Die Vorgehensweise von Anwälten
im Eigeninteresse
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Der Jurist,
Gemälde von Giuseppe Arcimboldo,
1556, Bridgeman Art Library
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Im Rahmen des Verfahrens wegen der Anzeige des
Verdachts der Geldwäscherei durch Moritz
Schriber bei Gutzwiller & Partner sowie bei
Rabo Investment Management verfügte der
untersuchende Bezirksanwalt am 3. September 1997
eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten
der Rabo Investment Management und der bei den
Angeklagten Tomas Matejovsky, Salomon Guggenheim
und Dr.iur. August Schubiger. Unter anderen liess
der Bezirksanwalt ein auf August Schubiger
lautendes Konto mit verdächtigen Transaktionen
sperren, und durch die Gutzwiller Bank
dokumentieren.
Verweigerung der Einsichtnahme
Für wen der Anwalt Dr.iur. August Schubiger
das fragliche Konto treuhänderisch
führte, wollte dieser unter Berufung auf das
Anwaltsgeheimnis nicht preisgeben. Es kam zu einem
Verfahern in dem der zuständige Richter
verfügte, dem Gesuch des Bezirksanwalts sei
statt zu geben und die streitigen Papiere
dürften durchsucht werden.
Insbesondere August Schubiger missbrauchte seine
Stellung als Rechtsanwalt, um auf Berufung auf das
Anwaltsgeheimnis der Gutzwiller Bank gegenüber
der Offenlegung des an den Vermögenswerten auf
dem fraglichen Konto wirtschaftlich Berechtigten zu
unterlassen. Der Bezirksanwalte stellte dazu fest:
Offensichtlich ging es nicht um eine anwaltliche
Betreuung der Gelder, sondern um eine reine
Vermögensverwaltung, die ein Berufsgeheimnis
in dieser Angelgenheit nicht zu begründen
vermag.
Rechtsanwalt Dr.iur. Lorenz Erni, der
Verteidiger von Dr.iur. August Schubiger, reichte
zur Begrüdnung dieses Verhaltens die
juristische Abhandlung «Der
Anwalt als Zeuge» ein, bei der er als
Co-Autor mitwirkte. Doch die Rechtslage ist
eindeutig: «Dem Verteidiger ist es verwehrt,
rechtswidrige Mittel zu ergreifen. Im Weiteren ist
es unzulässig, wenn er zu Mitteln Zuflucht
nimmt, die das Ziel des Verfahrens, über
Schuld oder Unschuld seines Klienten einen der
Rechtslage entsprechenden Entscheid zu fällen
und gegebenenfalls das Mass der Strafe festzulegen,
vereiteln sollen». Art.
12 lit. a BGFA
Quelle: Einstellungsverfügung gegen
Tomas Matejovsky, Duran Ristic und Dr.iur. August
Schubiger, Seite 2, Paragraph 3 und Seite 4,
Paragraph 7 bb. Einstellungsverfügung
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Beschattung durch Privatdetekive
Die Rabo Investement Management entlässt
einen Mitarbeiter. Mit einem
«unüblichen» Zeugnis
wird die Arbeitssuche
>> verhindert. In der Strafanzeige
wird eine Ehrverletzungsklage angedroht. Doch erst
die monatelange Beschattung
durch Privatdetektive >> bringen einen
«Beweis» für ehrverletzende
Aussagen.
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Drohbriefe
Moritz Schriber hört vom Fall
Josef Gadient. Er nimmt mit diesem Kontakt auf.
Da er von Privatdetektiven
beschattet >> wird, wird die Begebenheit
wohl an den Auftraggeber Dr.iur August Schubiger
weitergeleitet. Dieser wird wohl Dr.iur. Franz Meng
benachrichtigt haben. Jedenfalls macht dieser
Moritz Schriber und Josef Gadient in einem
Schreiben
darauf aufmerksam, dass sie strafbare Handlungen
gegen seine Ehre, Kreditschädigung usw.
begehen. Weiter erklärte er, dass die
Strafuntersuchung
eingestellt wurde und er vom Staat
Gerichtskosten und Umtriebskosten rückerstattet
bekam. Er mache daher nochmals darauf aufmerksam,
dass er nie weder an einer Steuerhinterziehung noch
am Zigarttenschmuggel beteiligt war.
Klugerweise hat Dr.iur. Franz Meng dann doch
keine Klage eingereicht. Nur weiss man heute Dank
seinem Brief von der unverständlichen
Verfügung über die Rückerstattung
der Verfahrenskosten.
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Kommentar
Gegen Anwälte, bei
den der begründete Verdacht auf Mitbeteiligung
bei der Geldwäschrerei besteht, in diesem Fall
Dr.iur. August Schubiger, und seinem Verteidiger
Dr.iur. Lorenz Erni, hat die Bezirksanwaltschaft
fast keine Chancen, sofern diese nicht kooperieren
wollen.
Als Normalbürger
müsste man davon ausgehen, dass Anwälte
die zu Unrecht als Mitbeteiligte an einer
Strafsache bezichtigt werden, mit den
Untersuchungsbehörden zusammen arbeiten. Damit
könnten sie falsche Anschuldigungen schnell
und nachvollziehbar widerlegen.
Ob bei dieser Sachlage
nicht angewandte Gesetze zum Tragen kommen
könnten, oder ob erhebliche
Gesetzeslücken bestehen, die der
Geldwäschrei dienlich sind, ist unklar. Eine
jurisitsche Expertise würde Klarheit bringen.
Eine allfällige Revison der Gesetze bessere
Voraussetzungen für einen sauberen Finanzplatz
Schweiz. In jedem Fall ist der Justizminister
Bundesrat Dr.iur. Christoph Blocher gefordert,
solchen Missständen schnell und effizient
Abhilfe zu verschaffen. Doch
sein Wille dazu darf angezweifelt werden
>>
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Meine
Meinung dazu >>
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