Der Verdacht der Geldwäscherei
bei der Rabo Investment Management Zürich
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Die
Geschäftsräume von den 70ern bis
2002 der Bankinvest, Giro-Kredit, EBOS,
Rabo Bank, Rabo Robeco Bank und der Rabo
Investement Management
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Dieser nun zehn Jahre zurückliegende Fall
(Hausdurchsuchungen
am 3. September 1997) hat die
Untersuchungsbehörden und unzählige
Gerichte beschäftigt. Die Rabo Robeco Bank
Schweiz, (Zürich und Genf) und die
Tochterfirma Rabo Investment Management Zürich
sind unterdessen (2002) in die alteingesessene
Balser Privatbank Sarasin integriert worden. Der
Name Rabo Robeco ist auf dem Schweizer Finanzplatz
nicht mehr präsent. Doch der Fall ist immer
noch aktuell, zeigt er doch exemplarisch wie wenig
griffig die gesetzlichen Instrumente sind, um
unseriöses Verhalten zu verfolgen und zu
bestrafen.
Über den Verdacht der Geldwäscherei
bei der Rabo Investment Management Zürich
wurde teilweise in den Medien berichtet.
Nachfolgend Medienberichte und
Hintergrundinformationen:
Über die Razzia bei den Verantwortlichen,
berichtete das deutsche Focus,
das schweizerische Cash
etwas später ebenso. Doch die Verfahren wurden
eingestellt.
Die Sonntags-Zeitung
berichtete. Die Rabo Robeco Bank dementierte
umgehend, mit der Begründung, sie habe den
Kunden nicht übernommen. Zu guter Letzt
erhielten die Verdächtigten sogar die
Untersuchungskosten
rückerstattet. Geldwäscherei lohnt sich
offenbar.
Der Buchhalter Moritz Schriber, welcher den
Verdacht der Geldwäschrei bei seinem
Arbeitgeber bei der Bezirksanwaltschaft meldete,
wurde wegen Verletzung
von Geschäftsgeheimnissen angezeigt. Die
Medien berichteten, von der ersten, geplatzten
Verhandlung, sowie über die
Hauptverhandlung, so die Neue
Zürcher Zeitung, der Tages
Anzeiger, der Sonnntags
Blick. Die Medien berichteten ebenfalls
über das schriftliche
Urteil, so die Neue
Zürcher Zeitung, Metropol
und der Tages
Anzeiger. Im Berufungsverfahren
wurde die bedingte Gefängnisstrafe
gestrichen und die Busse auf symbolische Fr. 500.-
reduziert. Insgesamt zeigen die Presseberichte,
dass sich es nicht lohnt, verdächtige
Vorkommnisse bei seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Das
muss nachdenklich stimmen.
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Kommentar
Zigarettenschmuggel
sollte nicht nur ein Zolldelikt darstellen,
welches im Ausland begannen wird und daher in der
Schweiz nicht verfolgt werden kann. Dies
begünstigt kriminelle Vereinigungen. Eine
Änderung der Gesetze würde die legale
Beihilfe von der Schweiz aus an ausländische
kriminelle Organisationen unterbinden. Die Schweiz
würde an Vertrauenswürdigkeit gewinnen,
dies bringt bestimmt mehr Arbeitsplätze als
die wenigen im Zigarettengrosshandel, die nicht
mehr möglich wären. Wir kämen damit
einem sauberen Finanzplatz Schweiz einen grossen
Schritt näher.
Anwälte im
Eigeninteresse, welche in einem laufenden
Verfahren gegen sie als
Verdächtigte/Angeklagte Rechtsmittel
ergreifen, um die Untersuchungen zu verzögern
oder zu verunmöglichen, für diese sollte
automatisch gelten, dass sie sich damit einer
berechtigten Strafverfolgung entziehen wollen. Es
wäre in diesem Falle davon auszugehen, dass
sie sich schuldig gemacht haben im Sinne der
Höchststrafe für das Vergehen. Es darf
nicht sein, dass Rechtsbrecher sich unter dem
Mäntelchen des Anwalts verstecken können.
Entsprechende Gesetzesanpassungen
sind notwendig. Wir kämen damit einem sauberen
Finanzplatz Schweiz einen grossen Schritt
näher.
Kronzeugenregelung:
Die Einstellungen der Untersuchungen wegen dem
Verdacht der Geldwäscherei bei der Rabo
Investment Management Zürich werfen Fragen
auf. Wurde Georg Kastel bei seiner Einvernahme
als Zeuge gegen die Mafia
keine Verfolgung für seine Taten zugesichert?
Dies ist durchaus vorstellbar, obwohl in der
Schweiz keine entsprechende gesetzliche Regelungen
existieren. Im Sinne der Staatsräson kann eine
solche Zusage auch richtig sein. Nur darf das kein
Freipass sein, wie im vorliegenden Fall, weiterhin
Geldwäscherei zu betreiben. Ein entsprechendes
Gesetz würde da Abhilfe schaffen und wir
kämen damit einem sauberen Finanzplatz Schweiz
einen grossen Schritt näher.
Zeugenschutz/Solidaritätsfond:
Angestellte, die den Verdacht der
Geldwäscherei bei ihrem Arbeitgeber anzeigen,
müssen mit Gegenklagen rechnen und deren
weitere Berufskarriere wird behindert. Sind die
Anzeigen begründet, wie im vorliegenden Fall,
sollte der Arbeitgeber verpflichtet werden,
für diesen eine anständige
Pensionsregelung einzurichten, sowie die
Anwaltskosten zu erstatten. Sollten alle Stricke
reissen, weil der Arbeitgeber beispielsweise
zahlungsunfäig ist, sollte eine
Solidaritätstiftung der Schweizer Banken und
Finanzintermediäre eingerichtet werden. Wir
kämen damit einem sauberen Finanzplatz Schweiz
einen grossen Schritt näher.
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