Die Vorgehensweise von Anwälten im Eigeninteresse

Der Jurist, Gemälde von Giuseppe Arcimboldo, 1556, Bridgeman Art Library

Im Rahmen des Verfahrens wegen der Anzeige des Verdachts der Geldwäscherei durch Moritz Schriber bei Gutzwiller & Partner sowie bei Rabo Investment Management verfügte der untersuchende Bezirksanwalt am 3. September 1997 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Rabo Investment Management und der bei den Angeklagten Tomas Matejovsky, Salomon Guggenheim und Dr.iur. August Schubiger. Unter anderen liess der Bezirksanwalt ein auf August Schubiger lautendes Konto mit verdächtigen Transaktionen sperren, und durch die Gutzwiller Bank dokumentieren.

Verweigerung der Einsichtnahme

Für wen der Anwalt Dr.iur. August Schubiger das fragliche Konto treuhänderisch führte, wollte dieser unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nicht preisgeben. Es kam zu einem Verfahern in dem der zuständige Richter verfügte, dem Gesuch des Bezirksanwalts sei statt zu geben und die streitigen Papiere dürften durchsucht werden.

Insbesondere August Schubiger missbrauchte seine Stellung als Rechtsanwalt, um auf Berufung auf das Anwaltsgeheimnis der Gutzwiller Bank gegenüber der Offenlegung des an den Vermögenswerten auf dem fraglichen Konto wirtschaftlich Berechtigten zu unterlassen. Der Bezirksanwalte stellte dazu fest: Offensichtlich ging es nicht um eine anwaltliche Betreuung der Gelder, sondern um eine reine Vermögensverwaltung, die ein Berufsgeheimnis in dieser Angelgenheit nicht zu begründen vermag.

Rechtsanwalt Dr.iur. Lorenz Erni, der Verteidiger von Dr.iur. August Schubiger, reichte zur Begrüdnung dieses Verhaltens die juristische Abhandlung «Der Anwalt als Zeuge» ein, bei der er als Co-Autor mitwirkte. Doch die Rechtslage ist eindeutig: «Dem Verteidiger ist es verwehrt, rechtswidrige Mittel zu ergreifen. Im Weiteren ist es unzulässig, wenn er zu Mitteln Zuflucht nimmt, die das Ziel des Verfahrens, über Schuld oder Unschuld seines Klienten einen der Rechtslage entsprechenden Entscheid zu fällen und gegebenenfalls das Mass der Strafe festzulegen, vereiteln sollen». Art. 12 lit. a BGFA

Quelle: Einstellungsverfügung gegen Tomas Matejovsky, Duran Ristic und Dr.iur. August Schubiger, Seite 2, Paragraph 3 und Seite 4, Paragraph 7 bb. Einstellungsverfügung


Beschattung durch Privatdetekive

Die Rabo Investement Management entlässt einen Mitarbeiter. Mit einem «unüblichen» Zeugnis wird die Arbeitssuche >> verhindert. In der Strafanzeige wird eine Ehrverletzungsklage angedroht. Doch erst die monatelange Beschattung durch Privatdetektive >> bringen einen «Beweis» für ehrverletzende Aussagen.


Drohbriefe

Moritz Schriber hört vom Fall Josef Gadient. Er nimmt mit diesem Kontakt auf. Da er von Privatdetektiven beschattet >> wird, wird die Begebenheit wohl an den Auftraggeber Dr.iur August Schubiger weitergeleitet. Dieser wird wohl Dr.iur. Franz Meng benachrichtigt haben. Jedenfalls macht dieser Moritz Schriber und Josef Gadient in einem Schreiben darauf aufmerksam, dass sie strafbare Handlungen gegen seine Ehre, Kreditschädigung usw. begehen. Weiter erklärte er, dass die Strafuntersuchung eingestellt wurde und er vom Staat Gerichtskosten und Umtriebskosten rückerstattet bekam. Er mache daher nochmals darauf aufmerksam, dass er nie weder an einer Steuerhinterziehung noch am Zigarttenschmuggel beteiligt war.

Klugerweise hat Dr.iur. Franz Meng dann doch keine Klage eingereicht. Nur weiss man heute Dank seinem Brief von der unverständlichen Verfügung über die Rückerstattung der Verfahrenskosten.


Kommentar

Gegen Anwälte, bei den der begründete Verdacht auf Mitbeteiligung bei der Geldwäschrerei besteht, in diesem Fall Dr.iur. August Schubiger, und seinem Verteidiger Dr.iur. Lorenz Erni, hat die Bezirksanwaltschaft fast keine Chancen, sofern diese nicht kooperieren wollen.

Als Normalbürger müsste man davon ausgehen, dass Anwälte die zu Unrecht als Mitbeteiligte an einer Strafsache bezichtigt werden, mit den Untersuchungsbehörden zusammen arbeiten. Damit könnten sie falsche Anschuldigungen schnell und nachvollziehbar widerlegen.

Ob bei dieser Sachlage nicht angewandte Gesetze zum Tragen kommen könnten, oder ob erhebliche Gesetzeslücken bestehen, die der Geldwäschrei dienlich sind, ist unklar. Eine jurisitsche Expertise würde Klarheit bringen. Eine allfällige Revison der Gesetze bessere Voraussetzungen für einen sauberen Finanzplatz Schweiz. In jedem Fall ist der Justizminister Bundesrat Dr.iur. Christoph Blocher gefordert, solchen Missständen schnell und effizient Abhilfe zu verschaffen. Doch sein Wille dazu darf angezweifelt werden >>

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