Strafanzeige wegen Betrug / Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen unbekannte Organe der GiroCredit Bank

Immer wieder ein Puzzlestein mehr …

Am 22. November 2005 reicht Thomas Westermeier / Tarapaca eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich ein, gegen unbekannte Organe der GiroCredit Bank (Schweiz), unbekannte Organe der GiroCredit Bank Wien und eventuell weitere unbekannte Täterschaft betreffend Betrug usw. Dies aufgrund des Urteil des Obergerichts vom 27. August 2004. In diesem Zivilprozess sind neue Beweismittel aufgetaucht und Sachverhalte rechtsgültig festgestellt worden.

Mit dieser Angelegenheit hatte sich die Bezirksanwaltschaft Hinwil schon befasst, doch die Untersuchungen mit der Einstellungsverfügung vom 4. August 1999 eingestellt. Grund dazu war vorallem das Argument, durch die ganzen undurchsichtigen und unüblichen Vorgänge sei die Tarapaca / Thomas Westermeier nicht schlechter gestellt worden. Nachfolgend die wichtigsten Punkte für die erneute Klage:

 

Neue Beweismittel

Erst aufgrund des Zivilprozesses kam zum Vorschein, dass am Iniochos-Kredit effektiv drei Parteien beteiligt waren. Einerseits die Bankinvest resp. deren Rechtsnachfolgerinnen, sodann die Tarapaca mit einer Beteiligung und schliesslich die Cumbatera, welche für den Kredit eine gegenüber der Bankinvest resp. deren Rechtsnachfolgerinnen eine Ausfallgarantie gegeben hatte.

Die Aktenlage bezüglich den Vorgängen mit Bezug auf die Vertragsbanken und die Cumbatera ist allerdings bis heute recht dünn. Die Vereinbarung, die Interessenlage und die daraus sich allenfalls ergebenden Interessenskonflikte, auch mit Bezug auf die Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Einfachen Gesellschaft zwischen der geschäftsführenden Bank und der Tarapaca, wurden systematisch geheimgehalten. Die wenigen vorhandenen Dokumente wurden wohl zufälligerweise und irrtümlich vorgelegt. Es handelt sich um Folgendes:

Aktennotiz einer Besprechung vom 3. Oktober 1988 zwischen F. von Kuhn seitens der Cumbatera und V. Dario und Rechtsanwalt Dr. Anton Blatter seitens der geschäftsführenden Bank. Aus dieser Aktennotiz ergibt sich, dass die Cumbatera einen Betrag von CHF 1'151'711.&endash; plus Zinsen als Ausfallgarantie gegenüber der Bankinvest garantiert hatte. Diese Garantie hat ihren Ursprung offenbar im Verkauf der Bankinvest aus der Metrogruppe heraus, in dessen Rahmen für gewisse Kredite seitens der Verkäuferschaft Garantien geleistet werden mussten, da die Käufer entsprechende Vorbehalte bezüglich der Bonität der Kredite hatten.

Anlässlich einer Besprechung zwischen Thomas Westermeier und Rechtsanwalt Anton Blatter sowie Robert Carletti im Frühstadium der Auseinandersetzungen um die Beteiligung der Tarapaca am Kredit, äusserte Rechtsanwalt Blatter im Gespräch, dass die Bankinvest weisungsgebunden sei, was er jedoch bei einer allfälligen Befragung bestreiten würde. Indessen hatte auch Herr Dr. Pahle (Generaldirektor der Muttergesellschaft), im Beisein des Rechtskonsulenten der Bank, im März 1986 Herrn Westermeier gegenüber geäussert, es bestehe eine Weisungsgebundenheit der Bank bezüglich des Kredites. Diese Weisungsgebundenheit könnte nach der vorliegenden Aktenlage einzig gegenüber der Cumbatera bestanden haben. Es würde durchaus auch Sinn machen, dass die Cumbatera, welche ja im Falle eines Ausfalls eine Garantieverpflichtung übernommen hatte, Einfluss auf die Art und Weise wie der Kredit gemanagt wird, haben wollte und aufgrund vertraglicher Abmachungen hatte.

Es wäre in diesem Zusammenhang sogar möglich, dass der verhängnisvolle Entscheid die Forderung nach Default der Iniochos in Griechenland einzuklagen, auf Weisung der Cumbatera getroffen werden musste. Das könnte zur Situation geführt haben, dass sich die Bankinvest für die Folgen dieses Fehlentscheides, welche sich im Zuger Agreement mit dem verlustreichen Verzicht auf Zinsen und Verzugszinsen usw. niederschlug, gegenüber der Cumbatera exkulpieren (von der Schuld befreien) konnte, ja für die Differenz zwischen dem durch die Ausfallgarantie garantierten Betrag zum ihr zustehenden Restbetrag des Darlehens sogar eine Schadenersatzforderung gegenüber der Cumbatera geltend machen konnte. Ein Indiz dafür könnte die Tatsache sein, dass die Cumbatera bereit war sich an den Kosten des Anwaltes der Bankinvest, Rechtsanwalt Anton Blatter zu beteiligen. Das macht man ja nicht freiwillig, wenn man dazu nicht verpflichtet ist.

Damit hätte sich naturgemäss ein Interessenskonflikt ergeben, indem die Cumbatera nun effektiv die Weisungen erteilte und ihr Interesse nicht mehr auf die Bedienung der beteiligten Tarapaca gerichtet war, sondern nur noch auf die Minimierung ihrer eigenen Aufwendungen aufgrund der Garantieverpflichtung und des aus der Wahrnehmung der sich daraus ergebenen Weisungsbefugnis resultierenden Schadens.

Diese Unterlagen betreffend der Cumbatera wurden erst im Zivilprozess, vermutlich irrtümlich, vorgelegt.

 

Neue Sachverhalte aufgrund der Zivilprozesse

An weiteren neuen Beweismitteln liegen die Zeugenaussagen und Aussagen der geschäftsführenden Bank im Rahmen des Zivilprozesses vor. Die Zeugenaussagen ergeben sich aus dem Protokoll des Zivilprozesses, die weiteren Beweismittel aus den eingereichten Unterlagen und die Sachdarstellungen aus den Rechtsschriften. Da dies alles sehr umfangreich ist wird hier herausgezogen was als besonders relevant erscheint:

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte auch heute noch nicht Einsicht in alle massgeblichen Unterlagen erhalten hat. Wie sich gezeigt hat, nützen bei der Gegenseite auch Editionsbefehle eines Zürcher Obergerichtes nicht, vielmehr konnte erst die Polizei wichtige Dokumente beschlagnahmen. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung sind daher zweifelsfrei erfüllt.

