Die Klagen gegen Auferlegung der
Untersuchungskosten
werden gut geheissen
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Das Bezirksgericht
Zürich
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Nachdem die Bezirksanwaltschaft die Untersuchungen
wegen Geldwäscherei eingestellt hatte, klagten
die Betroffenen wegen der Auferlegung der
Untersuchungskosten und machten erhebliche
Umtriebsentschädigungen geltend. Thomas
Matejovsky beispielsweise einen Schaden von
126'548.-.
Verfügung zugunsten von Tomas
Matejovsky
Ausgangslage: Auf Anzeige von Moritz Schriber,
des damaligen Buchhalters der ehemaligen Gutzwiller
& Partner und heutigen Rabo Investment
Management eröffnete die Bezirksanwaltschaft
III für den Kanton Zürich gegen den
Hauptaktionär dieser Gesellschaft, Tomas
Matejovsky und die beiden weiteren Aktionäre
Salomon Guggenheim und Dr.iur. August Schubiger
sowie gegen den Kunden Georg Kastl und den
Steuerberater Dr.iur. Franz Meng eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf
Geldwäscherei.
Gegenstand der Strafuntersuchung waren Gelder
des Georg Kastl, welche 1985 auf ein Schweizer
Konto, lautend auf eine Offshore-Firma in Panama
einbezahlt wurden. Über diverse Konten,
gelangten sie 1995 auf das den Steuerbehörden
bekannte Namenkonto des Georg Kastl.
Die Bezirksanwaltschaft kam nach
durchgeführter Untersuchung zum Schluss, dass
es als erwiesen gelten müsse, dass die Gelder
letztlich einen deliktischen Hintergrund
hätten.
Die Klage gegen die Auferlegung von
Untersuchungskosten: Der Anwalt von Tomas
Matejovsky machte geltend, in den Akten
befänden sich keinerlei Hinweise auf die
Herkunft der Gelder. Aber selbst wenn die
transferierten Gelder tatsächlich aus dem
Zigarettenschmuggel stammen würden, würde
offen bleiben, ob dadurch nicht bloss
ausländische Vorschriften und keine solchen
der schweizerischen Rechtsordnung verletzt worden
seien.
Auch wenn die Bürger in einem Rechtsstaat
grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der
Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer
gegen sie geführten, materiell
ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem
gewissen Grad auf sich zu nehmen hätten, sei
das vorliegende Opfer von Tomas Matejovsky
angesichts der Schwere des erhobenen Vorwurfs,
sowie unter der Berücksichtigung der schwachen
Verdachtsmomente nicht zumutbar. Obwohl er ein weit
grösserer Betrag ausgeweisen könne, sei
eine Entschädigung von Fr. 50'000.-
auszurichten.
Aufgrund von weitern Eingaben und
Begründungen verfügte die
Einzelrichterin, die Untersuchungskosten seien auf
die Staatskosten zu nehmen und es sei eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.- und
eine Genugtuung von Fr. 1000.-, sowie eine
Prozessentschädigung von Fr. 2000.-
auszurichten.
Die
Verfügung >>
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Verfügung zugunsten von Dr.iur. August
Schubiger
Mit fast der identischen Argumentation wie oben
hat die Einzelrichterin auch zugunsten von Dr.iur.
August Schubiger verfügt, die
Untersuchungskosten seien auf die Staatskosten zu
nehmen und es sei eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 10'000.- und eine Genugtuung von Fr.
1000.-, sowie eine Prozessentschädigung von
Fr. 1000.- auszurichten.
Die
Verfügung >>
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Verfügung zugunsten von Dr.iur. Franz
Meng
Ausgehend von der gleichen Sachlage klagte der
Anwalt von Dr.iur. Franz Meng gegen die Auferlegung
von Untersuchungskosten mit diesen Argumenten: Es
fehle am Kausalzusammenhang zwischen dem ihm
vorgeworfenen Verhaltens und der Einleitung der
Strafuntersuchung, da diese klarerweise nicht wegen
einer allfälligen Täuschung des Fiskus,
sondern wegen Geldwäscherei eingeleitet worden
sei. Eine Erschwerung der Untersuchung werde dem
Gesuchsteller sodann nicht vorgeworfen. Des
weiteren wendete er ein, der Vorwurf, das Verhalten
von Dr.iur Franz Meng habe auf eine Täuschung
des Fiskus abgezielt, komme einer Verletzung der
Unschuldsvermutung gemäss der
Europäischen Menschenrechts Konvention gleich
und bedeute eine unzulässige Verdachtsstrafe.
Die Untersuchungsbehörde sei für die
Beurteilung eines solchen Vorwurfs auch nicht
zuständig und habe daher auch eine Beurteilung
in der Einstellungsverfügung zu unterlassen.
Ein leichtfertiges oder gar verwerfliches Verhalten
komme aber auch deshalb nicht in Frage, weil das
ihm vorgeworfene Verhalten ja darin bestanden habe,
einen Beitrag dazu zu leisten, dass bisher den
Steuerbehörden nicht bekanntes Vermögen
in steuerlich deklariertes Vermögen
überführt wurde.
Die Behauptung, die Finanztransaktionen
hätten auf eine Täuschung des Fiskus
gezielt, seien überdies blosse Spekulation. Da
es sich dabei um Geld nichtdeliktischer Herkunft
gehandelt habe, seien auch die Transaktionen
zulässig gewesen. Schliesslich habe sich Georg
Kastl nicht deshalb, an ihn gewandt habe, um mit
illegalen Mitteln Steuern zu hinterziehen, sondern
damit er als Steueranwalt nach legalen
steuergünstigen Wegen suche.
Die Einzelrichterin hat zugunsten von Dr.iur.
