. Sie legt die Anzeige beiseite. Als sie davon Kenntnis erhält, der Anwalt von Thomas Westermeier reiche noch ein Anlayse ein, wartet sie ab. Als sie diese hat, ist ihr der Fall zu kompliziert. Sie ersucht um eine Übernahme durch die Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte. Die lehnen dankend ab, nach 13 Jahren Untersuchungen habe Frau Matzinger doch den besseren Überblick. Darauf stellt sie die «Nicht-Untersuchungen» ein, mit der Begüdnung, die Straftaten seinen sowieso verjährt.

Die «haltlose» Klage von 1991 hatte Iris Matzinger offenbar gar nicht mehr berücksichtigt. Rechnet man von 1991 bis 2007 sind es 16 Jahre seit der ersten Anzeige!

Der polizeiliche Bücherexperte Anton Waldmeier stellte 1999 fest, es sei vom Verdacht der teilweisen unrechtmässigen Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf von Sicherheiten (Treugut) auszugehen und folgerte, aus objektiver Sicht müsse man vom Tatbestand der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung ausgehen. Der zuständige Staatsanwalt Armin Felber (damaliger Chef von Frau Matzinger) gegenüber Cash zähneknirschend: «Dies ist eine sehr unglückliche Bemerkung, die diesem Beamten keineswegs gebührt. Es ist Sache des Richters, dies zu entscheiden – wo kämen wir da hin.» Dass Waldmeier der erste und einzige Beamte ist, der den Fall wirklich durchschaut und dass die betraute Landbezirksanwältin keinen Durchblick haben kann, bestritt Felber nicht. «Doch wenn sie einen so guten Mann wie Waldmeier zur Seite hat, der sich in diesen Dingen besser auskennt, kann sie aus seinen Informationen ihre Schlüsse ziehen.»

Dass Frau Iris Matzinger keine Schlüsse ziehen kann oder will ist offensichtlich, auch wenn sie aus der Sicht von Herrn Armin Felber dies können sollte! Thomas Westermeier macht daraufhin einen Rekurs gegen die Einstellungsverfügung an das Obergericht >>


Hintergründe des Falls Tarapaca gegen die GiroCredit (Schweiz) und deren
Rechtsnachfolgern >> (heute Bank Sarasin)

Bericht über Thomas Westermeier «Allein gegen die Grossbank» im Cash >>

Anerkennung der Ansprüche: Das Urteil des Obergerichts >>

Systematische Behinderung der Justiz >> durch die Vertreter der GiroCredit Bank (Schweiz)

Strafanzeige der Tarapaca infolge neuer Beweismittel gegen die Bank >>

Die Prozessflut Tarapaca gegen die GiroCredit Bank: Mögliche Gründe >>

Das nichts sehen wollen, nichts sagen wollen, nichts hören wollen der Justizorgane: Mögliche Gründe >>

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