Zusätzlich zu Unterlagen aus den vorstehend aufgeführten Komplexen wären auch die Unterlagen zu beschlagnahmen, welche über den nun effektiv bei der Verwertung des Karavostassi-Grundstückes erzielten Erlöses Auskunft geben. Die geschäftsführende Bank weigert sich nach wie vor weitere Einsichtsrechte zu gewähren und betrachtet den Fall aufgrund des obergerichtlichen Urteils als abgeschlossen.

Nicht beschlagnahmte Bankunterlagen gemäss dem Urteil des Obergerichtes: «Weiter wird vorgebracht, das Verfahren sei unfair. Die Tarapaca und Thomas Westermeier sei von der Bank trotz mehrfachen (erfolglosen) Zwangsvollstreckungen der Zugang zu straf- und zivilrechtlich relevanten Bankbelegen bis heute hartnäckig verweigert worden. Diese Beweisunterlagen seien auch von der Bezirksanwaltschaft Hinwil und von der Vorinstanz nie zu den Akten verlangt worden.

Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, umfangreiche Akten durchzuforsten und sich zu überlegen, an welche Beweismittel die Klägerin Tarapaca konkret gedacht haben könnte und zu prüfen, wann und wo sie entsprechende Anträge im Verfahren gestellt hat oder ob sich Beweisergänzungen von Amtes wegen aufgedrängt hätten. Es ist daran zu erinnern, dass die Untersuchungsbehörde nicht alle erdenklichen Beweise sammeln muss und Beweisanträgen nur soweit entsprechen muss, als es zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes als erforderlich erscheint.

Es zeigt sich, dass das zu langsame Vorgehen der Strafuntersuchungsbehörden und der normalerweise vielleicht angebrachte Respekt gegenüber der Bank, welche der Bankenaufsicht untersteht, dazu führte, dass es dieser gelang, die entscheidenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögensverschiebung im September 1994 so lange zurückzuhalten, dass bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung die Verjährung eingetreten war.

Das für eine Bank geschäftsunübliche Verhalten, einen Herausgabebefehl zur Zwangsexekution kommen zu lassen, hatte somit die klare Motivation, strafbare Handlungen zu vertuschen. Es wäre auch möglich, dass hier auf Weisung der Cumbatera gehandelt wurde. Es müssen daher nun alle Unterlagen beschlagnahmt werden und zwar auch diejenigen, welche sich bei der GC in Wien, bzw. bei der Revisionsstelle (ATAG) befanden, respektive immer noch befinden. Dies sind insbesondere diejenigen, welche über die Verwertung des Karavostassi-Grundstückes Auskunft geben.

 

Neuer Gesamtzusammenhang

Aufgrund der neuen Beweismittel ergibt sich, dass viele der bisher bereits vorliegenden Beweismittel im Gesamtzusammenhang mit den neuen gewürdigt, anders zu beurteilen sind. Beispielsweise:

Im Zusammenhang mit der Zahlung von USD 2'085'233.97 von GiroCredit-Wien an GiroCredit-Zürich die Frage, ob sich insbesondere die Bankorgane der GiroCredit-Zürich der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 a StGB schuldig gemacht hätten, weil die Tarapaca am genannten Betrag nicht beteiligt worden sei.

Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich, haben indessen festgestellt, dass das gesamte Geschäft welches sich auf die Vereinbarung vom September 94 stützte, durch den Zweck der einfachen Gesellschaft zwischen der geschäftsführenden Bank und der Tarapaca nicht gedeckt gewesen war. Das Geschäft und die dabei disponierten Vermögenswerte dienten daher der Verwendung «in eigenem Nutzen». Die Sanierung der Bilanz war vom Zweck der einfachen Gesellschaft nicht gedeckt. Die Bank schuldete der Tarapaca ihren Anteil mit Fälligkeit am 22.9.94, was ihr bekannt war. Es zeigt sich weiter, dass die GC Zürich der GC Wien durch die Übertragung aller Sicherheiten als Gegenleistung für den Erhalt des Kreditbetrages abzüglich inkassierte Sicherheiten und (!) abzüglich des auf die Tarapaca entfallenden Betrages, unwiderruflich mehr gegeben hatte und somit die Tarapaca geschädigt hatte. Im Zivilverfahren fällte das Gericht seinen Entscheid aufgrund aller dort vorgelegten Beweismittel, bei welchen sich mehr befinden, als im Strafverfahren vorhanden und berücksichtigt worden sind.

Der Sachverhalt ist somit heute anders zu beurteilen. Bei einer Gesamtbetrachtung sodann wohl als Betrug gemäss Art. 146 StGB.

 

Die zivilrechtliche Beurteilung des Rechtsverhältnisses durch das Obergericht

Aus dem Urteil des Obergerichtts: Im zivilrechtlichen, erstinstanzlichen Hauptverfahren beschränkte sich die geschäftsführende Bank im Wesentlichen auf die rechtliche Diskussion des Vertrages vom 20./22. September 1994. Stets wiederkehrend, aber immer wieder in einer andern Form, beteuerte sie, dass es bei diesem Vertrag lediglich darum gegangen sei, der Tochtergesellschaft das wirtschaftliche Risiko für den notleidenden Kredit abzunehmen. Das deckt sich auch mit der rechtlichen Beurteilung des Vertrages: Sämtliche erwirtschafteten Sicherheiten aus dem Iniohos-Kredit übertrug die Bank auf eine Dritte. Dass diese Dritte wirtschaftliche ihre Mutter war, ändert daran nichts, weil rechtlich Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft eben von einander unabhängig sind. Die Übernahme des Risikos durch die Muttergesellschaft bewirkte, dass die Bank die erwirtschafteten Sicherheiten im eigentlichen Sinne veräusserte und dafür eine Gegenleistung erhielt, die dazu führte, dass der fragliche Kredit aus ihrer Bilanz ausgebucht werden konnte.

Der Beklagten hilft es nichts, wenn sie beteuert, die Vertragsparteien hätten am 20./22. September 1994 keine fremden Schulden tilgen wollen. Entscheidend ist, dass die Bank durch den Vertrag mit ihrem Mutterhaus die Zweckbestimmung des Gesellschaftsvertrages im Sinne von Art. 545 Ziff. 1 OR herbeiführte, indem sie sämtliche erhältlich gemachten Leistungen und Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Iniohos-Kredit versilberte.

Die geschäftsführnede Bank argumentierte, dass der Zweck des Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Bank erst in irgendeiner unbestimmten Zukunft mit der Veräusserung des Grundstückes in Karavostassi «als dem letzten Vermögenswert, d.h. der letzten Sicherheit der Einfachen Gesellschaft» erreicht werde. Zur Zeit sei dieser Zweck noch nicht erreicht. Wurde indessen dieses Grundstück von der Bank aus steuerlichen Überlegungen in eine Aktiengesellschaft eingebracht, dann ist das Grundstück im Ergebnis veräussert, wenn die Aktien dieser Gesellschaft auf einen Dritten übertragen werden, wie das im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Mutterhaus geschehen ist.

