Der Verdacht der Geldwäscherei bei der Rabo Investment Management Zürich

Die Geschäftsräume von den 70ern bis 2002 der Bankinvest, Giro-Kredit, EBOS, Rabo Bank, Rabo Robeco Bank und der Rabo Investement Management

Dieser nun zehn Jahre zurückliegende Fall (Hausdurchsuchungen am 3. September 1997) hat die Untersuchungsbehörden und unzählige Gerichte beschäftigt. Die Rabo Robeco Bank Schweiz, (Zürich und Genf) und die Tochterfirma Rabo Investment Management Zürich sind unterdessen (2002) in die alteingesessene Balser Privatbank Sarasin integriert worden. Der Name Rabo Robeco ist auf dem Schweizer Finanzplatz nicht mehr präsent. Doch der Fall ist immer noch aktuell, zeigt er doch exemplarisch wie wenig griffig die gesetzlichen Instrumente sind, um unseriöses Verhalten zu verfolgen und zu bestrafen.


Über den Verdacht der Geldwäscherei bei der Rabo Investment Management Zürich wurde teilweise in den Medien berichtet. Nachfolgend Medienberichte und Hintergrundinformationen:

Über die Razzia bei den Verantwortlichen, berichtete das deutsche Focus, das schweizerische Cash etwas später ebenso. Doch die Verfahren wurden eingestellt. Die Sonntags-Zeitung berichtete. Die Rabo Robeco Bank dementierte umgehend, mit der Begründung, sie habe den Kunden nicht übernommen. Zu guter Letzt erhielten die Verdächtigten sogar die Untersuchungskosten rückerstattet. Geldwäscherei lohnt sich offenbar.

Der Buchhalter Moritz Schriber, welcher den Verdacht der Geldwäschrei bei seinem Arbeitgeber bei der Bezirksanwaltschaft meldete, wurde wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen angezeigt. Die Medien berichteten, von der ersten, geplatzten Verhandlung, sowie über die Hauptverhandlung, so die Neue Zürcher Zeitung, der Tages Anzeiger, der Sonnntags Blick. Die Medien berichteten ebenfalls über das schriftliche Urteil, so die Neue Zürcher Zeitung, Metropol und der Tages Anzeiger. Im Berufungsverfahren wurde die bedingte Gefängnisstrafe gestrichen und die Busse auf symbolische Fr. 500.- reduziert. Insgesamt zeigen die Presseberichte, dass sich es nicht lohnt, verdächtige Vorkommnisse bei seinem Arbeitgeber anzuzeigen. Das muss nachdenklich stimmen.


Kommentar

Zigarettenschmuggel sollte nicht nur ein Zolldelikt darstellen, welches im Ausland begannen wird und daher in der Schweiz nicht verfolgt werden kann. Dies begünstigt kriminelle Vereinigungen. Eine Änderung der Gesetze würde die legale Beihilfe von der Schweiz aus an ausländische kriminelle Organisationen unterbinden. Die Schweiz würde an Vertrauenswürdigkeit gewinnen, dies bringt bestimmt mehr Arbeitsplätze als die wenigen im Zigarettengrosshandel, die nicht mehr möglich wären. Wir kämen damit einem sauberen Finanzplatz Schweiz einen grossen Schritt näher.

Anwälte im Eigeninteresse, welche in einem laufenden Verfahren gegen sie als Verdächtigte/Angeklagte Rechtsmittel ergreifen, um die Untersuchungen zu verzögern oder zu verunmöglichen, für diese sollte automatisch gelten, dass sie sich damit einer berechtigten Strafverfolgung entziehen wollen. Es wäre in diesem Falle davon auszugehen, dass sie sich schuldig gemacht haben im Sinne der Höchststrafe für das Vergehen. Es darf nicht sein, dass Rechtsbrecher sich unter dem Mäntelchen des Anwalts verstecken können. Entsprechende Gesetzesanpassungen sind notwendig. Wir kämen damit einem sauberen Finanzplatz Schweiz einen grossen Schritt näher.

Kronzeugenregelung: Die Einstellungen der Untersuchungen wegen dem Verdacht der Geldwäscherei bei der Rabo Investment Management Zürich werfen Fragen auf. Wurde Georg Kastel bei seiner Einvernahme als Zeuge gegen die Mafia keine Verfolgung für seine Taten zugesichert? Dies ist durchaus vorstellbar, obwohl in der Schweiz keine entsprechende gesetzliche Regelungen existieren. Im Sinne der Staatsräson kann eine solche Zusage auch richtig sein. Nur darf das kein Freipass sein, wie im vorliegenden Fall, weiterhin Geldwäscherei zu betreiben. Ein entsprechendes Gesetz würde da Abhilfe schaffen und wir kämen damit einem sauberen Finanzplatz Schweiz einen grossen Schritt näher.

Zeugenschutz/Solidaritätsfond: Angestellte, die den Verdacht der Geldwäscherei bei ihrem Arbeitgeber anzeigen, müssen mit Gegenklagen rechnen und deren weitere Berufskarriere wird behindert. Sind die Anzeigen begründet, wie im vorliegenden Fall, sollte der Arbeitgeber verpflichtet werden, für diesen eine anständige Pensionsregelung einzurichten, sowie die Anwaltskosten zu erstatten. Sollten alle Stricke reissen, weil der Arbeitgeber beispielsweise zahlungsunfäig ist, sollte eine Solidaritätstiftung der Schweizer Banken und Finanzintermediäre eingerichtet werden. Wir kämen damit einem sauberen Finanzplatz Schweiz einen grossen Schritt näher.

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