Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 21.
Juni 1999. Entgegen unserem Gesprächsergebnis
vom 20. Mai 1999 teilen Sie mir nun mit, dass Sie
aufgrund der von Herrn Staatsanwalt Felber und der
untersuchungsführenden Bezirksanwältin
Matzinger am 9. Juni 1999 gemachten Orientierung
über den Stand des obgenannten Verfahrens eine
Zuweisung an das BAK III nicht vornehmen
werden.
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Der Walcheturm, das markanteste
Zürcher
Regierungsgebäude
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Im an Sie gerichteten Schreiben vom 11. Juni
1999 von Frau Bezirksanwältin Matzinger, worin
sie die zeitliche Abfolge dieses absolut zu lange
dauernden Verfahrens beschreibt, wird materiell (um
was es eigentlich geht) nichts ausgesagt. Das
einzig Konkrete ist die Bemerkung unter Ziffer 3,
Abschluss des Verfahrens: «Wenn sich aus den
noch ausstehenden Erklärungen resp. Belegen
kein Verdacht für strafbare Handlungen mehr
ergibt, wird das Verfahren bis Ende August 1999
eingestellt.»
An unserem erwähnten Gespräch vom 20.
Mai 1999 habe ich Ihnen meine dezidierte Meinung
bezüglich dieses Falles dargelegt. Ich betone
nochmals ausdrücklich, dass es mir in diesem
Fall, der, wie wir alles wissen, wahrlich nicht
optimal bearbeitet wurde, darum geht, dass
einerseits eine einwandfreie Strafuntersuchung
stattfindet und andererseits schlussendlich der
Kanton Zürich nicht in irgendeiner Form nicht
haftpflichtig wird. Es ist mir auch nicht
möglich, das Untersuchungsergebnis von Frau
Bezirksanwältin Matzinger zu
«bestimmen». Ich habe in meinem Schreiben
vom 15. März 1999 lediglich Frau Matzinger auf
die mir mitgeteilten und nach meinem Wissensstand
bestehenden Ungereimtheiten in diesem Verfahren,
die meines Erachtens näherer Abklärung
bedürfen, hingewiesen. Meine Feststellungen
haben sich auf den Bericht des von mir beigezogenen
Sachverständigen A. Waldmeier gestützt.
Dass dieses Schreiben von Frau Matzinger und der
Staatsanwaltschaft nicht mit «Freude»
aufgenommen wurde, ist für mich
verständlich.
Was mir jedoch aufgrund meines heutigen
Wissenstandes nicht verständlich ist, ist
folgendes: Frau Matzinger schreibt in ihrem Brief
vom 11. Juni 1999 an Sie, dass «wenn sich aus
den noch ausstehenden Erklärungen resp.
Belegen kein Verdacht für strafbare Handlungen
mehr ergibt, wird das Verfahren bis Ende August
1999 eingestellt.»
Diese Aussage erstaunt mich sehr. Hat doch Herr
A. Waldmeier, Wirtschaftsprüfer,
Kantonspolizei Zürich, in seinem Bericht vom
30. April 1999 an Frau Matzinger folgendes
festgehalten:
«... Aus dieser
Sachlage ergibt sich der Verdacht einer teilweisen
unrechtmässigen Verwendung des Erlöses
aus dem Verkauf von Sicherheiten (Treugut), so dass
aus objektiver Sicht vom Tatbestand der
Veruntreuung, bzw. ungetreuen
Geschäftsbesorgung (unrechtmässige
Bevorzugung von Marcos Kiosseoglou), auszugehen
ist.»
Ob diese Feststellung im Laufe der Untersuchung
entkräftet wurde, entzieht sich meiner
Kenntnis. Eine Stellungnahme zu dieser Aussage
hätte ich im an Sie gerichteten Schreiben vom
11. Juni 1999 von Frau Matzinger erwartet, weil sie
genau weiss, dass dies ein Essentialia des
Berichtes von Herrn Waldmeier vom 30. April 1999
bildet.