Damit wird aufgezeigt, dass die bisherigen strafrechtlichen Abklärungen sich einzig darauf bezogen, ob sich durch das Berner Abkommen, den Risikobeteiligungsvertrag, respektive die September 94 Vereinbarung, ein Vermögensschaden ergeben habe, indem die Bonität der GiroCredit Zürich als Schuldnerin verschlechtert worden wäre. Das wurde verneint, weil man das Geschäft nicht im Gesamtzusammenhang prüfte.

 

Das Argument es sei der Tarapaca / Thomas Westermeier keinen Schaden entstanden

Zitat des Obergerichtes: Die Beklagte (Bank Sarasin als Rechtsnachfolgerin der Rabobank respektive GiroCredit Zürich) meinte zwar, dass die Klägerin (Tarapaca) durch den Risikounterbeteiligungsvertrag weder besser noch schlechter gestellt sei, als ohne diesen Vertrag. Dem ist nicht zu folgen. Die von der Bank im Zusammenhang mit dem Iniochos-Kredit erwirkten «letzten Sicherheiten» standen mit dem Vertrag vom 20./22. September 1999 - wenn auch nur fiduziarisch - unter der Verfügungsgewalt eines Dritten, nämlich des Mutterhauses der Bank. Faktisch wurde dadurch die Bank als Gesellschafterin durch ihr Mutterhaus ersetzt und damit in unzulässiger Weise in den Gesellschaftsvertrag zwischen der Bank und der Klägerin eingegriffen.

Das Entscheidende am Berner Agreement ist indessen folgendes: Dies eröffnete der Bank eine völlig neue Perspektive. Während der Erfüllungsanspruch der Bank laut den Vereinbarungen im Zuger Agreement auf USD 2.6 Mio begrenzt war, entfiel im Berner Agreement naturgemäss eine derartige Limite völlig. Dadurch, dass sie aufgrund des Berner Agreements das fragliche Grundstück als Alleineigentümerin übernehmen konnte - ohne vorrangige Gläubiger und limitenmässige Beschränkung - gewann sie die Möglichkeit, sogar einen höheren Erlös zu erzielen, als ihr nach Zuger Agreement zugestanden wäre. Selbstverständlich übernahm die Bank auch das allgemeine Risiko von Schwankungen der Grundstückspreise in Griechenland. In Anbetracht dessen, dass nun die Chance bestand per Saldo einen höheren Betrag aus dem Grundstück zu lösen als die ursprünglichen USD 2.6 Mio, rechtfertigt dieses Risiko ohne jeden Zweifel. Allein schon aus diesem Blickwinkel betrachtet, kann heute mit Fug gesagt werden, dass die Bank durch das Berner Agreement besser dasteht als je zuvor.

Damit steht fest, dass die GiroCredit Zürich mit der damaligen Vereinbarung und deren Ausführung den, über den Nominalbetrag hinaus möglichen Mehrwert, welcher aus der Verwertung der Sicherheiten resultieren konnte (sogenannter Recovery Gain), endgültig und unwiderbringlich an die Muttergesellschaft übertragen hatte. Dass es dabei unter Umständen um einen erheblichen Wert geht, ergibt sich daraus, dass die Bank selbst in einem Memorandum von einem Wert des Grundstückes Karavostassi, welches ja einziges bekanntes Aktivum der Harkin Ltd. ist, mit ca. 6 Mio. USD bezifferte. Beim fraglichen «Recovery Gain» wiederum handelt es sich wirtschaftlich materiell allerdings effektiv «nur» um die Zinsen, auf welche im Zuger Agreement verzichtet worden war oder einen der Gegenseite abgetretenen Vermögenswerte (Anteil am Verkaufserlös der Halkis Aktien usw.).

Das gesamte Verhalten, muss daher strafrechtlich unter Berücksichtigung aller, auch der neuen Beweismittel, neu beurteilt werden.

 

Das unübliche Verhalten der Bank

Die fragliche Periode ab 1994 ist in einem Gesamtkontext zu betrachten. Einerseits gibt es eine Kette von drei Vereinbarungen, welche aufeinander Bezug nehmen und durch die jeweils vorangegangene motiviert waren.

So kam es aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GiroCredit Zürich, welche eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GiroCredit Wien war, zum Risikobeteiligungsvertrag 1994. Dieser reichte dann aber im Innenverhältnis, wohl aufgrund von zwingenden aktienrechtlichen Bestimmungen, sowohl bei der GiroCredit Zürich als auch bei der GiroCredit Wien, nicht aus. Dies motivierte die GiroCredit Zürich in Absprache mit der GiroCredit Wien zum Abschluss der Vereinbarung vom Juni 1994 (Berner Agreement) und diese Vereinbarung ermöglichte es den beiden Banken schliesslich durch die September 1994 Vereinbarung den Risikobeteiligungsvertrag durch ein Geschäft zu ersetzen, bei welchem der durch die GiroCredit Wien bezahlte Kaufpreis durch die Übertragung von Aktiven, deren Wert den Kaufpreis überstiegen, ersetzt wurden.

Man möchte fast meinen, dass die Tatsache der Gesetzesänderung bezüglich der ungetreuen Geschäftsführung für die Beteiligten - denen es als Bankiers ja ganz genau bekannt war, dass hier die Tarapaca ausgetrickst und weniger erhalten sollte - dafür entscheidend war, dass man alles noch vor dem 1. Januar 1995 durchführte. Man vergleiche dazu das stringente Verhalten der Bank, als es darum ging, die massgeblichen Dokumente bis fast zum Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist trotz Befehl und Strafuntersuchung zurückzuhalten.

Das Obergericht hat klar festgehalten, dass der Abschluss dieser Vereinbarung nicht im Interesse aller Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft war. Vielmehr ging es hier einzig um die Wahrnehmung der Interessen der GiroCredit Zürich. Sie tat dies unbesehen um die gegenteilige Interessenlage der Tarapaca, wobei zweierlei erreicht werden sollte: Einerseits die Durchführung von Sanierungen, welche von der Muttergesellschaft diktiert und für diese aufwandneutral waren, indem sie für die zur Sanierung aufgebrachten Mittel den vollen Gegenwert erhielt und andererseits um die Transferierung des &endash; zwar noch nicht realisierten, jedoch erwarteten recovery gains &endash; das heisst eines den Nominalwert des Iniochos-Kredites übersteigenden Verwertungserlöses aus dem Verkauf der Harkin und der Halkis Aktien. Es ist zu vermuten, dass auch die Vertragsbeziehung zur Cumbatera, welche mit Bezug auf den vorliegenden Kredit noch mit einer Ausfallgarantie ein eigenes pekuniäres Interesse hatte, eine Rolle spielte. Sodann war offensichtlich auch beabsichtigt, durch die Verschiebung in ein anderes Land die Straf- und Rechtsverfolgung zu erschweren.

