Die Klagen gegen Auferlegung der Untersuchungskosten
werden gut geheissen

Das Bezirksgericht Zürich

Nachdem die Bezirksanwaltschaft die Untersuchungen wegen Geldwäscherei eingestellt hatte, klagten die Betroffenen wegen der Auferlegung der Untersuchungskosten und machten erhebliche Umtriebsentschädigungen geltend. Thomas Matejovsky beispielsweise einen Schaden von 126'548.-.

Verfügung zugunsten von Tomas Matejovsky

Ausgangslage: Auf Anzeige von Moritz Schriber, des damaligen Buchhalters der ehemaligen Gutzwiller & Partner und heutigen Rabo Investment Management eröffnete die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich gegen den Hauptaktionär dieser Gesellschaft, Tomas Matejovsky und die beiden weiteren Aktionäre Salomon Guggenheim und Dr.iur. August Schubiger sowie gegen den Kunden Georg Kastl und den Steuerberater Dr.iur. Franz Meng eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei.

Gegenstand der Strafuntersuchung waren Gelder des Georg Kastl, welche 1985 auf ein Schweizer Konto, lautend auf eine Offshore-Firma in Panama einbezahlt wurden. Über diverse Konten, gelangten sie 1995 auf das den Steuerbehörden bekannte Namenkonto des Georg Kastl.

Die Bezirksanwaltschaft kam nach durchgeführter Untersuchung zum Schluss, dass es als erwiesen gelten müsse, dass die Gelder letztlich einen deliktischen Hintergrund hätten.

Die Klage gegen die Auferlegung von Untersuchungskosten: Der Anwalt von Tomas Matejovsky machte geltend, in den Akten befänden sich keinerlei Hinweise auf die Herkunft der Gelder. Aber selbst wenn die transferierten Gelder tatsächlich aus dem Zigarettenschmuggel stammen würden, würde offen bleiben, ob dadurch nicht bloss ausländische Vorschriften und keine solchen der schweizerischen Rechtsordnung verletzt worden seien.

Auch wenn die Bürger in einem Rechtsstaat grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen sie geführten, materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen hätten, sei das vorliegende Opfer von Tomas Matejovsky angesichts der Schwere des erhobenen Vorwurfs, sowie unter der Berücksichtigung der schwachen Verdachtsmomente nicht zumutbar. Obwohl er ein weit grösserer Betrag ausgeweisen könne, sei eine Entschädigung von Fr. 50'000.- auszurichten.

Aufgrund von weitern Eingaben und Begründungen verfügte die Einzelrichterin, die Untersuchungskosten seien auf die Staatskosten zu nehmen und es sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.- und eine Genugtuung von Fr. 1000.-, sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.

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Verfügung zugunsten von Dr.iur. August Schubiger

Mit fast der identischen Argumentation wie oben hat die Einzelrichterin auch zugunsten von Dr.iur. August Schubiger verfügt, die Untersuchungskosten seien auf die Staatskosten zu nehmen und es sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.- und eine Genugtuung von Fr. 1000.-, sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

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Verfügung zugunsten von Dr.iur. Franz Meng

Ausgehend von der gleichen Sachlage klagte der Anwalt von Dr.iur. Franz Meng gegen die Auferlegung von Untersuchungskosten mit diesen Argumenten: Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen Verhaltens und der Einleitung der Strafuntersuchung, da diese klarerweise nicht wegen einer allfälligen Täuschung des Fiskus, sondern wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei. Eine Erschwerung der Untersuchung werde dem Gesuchsteller sodann nicht vorgeworfen. Des weiteren wendete er ein, der Vorwurf, das Verhalten von Dr.iur Franz Meng habe auf eine Täuschung des Fiskus abgezielt, komme einer Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss der Europäischen Menschenrechts Konvention gleich und bedeute eine unzulässige Verdachtsstrafe. Die Untersuchungsbehörde sei für die Beurteilung eines solchen Vorwurfs auch nicht zuständig und habe daher auch eine Beurteilung in der Einstellungsverfügung zu unterlassen. Ein leichtfertiges oder gar verwerfliches Verhalten komme aber auch deshalb nicht in Frage, weil das ihm vorgeworfene Verhalten ja darin bestanden habe, einen Beitrag dazu zu leisten, dass bisher den Steuerbehörden nicht bekanntes Vermögen in steuerlich deklariertes Vermögen überführt wurde.

Die Behauptung, die Finanztransaktionen hätten auf eine Täuschung des Fiskus gezielt, seien überdies blosse Spekulation. Da es sich dabei um Geld nichtdeliktischer Herkunft gehandelt habe, seien auch die Transaktionen zulässig gewesen. Schliesslich habe sich Georg Kastl nicht deshalb, an ihn gewandt habe, um mit illegalen Mitteln Steuern zu hinterziehen, sondern damit er als Steueranwalt nach legalen steuergünstigen Wegen suche.