Es ist auch für mich nicht nachvollziehbar,
wie Frau Matzinger unter den gegebenen
Umständen (Bericht Waldmeier) das Verfahren
einstellen wird. Bezüglich diesem Punkt
verweise ich auf den Kommentar von Niklaus Schmid,
wo er zur Einstellung des Verfahrens ausführt:
«... Da Untersuchungs- und
Anklagebehörden nicht dazu berufen sind,
über Recht oder Unrecht zu richten,
dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt
auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein
können), zu einer Sistierung schreiten: In
Zweifelsfällen beweismässiger oder vor
allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden.
Der Grundsatz Ðin dubio reoð spielt hier
nicht.»
Nebenbei möchte ich auch noch bemerken,
dass ich die Äusserung von Herrn Staatsanwalt
Felber gegenüber Cash in dieser Angelegenheit
bezüglich den von Herrn Waldmeier
aufgeführten Verdacht einer strafbaren
Handlung mehr als eine unglückliche Bemerkung
empfinde. Ich frage mich, warum «diesem
Beamten» diese Feststellung seines Verdachtes
nicht gebührte? Einig gehe ich mit Herrn
Staatsanwalt Felber darin, dass es wirklich Sache
des Richters ist, über diesen Verdacht zu
urteilen. Dass Herr Waldmeier diesen Verdacht
äussert, wenn er ihn festgestellt hat, ist
seine Pflicht!
Zusammenfassend muss ich feststellen, dass
obwohl der fachlich ausgewiesene
Wirtschaftsprüfer bei der Kantonspolizei, Hell
A. Waldmeier, den Verdacht der Veruntreuung bzw.
ungetreuen Geschäftsbesorgung geäussert
hat, Frau Bezirksanwältin Matzinger das
Verfahren, sofern sich «kein Verdacht für
strafbare Handlungen mehr ergibt», bis Ende
August 1999 einstellen wird.
Selbstverständlich kann Herr Westermeier
gegen die Einstellungsverfügung ein
Rechtsmittel ergreifen. Problematisch erscheint mir
jedoch die damit erfolgende Zuweisung der
«Rollen».
Der Staat hat in diesem Verfahren sehr viel
Aufwand betrieben. Eine allfällige
Anklageerhebung lieg nicht in meiner
Entscheidungsbefugnis. Gemäss § 89 VRG
habe ich jedoch zu prüfen, ob die
Behörden nach Recht und Billigkeit verfahren.
Ich muss heute zur Kenntnis nehmen, dass die
Strafverfolgsbehörden des Kantons Zürich
trotz des geäusserten Verdachts des
Tatbestandes einer Veruntreuung bzw. ungetreuen
Geschäftsbesorgung durch eine bestens
ausgewiesene Fachperson der Kantonspolizei
Zürich (A. Waldmeier, Wirtschaftsprüfer)
das genannte Verfahren einstellen werden.
Sehr geehrter Herr Regierungsrat, gemäss
§ 93 lit. c VRG könnte ich eine
schriftliche Empfehlung aussprechen in dem Sinne,
dass diese Untersuchung durch das BAK III. zu Ende
zu führen sei. Aufgrund der heutigen Situation
ist dies wohl überflüssig. Daher bleibt
mir nur festzustellen, dass ich für die Art
und Weise wie diese Untersuchung vorgenommen wurde,
Bedenken anmelde und ich meine Schlüsse
gezogen habe. Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu
tun.
Mit freundlichen Grüssen
OMBUDSMANN DES KANTONS ZÜRICH
Markus Kägi
Kopie an:
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Herrn Dr. Marcel Bertschi, I.
Staatsanwalt des Kantons
Zürich
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Herrn Armin Felber, lic. iur., III.
Staatsanwalt des Kantons
Zürich
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Frau Iris Matzinger, lic. iur.,
Bezirksanwältin
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Herrn Thomas Westermeier
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