Weiter ging es der GiroCredit Zürich darum, den anteilsmässig vom Verkaufserlös der Aktiven an die GiroCredit Wien auf die Tarapaca entfallenden Verkaufserlös, so lange als möglich zurückzubehalten, um damit als Geschäftskapital arbeiten zu können und gleichzeitig dem Schuldner die finanziellen Mittel vorzuenthalten, welche ihn in die Lage versetzt hätten, die nötigen juristischen Dienstleistungen einzukaufen, um seine Ansprüche professionell gegen die GiroCredit Zürich durchzusetzen (resp. deren Rechtsnachfolgerinnen, resp. den verantwortlich für diese handelnden Personen). Die Bank hatte damit auch Erfolg, wie sich aus dem Entscheid der III. Strafkammer bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde ergibt, wo reihenweise gerügt werden konnte, dass die Beschwerde ungenügend begründet sei.

Ferner ging es auch darum, die Interessenskollision aufgrund der Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Bank gegenüber der Cumbatera, welche vertragliche Rechte am Iniochos-Kredit, den dafür haftenden Sicherheiten und dem Verwertungserlös besass, zu vertuschen. Damit wollte man verhindern, dass die Tarapaca die nötigen Informationen erhielt, um die Interessenskollision der geschäftsführenden Bank erkennen zu können.

Die GiroCredit Zürich errichtete daher systematisch ein raffiniertes Lügengebäude, indem sie als Bank, welche der strengen Bankenaufsicht untersteht und insofern bereits a priori eine gewisse Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen kann, die Geschädigte über die Risikobeteiligungsvereinbarung und die Vereinbarung vom September 1994 nicht informierte, und sie im Glauben liess, es existiere nur das Berner Agreement und die Vermögenswerte, welche ihr als Sicherheit dienten, seien noch vorhanden und in ihrem Besitz und Eigentum.

Der geschädigte Thomas Westermeier / Tarapaca vermutete, dass man ihm gewisse Dokumente vorenthielt, wusste jedoch natürlich nicht welche. Er leitete deshalb ein Befehlsbegehren ein, welches von der geschäftsführenden Bank bis ans Obergericht weitergezogen wurde, um &endash; wie man nun nachträglich weiss &endash; systematisch Zeit zu gewinnen. Aber selbst dann wurden die Dokumente trotz der Androhungen im Urteil weiterhin systematisch während mehreren Jahren nicht vorlgelegt um damit die Geschädigte darüber zu täuschen, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft bereits beendet war &endash; all ihr gehörenden Vermögenswerte waren verkauft.

Dass diese Täuschung vorsätzlich und arglistig erfolgte, ergibt sich insbesondere auch aus dem Zusammenspiel des Inhaltes der Vereinbarung vom September 1994 und des von der GiroCredit Zürich und GiroCredit Wien an den Tag gelegten Verhaltens.

In der Vereinbarung wurde, offensichtlich um sich dann später exkulpierend darauf berufen zu können, festgehalten, dass die Tarapaca aufgrund der Vereinbarung angefragt werde, ob sie einer externen Schuldübernahme zustimme, was zur Folge gehabt hätte, dass man sie korrekt über die Existenz und den Inhalt der Vereinbarung vom September 1994 hätte informieren müssen. Die Bank kann allerdings keine schriftliche Zustimmung als Beweis des Einverständnisse von Thomas Westermeier / Tarapaca vorlegen.

Tatsächlich wurde diese Anfrage in der relevanten Zeit nicht nur nicht gemacht und das Vorliegen von Dokumenten, in welche die Tarapaca ein Einsichtsrecht hat, bestritten, nein, darüber hinaus wurde gegenüber der bei der GiroCredit Zürich anfragenden Zürcher Kantonalbank (aufgrund einer Geschäftsbeziehung mit der Tarapaca) betreffend der Werthaltigkeit der Beteiligung der Tarapaca am Iniochos Kredit, schriftlich behauptet, dass diese praktisch wertlos sei, was in banktechnische Sprache umgesetzt, trotz der Relativierung mit «praktisch», der Behauptung einer effektiven Wertlosigkeit entspricht.

Dies geschah im Oktober 94, also kurz nach Unterzeichnung der September Vereinbarung, als sowohl die GiroCredit Zürich als auch GiroCredit Wien wussten, dass die einfache Gesellschaft liquidiert war, und dass dieser Liquidation ein Vertrag zu Grunde lag, welcher sie verpflichtet hätte, die Tarapaca über die Existenz des Vertrages zu informieren und sie anzufragen, ob sie einer externen Schuldübernahme zustimmen würde.

Aufgrund der Reputation als der Bankenaufsicht unterstehende Bank, welche somit ein obrigkeitlich bewilligungspflichtiges Gewerbe ausübt, unterliess die ZKB und zunächst auch die Geschädigte die Überprüfung der Behauptung. Die GiroCredit Zürich zählte darauf, dass eine solche Überprüfung, welche allerdings auch faktisch nur mit der Mitwirkung der Bank möglich gewesen wäre, unterblieb und sie hatte mit dem von ihr errichteten Lügengebäude auch das Nötige unternommen, um unter Ausnutzung ihrer Reputation als Bank, die anderen von der Überprüfung abzuhalten.

Diese arglistige Täuschung wiederum führte sowohl bei der ZKB als auch bei der Tarapaca, zu Vermögensdispositionen, welche zu einem Vermögensschaden bei Thomas Westermeier / Tarapaca führte.

Die Zürcher Kantonalbank kündete gestützt auf die Auskunft der GiroCredit Zürich den Hypothekarkredit gegenüber Thomas Westermeier, dem Alleininhaber der Tarapaca, an den diese einen entsprechenden Betrag abgetreten hätte und einen ihr von der Bank aufgrund der Liquidation der einfachen Gesellschaft ausbezahlten Betrag zur Verfügung gestellt hätte; die Geschädigte ging aufgrund der arglistigen Täuschung davon aus, dass sie aktuell keine fällige Forderung haben würde.

Die fraglichen Vereinbarungen konnten indessen erst im Jahr 1998 durch die Tätigkeit der Kantonspolizei erhältlich gemacht werden. Erst mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 konnte die Geschädigte Tarapaca die Rechtsnachfolgerin der GiroCredit Zürich, die Rabobank (Schweiz AG) mit dem Sachverhalt konfrontieren. Gestützt auf die Dokumente konnte sie dann auch die zivilrechtliche Klage einreichen, welche schliesslich zum obergerichtlichen Urteil im Jahre 2004 führte.