Franz Meng verfügt, die Untersuchungskosten
seien auf die Staatskosten zu nehmen und es sei
eine Umtriebsentschädigung von Fr. 12'999.45
und eine Genugtuung von Fr. 1000.-, sowie eine
Prozessentschädigung von Fr. 2000.-
auszurichten
Die
Verfügung >>
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Verfügung zugunsten von Georg
Kastl
Ausgangslage: Auf Anzeige von Moritz Schriber,
des damaligen Buchhalters der ehemaligen Gutzwiller
& Partner und heutigen Rabo Investment
Management eröffnete die Bezirksanwaltschaft
III für den Kanton Zürich gegen den
Hauptaktionär dieser Gesellschaft, Tomas
Matejovsky und die beiden weiteren Aktionäre
Salomon Guggenheim und Dr.iur. August Schubiger
sowie gegen den Kunden Georg Kastl und den
Steuerberater Dr.iur. Franz Meng eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf
Geldwäscherei.
Gegenstand der Untersuchung bildeten Gelder -
rund 4 Millionen Franken - deren Herkunft nicht
geklärt werden konnte. Es bestand der
Verdacht, dass die Gelder aus dem Drogenhandel
stammen könnten. Sowohl in Italien wie auch in
der Schweiz wurde gegen den Gesuchsteller ein
Strafverfahren wegen Drogenhandels geführt,
das in Italien mit einer Verurteilung des
Gesuchstellers endete, in der Schweiz hingegen mit
einem Freispruch. Das damit befasste Bezirksgericht
Laufenburg kam zum Schluss, dass nicht nachgewiesen
werden könne, dass die Gelder aus dem
Drogenhandel stammten und dass der Gesuchsteller
damals um eine solche Herkunft der Gelder wusste
oder hätte wissen müssen.
Nebst oben schon aufgeführten Argumenten
gab der Anwalt von Georg Kastl zu bedenken, in der
Beurteilung fehle es ohnehin am Kausalzusammenhang
zwischen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und der
Einleitung der Strafuntersuchung, da diese
klarerweise nicht wegen einer allfälligen
Täuschung des Fiskus oder wegen eines
Zolldeliktes, sondern wegen Geldwäscherei
eingeleitet worden sei.
Aufgrund von weitern Eingaben und
Begründungen verfügte die
Einzelrichterin, die Untersuchungskosten seien auf
die Staatskosten zu nehmen und es sei eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.- und
eine Genugtuung von Fr. 1000.-, sowie eine
Prozessentschädigung von Fr. 2000.-
auszurichten.
Die
Verfügung >>
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Klagen gegen den Anzeigeerstatter Moritz
Schriber
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Kommentar
Mit der Zusprechung von
diesen Entschädigungen entfällt im
juristischen Sinne jeglicher Verdacht der
Geldwäscherei für Tomas Matejovsky,
Dr.iur. August Schubiger, Dr.iur. Franz Meng und
Georg Kastl.
Als Nicht-Jurist darf
man aber Fragen stellen:
Wie ist das, wenn die
Bezirksanwaltschaft gegen einen Verdächtigen,
der ein rotes Auto gestohlen haben soll, bei der
Untersuchung feststellen muss, dass er ein blaues
entwendet hat? Stellt man da die Untersuchung ein
und entschädigt ihn für die Umtriebe, und
dieser darf das blaue Auto als sein eigen nennen?
Ist das unser Rechtsstaat, auf den Bundesrat
Dr.iur. Blocher so stolz ist?
Warum hat die
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton
Zürich, die Anzeige von Moritz Schriber ernst
genommen und ein umfangreiches Verfahren
eingeleitet? Wohl weil deren Experten für
Wirtschaftsdelikte aus den Unterlagen entnehmen
konnten, dass der dringende Verdacht auf
Geldwäscherei bestand. Nach den
Hausdurchsuchungen haben die Angeschuldigten alles
daran gesetzt, die Untersuchungen zu erschweren.
Hat man bei der Bezirksanwaltschaft nach
politischem oder persönlichem Druck, das
Verfahren eingestellt? Oder aus reiner
Opportunität, weil man eine Prozessflut auch
sich kommen sah, welche die Zürcher Gerichte
lahm legen würde? Oder sass ein Pate der
Angeschuldigten in den vorgesetzten Behören?
Das wäre die Staatsanwaltschaft oder der
damals für die Justiz verantwortliche
Regierungsrat.
Wieso erklärt der
Bezirksanwalt in der Einstellungsverfügung und
die Einzelrichterin in ihrem Entscheid nochmals den
Sachverhalt der Untersuchung so genau und
detailliert? Mussten diese auf Geheiss von oben
diese Entscheide fällen, mit denen sie
eigentlich gar nicht einverstanden waren? Für
den Nicht-Juristen jedenfalls lesen sich diese
Urkunden wie ein moralischer Schuldspruch!
Von der
eidgenössischen Bankenkommission würde
man gerne wissen, wenn Banken und
Finanzmediäre Kunden helfen,
Finanztransaktionen zu machen, die der
Geldwäscherei nahe kommen, oder gar sind, aber
nicht mit der Aktenlage bewiesen werden können
- warum schreitet man gegen Mitglieder, die solche
Praktiken anwenden nicht ein, die in keiner Weise
einem sauberen Finanzplatz dienen?
Welches Interesse hat die
Schweiz daran, für Zigarettenschmuggler
>> und
Helfershelfer der Mafia, ein sicherer Hafen zu
sein? Bundesrat Dr.iur. Blocher muss das als
Justizminister dem Volk erklären. Unsere
Gesetze will er ja nicht an die internationalen
Normen anpassen >>
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Meine
Meinung dazu >>
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