Die Einzelrichterin hat zugunsten von Dr.iur. Franz Meng verfügt, die Untersuchungskosten seien auf die Staatskosten zu nehmen und es sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 12'999.45 und eine Genugtuung von Fr. 1000.-, sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.- auszurichten

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Verfügung zugunsten von Georg Kastl

Ausgangslage: Auf Anzeige von Moritz Schriber, des damaligen Buchhalters der ehemaligen Gutzwiller & Partner und heutigen Rabo Investment Management eröffnete die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich gegen den Hauptaktionär dieser Gesellschaft, Tomas Matejovsky und die beiden weiteren Aktionäre Salomon Guggenheim und Dr.iur. August Schubiger sowie gegen den Kunden Georg Kastl und den Steuerberater Dr.iur. Franz Meng eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei.

Gegenstand der Untersuchung bildeten Gelder - rund 4 Millionen Franken - deren Herkunft nicht geklärt werden konnte. Es bestand der Verdacht, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen könnten. Sowohl in Italien wie auch in der Schweiz wurde gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren wegen Drogenhandels geführt, das in Italien mit einer Verurteilung des Gesuchstellers endete, in der Schweiz hingegen mit einem Freispruch. Das damit befasste Bezirksgericht Laufenburg kam zum Schluss, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammten und dass der Gesuchsteller damals um eine solche Herkunft der Gelder wusste oder hätte wissen müssen.

Nebst oben schon aufgeführten Argumenten gab der Anwalt von Georg Kastl zu bedenken, in der Beurteilung fehle es ohnehin am Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen Verhalten und der Einleitung der Strafuntersuchung, da diese klarerweise nicht wegen einer allfälligen Täuschung des Fiskus oder wegen eines Zolldeliktes, sondern wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei.

Aufgrund von weitern Eingaben und Begründungen verfügte die Einzelrichterin, die Untersuchungskosten seien auf die Staatskosten zu nehmen und es sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.- und eine Genugtuung von Fr. 1000.-, sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.

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>> Klagen gegen den Anzeigeerstatter Moritz Schriber


Kommentar

Mit der Zusprechung von diesen Entschädigungen entfällt im juristischen Sinne jeglicher Verdacht der Geldwäscherei für Tomas Matejovsky, Dr.iur. August Schubiger, Dr.iur. Franz Meng und Georg Kastl.

Als Nicht-Jurist darf man aber Fragen stellen:

Wie ist das, wenn die Bezirksanwaltschaft gegen einen Verdächtigen, der ein rotes Auto gestohlen haben soll, bei der Untersuchung feststellen muss, dass er ein blaues entwendet hat? Stellt man da die Untersuchung ein und entschädigt ihn für die Umtriebe, und dieser darf das blaue Auto als sein eigen nennen? Ist das unser Rechtsstaat, auf den Bundesrat Dr.iur. Blocher so stolz ist?

Warum hat die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, die Anzeige von Moritz Schriber ernst genommen und ein umfangreiches Verfahren eingeleitet? Wohl weil deren Experten für Wirtschaftsdelikte aus den Unterlagen entnehmen konnten, dass der dringende Verdacht auf Geldwäscherei bestand. Nach den Hausdurchsuchungen haben die Angeschuldigten alles daran gesetzt, die Untersuchungen zu erschweren. Hat man bei der Bezirksanwaltschaft nach politischem oder persönlichem Druck, das Verfahren eingestellt? Oder aus reiner Opportunität, weil man eine Prozessflut auch sich kommen sah, welche die Zürcher Gerichte lahm legen würde? Oder sass ein Pate der Angeschuldigten in den vorgesetzten Behören? Das wäre die Staatsanwaltschaft oder der damals für die Justiz verantwortliche Regierungsrat.

Wieso erklärt der Bezirksanwalt in der Einstellungsverfügung und die Einzelrichterin in ihrem Entscheid nochmals den Sachverhalt der Untersuchung so genau und detailliert? Mussten diese auf Geheiss von oben diese Entscheide fällen, mit denen sie eigentlich gar nicht einverstanden waren? Für den Nicht-Juristen jedenfalls lesen sich diese Urkunden wie ein moralischer Schuldspruch!

Von der eidgenössischen Bankenkommission würde man gerne wissen, wenn Banken und Finanzmediäre Kunden helfen, Finanztransaktionen zu machen, die der Geldwäscherei nahe kommen, oder gar sind, aber nicht mit der Aktenlage bewiesen werden können - warum schreitet man gegen Mitglieder, die solche Praktiken anwenden nicht ein, die in keiner Weise einem sauberen Finanzplatz dienen?

Welches Interesse hat die Schweiz daran, für Zigarettenschmuggler >> und Helfershelfer der Mafia, ein sicherer Hafen zu sein? Bundesrat Dr.iur. Blocher muss das als Justizminister dem Volk erklären. Unsere Gesetze will er ja nicht an die internationalen Normen anpassen >>

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