Nur schon unter diesem Aspekt ist ersichtlich, dass die Geschädigte &endash; hätten die GiroCredit Zürich und später deren Rechtsnachfolgerin, die Rabobank (Schweiz) sich nicht arglistig verhalten und diese dreist und absichtlich über den Bestand dieser Vereinbarung getäuscht &endash; das Gerichtsverfahren vier Jahre früher hätte einleiten können und hätte somit den ihr zustehenden Betrag auch vier Jahre früher, also im Jahre 2000 anstatt 2004 erhalten. Das ist allerdings nur der zivilrechtliche Aspekt. Viel entscheidender jedoch ist, dass die geschäftsführende Bank damit erreichte, dass das Verhalten unter den damals eingeschränkt geprüften und prima vista bei einer solchen Prüfung auch im Vordergrund stehenden Delikten der ungetreuen Geschäftsführung und der Veruntreuung, in die Verjährung verschleppt werden konnte.

Mit dem Verschweigen der Vereinbarung und dem anschliessenden erfolgreichen widerrechtlichen Ignorieren des Befehls und der jahrelangen Vorenthaltung der Unterlagen gegenüber den Untersuchungsbehörden, konnte erreicht werden, dass durch die Verzögerung zwischenzeitlich die altrechtlichen Verjährungsfristen für die ungetreue Geschäftsführung und Veruntreuung praktisch bereits abgelaufen waren.

Tatsächlich wurden dann in der Folge die meisten dieser Sachverhalte wegen eingetretener Verjährung unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsführung resp. der Veruntreuung von der Bezirksanwaltschaft eingestellt und die Einstellung von der Rekurs- und Nichtigkeitsinstanz bestätigt.

Die Arglist diente somit auch zur Verhinderung der rechtzeitigen Aufdeckung der ungetreuen Geschäftsführung, resp. Veruntreuung, um sich so der strafrechtlichen Verantwortung entziehen zu können. Die geschäftsführende Bank konnte davon ausgehen, dass der Sachverhalt prima vista nicht unter dem Aspekt des Betruges untersucht werden würde.

Auch dadurch wurde der Geschädigten ein Schaden zugefügt, da sie andernfalls schnell und direkt zu ihrem Geld gekommen wäre, aufgrund des tatsächlichen zeitlichen Ablaufes dann aber jahrelang nicht darüber verfügen konnte und die Gelder weder für eigene Geschäftszwecke noch für die Auszahlung an den Alleinaktionär Thomas Westermeier zur Verfügung hatte.

Dass die Bank damals arglistig handelte, ergibt sich aus den Ausführungen der eigenen Anwälte im Zivilverfahren, welche ja die Widersprüchlichkeiten im Verhalten der Bank zu erklären versuchen mussten.

In der Klageantwort musste die Rabobank daher durch ihre Anwälte sogar die Lüge kolportieren, dass sie sich im Rahmen der Vereinbarung von September 1994 um die Zustimmung der Unterbeteiligten, gemeint ist die Tarapaca, bemüht habe, diese jedoch &endash; wie zu allen anderen Massnahmen &endash; auch dieser nicht zugestimmt habe!

Dem sich damit befassenden Juristen der Bank, schien offensichtlich die Tatsache, dass die Bank die Tarapaca damals nicht informiert hatte, als derart unglaublich widersprüchlich und für den eigenen Prozessstandpunkt gefährlich, dass er lieber eine Lüge zu Papier brachte. Die geschäftsführende Bank buchte den Kredit sodann auch in ihrer Buchhaltung aus, um Spuren zu verwischen und nicht offenlegen zu müssen, was tatsächlich im September 1994 geschehen war. Auch das belegt die Arglist.

Nach Art. 146 StGB ist sowohl das Unterdrücken von Tatsachen als auch das Bestärken eines Irrtums, ebenso wie das Täuschen durch Unterlassen strafbar. Diese ist der Vorspiegelung durch Tun gleichzustellen, wenn der Täuschende eine Garantenstellung hat.

Bezüglich der Irreführung der ZKB über die angebliche Wertlosigkeit des Guthabens der Tarapaca im Oktober 1994, stellt sich die Situation analog dem Prozessbetrug dar. Aufgrund der Täuschung übt die ZKB ihre vertraglichen Rechte in einer Art aus, welche zu einem Schaden bei Thomas Westermeier führt. Diesem und der Tarapaca nützt es nichts, dass sie die Lüge als solche erkennen, denn der Dritte (ZKB) tut dies nicht.

Bezüglich der notwendigen Vermögensverfügung gehört dazu beispielsweise auch die Nichtgeltendmachung eines Anspruches. Im vorliegenden Fall wurde durch die arglistige Irreführung bezüglich der Vereinbarung vom September 1994 die Nichtgeltendmachung des Anspruches bis zum Jahre 1998 erreicht. Als die Geschädigte schliesslich die Information im Jahre 1998 erhielt, klagte sie und erhielt recht. Da aber damals noch kein zivilrechtliches Urteil vorlag, fehlte den Strafuntersuchungsbehörden ein wichtiges Beweismittel zur Beurteilung des Sachverhaltes. Da nun das Urteil des Obergerichtes vorliegt, hat sich die Situation geändert. Zum Urteil des Obergerichtes und zuvor auch des Bezirksgerichtes kam es aber erst aufgrund aufgetauchter neuer Beweismittel.

Der Geschädigten entstand dadurch ein Schaden, indem sie über die Geldmittel nicht verfügen konnte. Selbst wenn sie den Anspruch auch dann mittels einer Zivilklage hätte durchsetzen müssen, so wäre das Urteil (bei der Annahme etwa gleich langer Prozessdauer) ca. Mitte 1999 vorgelegen. Nur schon unter dem Aspekt des USD-Wechselkurses, hat sie einen erheblichen Verlust erlitten, stand dieser Mitte 1999 doch bei ca. 1.54, während die Geschädigte schliesslich Ende 2004 zu 1.30 wechseln musste. Dass ein Vermögensschaden entstanden ist, kann daher ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Dieser Schaden ist aber natürlich nicht der einzige.

Die geschäftsführende Bank hatte das Grundstück an ihre Muttergesellschaft weggegeben und sich damit der Möglichkeit eines höheren Erlöses entledigt. Offenbar einerseits weil sie saniert werden musste. und als abhängige Tochtergesellschaft sich den dafür von der Muttergesellschaft gestellten Bedingungen, als Korrelat mindestens entsprechend werthaltige Aktiven zu erhalten.

Anderseits allenfalls aus anderen Gründen, welche einen Zusammenhang mit der Cumbatera haben, die aber alleine aufgrund der wenigen bis heute vorliegenden Dokumente jedoch noch nicht schlüssig eruiert und beurteilt werden können.

 

Geheimgehaltene Beteiligung der Cumbatera

Die Geschädigte hat heute einige wenige neue Beweismittel, welche auch die Verknüpfung der Angelegenheit mit der Firma Cumbatera, belegen. Bewiesen wird damit, dass am Kredit, entgegen dem Eindruck, den die geschäftsführende Bank vermittelte, noch eine Dritte Gesellschaft beteiligt war. Daraus ergeben sich zwei wichtige Aspekte:

Zunächst wurde die Tarapaca von allem Anfang an insoweit irregeführt, als sie aufgrund des Loan Agreements von 1982 davon ausgehen musste, dass die Bankinvest die freie Geschäftsführung habe und nicht Weisungen eines Dritten entgegennehmen müsse.

Das hat sich als falsch herausgestellt und stellt grundsätzlich den gesamten Vertrag in Frage.

Sodann wurde sie durch die Vorenthaltung dieser Information nicht über die verschiedenen Interessenlagen der verschiedenen Beteiligten aufgeklärt und es war ihr so auch nicht möglich allfällige in zukünftigen Situationen auftretende Interessenskonflikte zu erkennen und darauf reagieren zu können.

Schliesslich wurde sie dadurch auch darüber getäuscht, dass die Interessenlage der geschäftsführenden Bank aufgrund der Ausfallgarantie von ihrer eigenen abwich und die Situation eintreten konnte, dass die geschäftsführende Bank bereits effektiv befriedigt war, die Tarapaca jedoch noch nicht. Was naturgemäss dazu führte, dass die geschäftsführende Bank im Verlustfall kein grosses Interesse mehr daran haben würde, sich gross für das Inkasso einzusetzen, da ihr solches einzig nicht überwälzbare Kosten verursacht hätte.

Weiter wird festgehalten: Sollte wider erwarten ein höherer Nettoerlös als US$ 2.6 Mio aus dem Grundstück erwirtschaftet werden können, welcher Mehrerlös gemäss dem Vertrag der Profina abgeführt werden muss, bedeutet dies keinen Verlust für die Cumbatera, da sie ja nur Ausfall garantiert, sondern eine «Recovery-Einbusse» der geschäftsführenden Bank.

Wenn die geschäftsführende Bank die Zustimmung der Cumbatera zum Zuger Agreement von 1988 einholen musste, so auch zum Berner Agreement von 1994 und auch zur Vereinbarung vom September 1994. Es ist nicht anzunehmen, dass sie es zugelassen hat, dass durch diese Vereinbarungen, insbesondere diejenige vom September 1994 ihre Rechtsstellung verschlechtert wurde. Es muss hier genau gleich wie über die Besprechungen im Jahre 1988 Akten geben, welche darüber Aufschluss geben, was genau besprochen und vereinbart wurde. Möglicherweise ergeben sich daraus auch weitere Informationen zum tatsächlichen Hintergrund der September Vereinbarung und des Verhaltens der Bank, welches unter dem Aspekt der arglistigen Irreführung vorstehend geschildert worden ist.

Es geht um alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Iniohos Kredit. Auch die geschäftsführende Bank muss Unterlagen dazu haben, sicherlich auch die GiroCredit Wien und Rechtsanwalt Dr. Anton Blatter, welcher ja offenbar auch für die Cumbatera arbeitete.

 

Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens

Eine durch Einstellungsverfügung beendete Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, sobald sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder für die Schuld ergeben.

Die Wiederaufnahme nach Art. 45 richtet sich alleine nach kantonal zürcherischem Recht. Insoweit gilt das Verbot von ne bis in idem nicht. Und ein Widerspruch zu Art. 4 resp. 7 des Zusatzprotokolls zur EMRK liegt nicht vor.

Einstellungsverfügungen habe eine eingeschränkte materielle Rechtskraft. Von materieller Rechtskraft spricht man dann, wenn ein (formell rechtskräftiger) Entscheid für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist. Die materielle Rechtskraft äussert sich vor allem darin, dass gemäss dem Grundsatz von ne bis in idem ein einmal erledigtes Strafverfahren nicht mehr neu aufgerollt werden kann. Da jedoch eine Einstellungsverfügung nicht auf einer umfassenden Prüfung des Straffalles durch den Richter basiert, beschränkt das zürcherische Strafprozessrecht die materielle Rechtskraft in dem Sinne, dass nach Art. 45 die Untersuchung wieder aufgenommen werden kann, wenn sich neue Anhaltspunkt für die Täterschaft oder für Schuld ergeben.

Die Wiederaufnahme kommt primär in Frage, wenn das Verfahren gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft wegen fehlendem Tatnachweis eingestellt wurde, sich also die Beweislage hinsichtlich des objektiven oder subjektiven Tatbestandes geändert hat.

Die zur Wiederaufnahme führenden Tatsachen oder Beweismittel müssen wie es Art. 45 ausdrückt, neu sein, das heisst sie waren im Zeitpunkt der Einstellung bzw. des dagegen eingeleiteten Revisionsverfahrens den Untersuchungsorganen nicht bekannt.

Wiederaufnahme nach Art. 45 gilt primär dann, wenn ein Strafverfahren bezüglich einem Lebensvorgang endgültig eingestellt wurde und sich nun bezüglich des gleichen, schon im eingestellten Verfahren untersuchten Vorgangs neue Anhaltspunkte bezüglich Täterschaft oder Schuld ergeben haben, vorab wenn bezüglich des objektiven, allenfalls auch des subjektiven Tatbestandes neue Beweismittel ans Tageslicht kommen.

Eine Wiederaufnahme ist - soweit Verjährung nach StGB 71 ff. noch nicht eingetreten ist - jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist nach Bekanntwerden der neuen Tatsache zulässig.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es handelt sich vorliegend um erhebliche, neue Tatsachen, welche zu einer anderen Beweislage führen, aber auch zu einer anderen Beurteilung der bisher bekannten Tatsachen aufgrund der neuen Tatsachen.

 

Kreditschädigung war Betrug

Das Gericht befasst sich mit dem fraglichen Sachverhalt unter dem Aspekt der Kreditschädigung nach Art. 160a StGB. Der fragliche Sachverhalt der Kreditschädigung geschah unmittelbar nach dem 18. Oktober 1994. Am 1. Januar 1995 trat das revidierte Vermögensstrafrecht in Kraft. Dabei wurde der Tatbestand der Kreditschädigung im Sinne von Art. 160a StGB eliminiert, ein entsprechendes Verhalten ist seit dem 1. Januar 1995 also nicht mehr strafbar. Nach den Erwägungen des Gerichtes, musste daher der Vorwurf mangels Straftatbestand nicht mehr beurteilt werden. Man ging davon aus, dass das neue Recht als lex mitior zu Gunsten der Täter zur Anwendung komme. Somit wurde davon ausgegangen, dass ein strafbares Verhalten nicht vorliege, die Untersuchung sei in diesem Punkt daher zu Recht eingestellt worden. In der Rekursschrift vom 7. September 1999 habe der Rekurrent denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht.

Aufgrund der nun erstellten Beweislage ist davon auszugehen, dass es nicht um eine Kreditschädigung ging, sondern um einen Betrug. Es ist somit so, dass die Bezirksanwalschaft den Tatbestand gar nicht geprüft hat.

Diese Überlegung gilt auch für die folgenden übrigen Tatbestände: 

  • Sachverhalt Verkauf von zwei Anteilen an einem Bürogebäude in Pyräus
  • Verkauf der Aktien Halkis Cement
  • Verfügung über das Escorw Account bei der Zürcher Filiale des Schweizerischen Bankvereins. (Beendigung des Verkaufs der Halkis Aktien am 8. Januar 1991).
  • Ersteigerung des Grundstücks auf dem Peloponnes durch die Harkin Ltd.

Als nicht verjährt betrachtet wurden Abtretung der mit einem Pfandrecht am Grundstück auf dem Peloponnes gesicherten Forderung der Giro Credit Zürich an die Harkin in Dublin und Ersteigerung des Grundstückes durch diese Firma und teilweise der Verkauf der Halkis Aktien, so weit nicht zeitlich innerhalb der Verjährungsfrist liegend.

Das Bezirksgericht beschäftige sich in der Folge mit der zivilrechtlichen Beurteilung des Unterbeteitligungsvertrages. Diese Beurteilung ist heute nicht mehr massgebend, da ein rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil des Obergerichtes das Kantons Zürich vorliegt. Das Bezirksgericht ging von einer stillen, einfachen Gesellschaft aus, was durchaus in Übereinstimmung mit dem der Beurteilung des Obergerichtes liegt. Gestützt darauf wurde die Stellung der GiroCredit Zürich als Geschäftsführerin bejaht.

Heute steht rechtskräftig fest, dass die Geschäftsführerin ihre Pflichten grob verletzt hat.

 

Veruntreuung

Im Sinne von Art. 140a StGB bzw. Art. 138 StGB betreffend der Verfügung über Vermögenswerte (Verkauf der Halkis Aktien, Verteilung des Erlöses ab dem Escrow Account, Übertragung der Sicherheiten auf die Giro Credit Wien.)

Die Verteilung des Erlöses ab dem Escrow Account erfolgte am 11., 12. und 13. Juli 1994. Die Übertragung der verbliebenen Halkis Cement Aktien auf die GiroCredit Wien am 22. September 1994. Es ging wiederum um die Anwendung der Lex mitior, aufgrund der Gesetzesänderung. Wiederum ergab sich, dass Art. 140a StGB die mildere Bestimmung sei, so dass der Sachverhalt nach dieser Bestimmung zu beurteilen wäre.

Bezüglich der Verteilung des Erlöses ab dem Escrow Account ging es um eine Bemerkung des Wirtschaftsprüfers der Kantonspolizei. Da Belege gefehlt hatten, hatte dieser einen entsprechenden theoretischen Verdacht geäussert. Die von der Bank später nachgebrachten Belege zeigen, dass aufgrund einer handschriftlichen Notiz in explizite die Tarapaca in keinem Falle über die Transaktionen informiert werden dürfe und so verbucht werden sollte wie wenn die Tarapaca extern informiert worden wäre.

Bezüglich der übrigen Aktiven beschäftige sich das Gericht zunächst mit der Frage, ob es sich um anvertrautes Gut handle. Es wurde ausgeführt, dass davon im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ausgegangen werden könne: Da die Rabobank niemals etwas von einem Dritten zur Weiterleitung an die Rekurrentin erhalten habe, liege auch kein mittelbares Anvertrauen vor. Eine abschliessende Diskussion der Frage erübrige sich indessen, weil der objektive Tatbestand der Veruntreuung anvertrauten Gutes nach Meinung des Gerichtes so oder so nicht erfüllt war.

Es wurde bezüglich der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Halkis Cement Aktien ausgeführt, dass sich das Bestätigungsschreiben vom 11. März 1983 darüber ausschweige was gelte, wenn der Darlehensvertrag seitens der Schuldnerin nicht ordnungsgemäss erfüllt werde. Die Bestimmungen nach Ziff. 5, wonach die Tarapaca erst aus den letzten drei Raten befriedigt werde, komme nicht zur Anwendung. Das Gericht meinte sodann, es würde daher das Recht der einfachen Gesellschaft zur Anwendung kommen und es sei gestützt darauf davon auszugehen, dass eine Gewinnverteilung nicht nach Durchführung eines einzelnen (gewinnbringenden) Geschäftes, sondern erst im Zusammenhang mit der Liquidation der einfachen Gesellschaft (in Anwendung von Art. 549 Abs. 1 OR) vornzunehmen sei, mit Verweis auf E. Handschin im Basler Kommentar zur Schweizerischen Privatrecht Note 3 zu Art. 533 OR. Gestützt darauf wurde dann befunden, dass die Tarapaca keinen Anspruch auf einen Teil des Erlöses der verkauften Aktien der Halkis Zement Company SA gehabt habe.

Das Bezirksgericht ging davon aus, dass die einfache Gesellschaft nicht liquidiert worden sei, dies insbesondere nicht durch den Verkauf der Aktien der Halkis Zement Company SA (nicht berücksichtigt und beurteilt wurde die Situation unter zu gleichzeitiger Beachtung des Verkaufs der Aktiven an die GC Wien).

Mit Bezug auf die Vereinbarung GC Zürich / GC Wien vom 22. September 1994 wurde durch das Bezirksgericht geprüft ob die Tarapaca bei der Verteilung des von der GC Zürich erhaltenen Betrages von 2.085 Mio. übergangen worden sei und ob dies eine strafbare Handlung darstelle. Das Bezirksgericht befand es sei nicht klar ob diese Zahlung im Zuge der Liquidation der einfachen Gesellschaft erfolgt sei.

Das Gericht beschäftigte sich daher mit der Beantwortung dieser Frage, ob also eine Liquidation der einfachen Gesellschaft vorliege und in diesem Zusammenhang mit der Qualifikation der Verträge vom 22. September 1994 im Hinblick darauf.

Man ging hier davon aus, dass der Zweck der einfachen Gesellschaft mit dem Verkauf wohl erreicht worden sei. Es wurde dann aber ausgeführt, dass die Qualifikation der Vereinbarung sich eben doch erübrige, zumal nicht davon die Rede sein könne, dass die GC Zürich, weil die Tarapaca bei der Verteilung des von der GC Wien geleisteten Betrages in Höhe von 2.085 Mio USD übergangen worden sei, das anvertraute Gut unrechtmässig etwa im eigenen Nutzen verwendet und damit einen obligatorischen Anspruch der Rekurrentin vereitelt habe.

Begründet wurde dies damit, dass die Verletzung irgendwelcher Pflichten nicht zur Annahme einer Verwendung des anvertrauten Gutes etwa im eigenen Nutzen und damit einer Vereitelung eines obligatorischen Anspruches des Geschädigten nicht ausreiche, der Täter müsse vielmehr bspw. eingegangene Zahlungen abdisponieren. Den Akten könne aber kein Hinweis auf ein diesbezügliches Verhalten der GiroCredit Zürich entnommen werden. Die erhaltenen Gelder indessen wurden zur Sanierung der Bilanz verwendet, was aber letztlich einem «abdisponieren» gleichzustellen ist.

Gestützt darauf wurde die Veruntreuung in diesem Zusammenhange wiederum verneint.

Heute steht allerdings fest, dass die geschäftsführende Bank Ihre Pflichten mit dem Vertrag vom Sept. 94 verletzt hat und dass dadurch zumindest im den Nominalbetrag des Kredites übersteigenden Betrag, Vermögenswerte welche sie auch für die Tarapaca besass, definitiv und entschädigungslos an ihre Muttergesellschaft abgegeben hatte.

Bezüglich dem gleichen Vorwurf mit Bezug auf die Übertragung der verbliebenen Aktien der Halkis Cement wurde erwogen, dass die Übertragung dieser Aktien von der GiroCredit Zürich auf die GiroCredit Wien offenbar im Rahmen eines Sanierungsbeitrages der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft erfolgte. Die Muttergesellschaft habe der Tochtergesellschaft das mit einem langjährigen Problemkredit verbundene wirtschaftliche Risiko abgenommen. Davon dass ein derartiges Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen könne, könne bereits deshalb keine Rede sein, weil Art. 140a StGB das Vermögen schütze, die Rekurrentin (Tarapaca) aber dadurch, dass sie von der Giro Credit Zürich gehaltene Aktien der Halkis Zement auf die GiroCredit Wien übertragen worden sei, keinen Vermögensschaden erlitten habe.

Auch insofern steht heute fest, dass dies nicht zutrifft.

Weiter hielt das Gericht fest, es habe durch den Vertrag vom 22. September 1994 kein Gläubigerwechsel stattgefunden (von GiroCredit Zürich zu GiroCredit Wien) sodann sei die Bonität der Forderung der Tarapaca gegen die GiroCredit Wien aufgrund der Vereinbarung vielmehr verbessert worden, in keinem Falle jedoch beeinträchtigt. Bei Zugrundelegung eines wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriffes wäre die Frage daher zu verneinen.

Auch diese Überlegung wurde von den Zivilgerichten mit Bezug auf die massgebende zivilrechtliche Seite konträr beurteilt. Heute steht fest, dass auch diese Beurteilung nicht zutrifft, sondern dass vielmehr effektiv Vermögenswerte auch entschädigungslos an die Muttergesellschaft übertragen wurden und dann systematisch das Verhalten mit arglistiger Täuschung der Tarapaca verdeckt wurde.

Dabei wurde bezüglich der Bonität vielmehr zusätzlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der geschäftsführenden Bank um eine Bank handle, welche sich ständig kaufen und verkaufen lasse. Die Zivilgerichte kamen aufgrund einer erweitereten Beweislage zu diesem Schluss. Es kann angenommen werden, dass das Bezirksgericht und die Bezirksanwaltschaft Hinwil den Fall, bei der aktuellen Beweislage auch anders beurteilt hätte.

 

Die Frage der Verjährung

Gemäss Art. 71 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag an dem der Täter die strafbare Handlung ausgeführt hat, zu laufen (lit. a). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (lit. b) und wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag an dem dieses Verhalten aufhört (lit. c).

Die Verjährungsfrist ist nach einer abstrakten Methode zu berechnen, das heisst es ist zu schauen in welcher höchsten Strafe das Gesetz für eine strafbare Handlung androht (Basler Kommentar, Peter Müller Art. 70 Note 11) soweit priviliegierte und qualifizierte Straftatbestände bestehen ist vom entsprechenden Straftatbestand auszugehen.

Der Grundtatbestand von Art. 146 StGB droht Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis an. Abs. 2 (gewerbsmässig) Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

Gemäss Art. 73 StGB käme somit eine Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung (Zuchthausstrafe von weniger als 5 Jahren) oder 20 Jahren (Zuchthausstrafe von 5 bis 10 Jahren). Die absolute Verjährung wäre somit das 1.5-fache also 22.5 Jahre resp. 30 Jahre. Damit ergibt sich, dass die Delikte aus dem Jahre 1994 unter dem Aspekt des Betruges Art. 146 StGB nicht verjährt sind. Zudem stellt sich noch die Frage ob die Verjährungsfrist nicht durch verschiedene Untersuchungshandlungen im Sinne von Art. 72 unterbrochen wurden.

Die komplette Strafanzeige als PDF >>

Von der Bankinvest zur Bank Sarasin >>


Kommentar

Diese beindruckende Zusammenstellung der Sachverhalte in der Strafklage, die von den Gerichten festgestellten Tatsachen und die neu aufgetauchten Beweise seit 1999 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich am 22. November 2005 übergeben.

Diese übergab den Fall wieder Iris Matzinger von der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Wahrscheinlich handlete man nach dem Überlegung, sie kenne sich mit der Sachlage schon recht gut aus.

Anderhalb Jahr passierte gar nichts. Nach schriftlicher Anfrage, wie weit die Untersuchungen stehen, dazu beiliegend eine detaillierte Analyse der notwendigen Schritte aus der Sicht von Thomas Westermeier und seinem Anwalt, beantragte sie am 21. August 2007 mit einem Schreiben bei der Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte die Übernahme des Falls, mit der Begründung «es handelt sich meines Erachtens um ein sowohl quantitativ als auch qualitativ komplexes Wirtschaftsdelikt». Umgehend lehnt diese mit ihrem Schreiben vom 13. September 2007 dankend ab: «13 Jahre habe sich ihre Amtsstelle damit befasst und sie habe desshalb detaillierte Kenntnisse aller bisherigen Verfahrensschritte».

Daraufhin stellt Iris Matzinger am 8. Oktober 2007 die Untersuchung kurzerhand und ohne irgendwelche Untersuchungen mit einer äusserst dürftigen und fragwürdigen Verfügung ein!


Hintergründe des Falls Tarapaca gegen die GiroCredit (Schweiz) und deren
Rechtsnachfolgern >> (heute Bank Sarasin)

Bericht über Thomas Westermeier «Allein gegen die Grossbank» im Cash >>

Anerkennung der Ansprüche: Das Urteil des Obergerichts >>

Systematische Behinderung der Justiz >> durch die Vertreter der GiroCredit Bank (Schweiz)

Die Prozessflut Tarapaca gegen die GiroCredit Bank: Mögliche Gründe >>

Das nicht sehen wollen, nichts sagen wollen, nichts hören wollen der Justizorgane: Mögliche Gründe >>

Inhaltsverzeichnis

Kontakt mit den Herausgebern

Seitenanfang

Home